98 V 100
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Urteilskopf
98 V 100
28. Urteil vom 18. April 1972 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Glaser und Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt
Regeste
Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung.
- Bedeutung des Ausdruckes "für die Zukunft" in Art. 41 IVG.
- Keine Anwendung des Art. 48 Abs. 2 IVG im Revisionsfalle.
A.- Der am 18. Oktober 1946 geborene, mongoloide Theodor Glaser bezieht seit 4. November 1966 eine ganze Invalidenrente und die einer Hilflosigkeit leichteren Grades entsprechende Hilflosenentschädigung. Gestützt auf einen Bericht der Pro Infirmis vom 23. März 1971 wurde die Hilflosenentschädigung unter Annahme einer Hilflosigkeit schweren Grades erhöht und gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG rückwirkend ab 1. März 1970 ausgerichtet. Die entsprechende Kassenverfügung datiert vom 21. Juli 1971.
B.- Die Mutter des Versicherten verlangte beschwerdeweise Nachzahlung der maximalen Hilflosenentschädigung seit Beginn des Anspruches, also ab 1960, und nicht erst ab 1. März 1970, da ihr Sohn von jeher in schwerem Grade hilflos gewesen sei.
Die zuständige Invalidenversicherungs-Kommission beantragte unter Hinweis auf die rechtskräftige Verfügung vom 25. Januar 1967, wonach eine Hilflosenentschädigung von einem Drittel ab November 1966 zugesprochen worden sei, Abweisung des Rekurses. Die sinngemässe Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG stelle "das äusserste Entgegenkommen" dar.
Die kantonale Rekurskommission Basel-Stadt wies die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Kassenverfügung mit Entscheid vom 4. November 1971 ab.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung führt gegen diesen Rekursentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt: Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Kassenverfügung; Zusprechungder einer Hilflosigkeit schweren Grades entsprechenden Entschädigung ab 1. März 1971; Rückweisung der Akten an die Invalidenversicherungs-Kommission zur Überprüfung der Verfügung vom 25. Januar 1967 "unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung". Auf die Beschwerdebegründung ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.
Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner haben sich zur bundesamtlichen Beschwerde vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
2. Die Hilflosigkeit schweren Grades und der Anspruch des Beschwerdegegners auf die entsprechende Entschädigung sind zu Recht unbestritten. Zu entscheiden ist ausschliesslich die Frage des Anspruchsbeginns. Hiefür ist vorerst in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dassdieder Hilflosigkeit schweren Grades entsprechende Entschädigung im vorliegenden Fall eine solche für Hilflosigkeit leichteren Grades abzulösen hat. Der materielle Rechtsgrund der höheren Leistung liegt demnach in der Zunahme der schon bisher vorhanden gewesenen Hilflosigkeit. Formell betrachtet, handelt es sich mithin um eine Revision der bisher gemäss einer Hilflosigkeit leichteren Grades ausgerichteten Hilflosenentschädigung. Laut Art. 38 Abs. 3 IVV finden die Art. 86 bis 88 der Vollziehungsverordnung Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Die genannten Bestimmungen regeln die Revision der Renten in Ausführung des Art. 41 IVG und gelten sinngemäss für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 86 IVV).
3. a) Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 87 Abs. 1 IVV). Ergibt das Revisionsverfahren eine erhebliche Änderung des Hilflosigkeitsgrades, so ist die Entschädigung in der Regel, das heisst im Falle der Revision von Amtes wegen, vom Erlass der Verfügung an neu festzusetzen (Art. 88bis Abs. 1 IVV). Wird dagegen einemRevisionsgesuch entsprochen, so ist die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 3 IVV von dessen Einreichung an zu erhöhen. Diese Bestimmungen umschreiben sachgerecht die Wendung "für die Zukunft" im erwähnten Gesetzesartikel und wurden deshalb in der Praxis stets als gesetzeskonform betrachtet.
b) Unter dem Titel "Verschiedene Bestimmungen" sieht Art. 48 Abs. 2 IVG die Nachzahlung von Leistungen für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate vor, wenn sich ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Diese Bestimmung haben die verfügende Verwaltung und die Vorinstanz auch im Rahmen des vorliegenden
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Revisionsverfahrens angewendet; dagegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung.
