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Art. 5 Abs. 3 KUVG.
Die Vorbehalte betreffend vorbestehende Krankheiten bei der Aufnahme in die Krankenkasse dauern auch dann längstens fünf Jahre, wenn die versicherten Leistungen das gesetzliche Minimum übersteigen.
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Artikel: Art. 5 Abs. 3 KUVG