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Regeste

Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung.
Ausser der Sache selbst sind auch die aus ihr bis zur Inverzugsetzung bezogenen Erträgnisse zurückzuerstatten.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 291 SchKG

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