4. Schon die Systematik des Gesetzes spricht gegen die Anwendung des Art. 48 IVG innerhalb eines Revisionsverfahrens. Während die Revision in der letzten Ziffer unter dem Titel "Die Renten" geregelt ist, steht Art. 48 mit dem Marginale "Nachzahlung von Leistungen" im Titel "Verschiedene Bestimmungen". Auch in der Vollziehungs-Verordnung sind die beiden Gesetzesbestimmungen gesondert unter verschiedenen Titeln ausgestaltet worden. Mithin sind also die Wirkungen der erstmaligen Anmeldung für den Bezug einer bestimmten Leistung der Invalidenversicherung und jene der Revision einer laufenden Geldleistung wegen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen verschieden geregelt. Art. 48 Abs. 2 IVG statuiert mit der auf 12 Monate befristeten Rückwirkung des Leistungsanspruchs eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis bzw. Unkenntnis eines anspruchsbegründenden Sachverhaltes schadet; diese Ausnahme ist im gesetzlichen Rahmen, beschränkt auf den Fall verspäteter Anmeldung nach erstmaliger Anspruchsentstehung, gerechtfertigt. Wie das Bundesamt zutreffend bemerkt, hat dieser Gedanke im Revisionsfalle wegen der Hinweise in der Leistungsverfügung nicht mehr die gleiche Berechtigung. Jedenfalls aber entspricht die unterschiedliche Behandlung des erstmaligen Leistungsbezügers gegenüber dem Revisionsgesuchsteller der geltenden rechtlichen Ordnung; denn Art. 41 IVG lässt die Rentenrevision ausdrücklichnur"fürdieZukunft" zu, alsogemäss Art. 88bis Abs. 1 und 3 IVV sinnvollerweise nur vom Datum der Rentenverfügung (Revision von Amtes wegen) oder von der Gesuchseinreichung an (Gutheissung eines Revisionsgesuches). Wären die Leistungen im Revisionsfalle generell mit Wirkung von der erheblichen Gradänderung hinweg zu ändern und müsste für die Bestimmung des genauen Zeitpunktes Art. 48 Abs. 2 herangezogen werden, so verlöredie Wendung "für die Zukunft" (Art. 41 IVG) ihren Sinn, weil es sich von selbst versteht, dass eine Revision frühestens von der Gradänderung weg in die Zukunft wirksam werden kann; überdies wäre Art. 88bis IVV weitgehend gegenstandslos.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes in Aufhebung des kantonalen Rekursentscheides
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und der angefochtenen Kassenverfügung gutzuheissen; gestützt auf das durchgeführte Revisionsverfahren steht dem Beschwerdegegner gemäss Art. 88bis Abs. 3 IVV die einer Hilflosigkeit schweren Grades entsprechende Hilflosenentschädigung erst ab März 1971 zu.
5. Wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, ist es eine andere Frage, ob die Verfügung vom 25. Januar 1967 richtig ist.
In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten: Die dargelegte Ordnung über die Revision von Renten bzw. Hilflosenentschädigungen wird ergänzt durch den Grundsatz, dass die Verwaltung befugt ist, eine (formell) rechtskräftige Verfügung jederzeit von Amtes wegen abzuändern, wenn sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Da dieser Grundsatz den Revisionsbestimmungen vorgeht, kann eine Rente allenfalls unter diesem Gesichtspunkt erhöht, herabgesetzt oder gar aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 41 IVG fehlen (EVGE 1966 S. 56/57, 1963 S. 84 = ZAK 1963 S. 295, 1964 S. 433, nicht veröffentlichte Urteile i.S. Egloff vom 19. Januar 1972, i.S. Niederberger vom 10. Dezember 1971 und i.S. Briw vom 11. November 1971).
In tatsächlicher Hinsicht ist dem Bundesamt darin beizupflichten, dass auf Grund der heutigen Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf die fragliche Verfügung von 1967 gemäss der dargelegten Rechtsprechung gegeben wären. Die Invalidenversicherungs-Kommission wird deshalb vorerst ergänzende Abklärungen durchführen und gegebenenfalls neu beschliessen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen.
II. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner ab 1. März 1971 Anspruch auf die einer Hilflosigkeit schweren Grades entsprechende Hilflosenentschädigung hat.
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Regeste:
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Artikel: Art. 41 IVG, Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 88bis Abs. 3 IVV, Art. 38 Abs. 3 IVV mehr...