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Regeste

Bundesgesetz über die Anlagefonds.
Art. 14, 23 und 24 AFG. Die Treuepflicht der Fondsleitung und der weitern in Art. 14 AFG genannten Personen ist vertraglicher Art. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind daher nicht nichtig, sondern geben dem Anleger einen Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch nach Art. 23 und 24 AFG (Erw. 2 a/b).
Die Beschlüsse der Fondsleitung verpflichten die zum Vermögen des Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften wegen ihrer rechtlichen Selbständigkeit nicht (Erw. 2 c).
Nichtigkeit eines dissimulierten Rechtsgeschäftes wegen Formmangels (Erw. 3 a).
Art. 17 OR. Kein abstraktes Schuldbekenntnis, wenn die Urkunde die "abgetretene Forderung" schlechthin erwähnt, der Zessionar aber den Rechtsgrund der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung kannte (Erw. 4).
Begründung einer neuen Schuld, wenn der Schuldner die abgetretene Forderung "anerkennt" (Erw. 4)?

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 14, 23 und 24 AFG, Art. 14 AFG, Art. 17 OR