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Regeste

1. Der Wortlaut einer Vertragsklausel ist nicht klar, wenn er nicht eine Antwort gibt, die der Logik des Geschäfts, wie sie die Parteien in guten Treuen verstehen durften, entspricht (Erw. I/1).
2. Das Bundesgericht darf im Berufungsverfahren die Vertragsauslegung überprüfen. Hingegen ist es an die Feststellung über tatsächliche Verhältnisse und über den innern Willen der Parteien gebunden (Bestätigung der Rechtsprechung. Erw. I/2).
3. Eine Gesellschaft verstösst gegen Treu und Glauben, wenn sie keine Bilanz errichten will, obwohl die Voraussetzungen von Art. 725 Abs. 2 OR hiefür erfüllt sind, weil sie den Eintritt der Bedingung für die Ausübung eines Rückkaufsrechts verhindern will (Erw. II/2).
4. Anwendungsfall von Art. 156 OR (Erw. II/3).>

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Referenzen

Artikel: Art. 725 Abs. 2 OR, Art. 156 OR