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Regeste

Recht der Erben, eine Schenkung des Erblassers wegen Nichterfüllung der Auflage zu widerrufen. Voraussetzungen. Art. 251 Abs. 2 OR.
1. Der Begriff des Erben im Sinne von Art. 251 Abs. 2 OR entspricht dem allgemeinen des ZGB (Erw. 1a).
2. Die Aktivlegitimation beurteilt sich nicht nach Prozess-, sondern nach dem Zivilrecht (Erw. 1 b).
3. Bis zum Ablauf der Frist des Art. 251 Abs. 1 OR können die Erben die Schenkung widerrufen und aus einem bereits vor dem Tode des Schenkers eingetretenen Grunde Klage einreichen (Art. 251 Abs. 2; Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 251 Abs. 2 OR, Art. 251 Abs. 1 OR