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Regeste

Handels- und Gewerbefreiheit. Gesetzliche Grundlage. Gewaltentrennung. Art. 31 BV.
1. Ausser in den Fällen der Kompetenzattraktion kann eine Verletzung des Bundesverfassungsrechts nicht mit Beschwerde beim Bundesrat (Art. 73 Abs. 1 lit. c VwG) gerügt werden (Erw. 3).
2. Gesetzliche Grundlage für die kantonalen Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe (Art. 31 Abs. 2 BV): Nach der Rechtsprechung genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Das kantonale Recht kann indessen eine formelle gesetzliche Grundlage vorsehen; für Verordnungen der Vollzugsbehörden verlangt das kantonale Recht in der Regel das Bestehen einer entsprechenden Delegation oder einer sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Kompetenz (Erw. 5).
3. Mit Vollziehungsverordnung dürfen keine Bestimmungen aufgestellt werden, welche die Rechte des Bürgers beschränken oder ihm neue Verpflichtungen auferlegen (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 BV, Art. 31 Abs. 2 BV