Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 312 StGB.
1. Der Polizeibeamte, der anlässlich der Einvernahme des Angeschuldigten diesen prügelt, macht sich des Amtsmissbrauchs strafbar, unabhängig davon, ob sein Verhalten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist (Erw. 1 und 2).
2. Idealkonkurrenz zwischen
Art. 123 und 312 StGB (Erw. 3).
Referenzen
Artikel:
Art. 312 StGB