Urteilskopf
150 III 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_133/2023 vom 19. Juli 2023
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung.
Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
A.a Die 1953 geborene C. (Erblasserin) verstarb im Jahr 2019 kinderlos. Als gesetzliche Erbin hinterliess sie ihre Schwester, B.
A.b Die Erblasserin verfasste folgendes, vollständig eigenhändiges Schriftstück:
"Mein Testament
Ich, C., geboren [...] 1953, in U., verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:
1. Ich hebe hiermit meine handschriftlichen Testamente vom [...] und vom [...] vollumfänglich auf.
2. Bei meinem Ableben setze ich stattdessen meine nachgenannte Cousine zu 100 % zur Erbin meines Nachlasses ein:
Frau A., [...]
Zum Ersatzerbe für A., geb. [...] 1952, setze ich ihren Sohn D. ein.
U., 5. August 2013"
Eine Unterschrift im Anschluss an diesen Text fehlt. Die Erblasserin legte das Dokument in einen Umschlag, den sie von Hand mit dem Text "Testament C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben], U." beschriftete und am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zwecks Aufbewahrung übergab. Der Mitarbeitende des Erbschaftsamts, der den Umschlag entgegen nahm, vermerkte darauf das Datum ("v. 05.08.2013").
B. Das Erbschaftsamt eröffnete das hinterlegte Dokument B., die - nach erfolglosem Schlichtungsversuch - eine Klage auf Ungültigerklärung anhängig machte. Während das erstinstanzlich urteilende
BGE 150 III 1 S. 3
Zivilgericht Basel-Stadt die Klage noch abwies, erklärte das auf dem Wege der Berufung angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die nicht unterzeichnete eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin für ungültig (Entscheid vom 5. Dezember 2022).
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Februar 2023 beantragt A. die Aufhebung des Entscheids vom 5. Dezember 2022 und die vollumfängliche Klageabweisung, eventualiter die Rückweisung an das Appellationsgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:
3. Strittig ist, ob das Dokument vom 5. August 2013 als formgültige eigenhändige letztwillige Verfügung im Sinn von
Art. 505 Abs. 1 ZGB qualifiziert. Dabei stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Genügt die einleitende Selbstbenennung der Erblasserin dem Unterschriftserfordernis (dazu E. 4) oder ist dieses jedenfalls durch die Aufschrift auf dem Umschlag (dazu E. 5) erfüllt? Die Vorinstanz verneinte beide Fragen.
Ein Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Für alle drei Errichtungsformen gelten bestimmte Formvorschriften. Diese sind Gültigkeitsvorschriften. Ihre Missachtung führt daher auf Klage hin zur Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB). Das Erbrecht zeichnet sich mithin durch eine gewisse Formstrenge aus (WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 2012, S. 196).
Durch die Formvorschriften des eigenhändigen Testaments soll zunächst der Erblasser vor übereilten Rechtshandlungen bewahrt (Solennitätszweck) sowie Aufschluss über Zustandekommen und Inhalt der Verfügung vermittelt (Perfektionszweck) werden (
BGE 116 II 117 E. 7d). Formvorschriften sind nicht Selbstzweck (
BGE 131 III 601 E. 3.1;
BGE 116 II 117 E. 7c).
Gemäss
Art. 505 Abs. 1 ZGB ist die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
BGE 150 III 1 S. 4
Vor der per 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Revision war gemäss aArt. 505 Abs. 1 ZGB zusätzlich die Angabe des Errichtungsortes erforderlich. Mit der Revision wurde abgesehen von der Streichung dieses Erfordernisses
Art. 520a ZGB eingeführt, wonach, wenn der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin liegt, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, die letztwillige Verfügung nur dann für ungültig erklärt werden kann, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist. Anstoss zu dieser Revision gab mindestens teilweise die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zeit- und Ortsdatum, die zwischen der gänzlich fehlenden und der nur unrichtigen Angabe unterschied (vgl. Parlamentarische Initiative. Form des eigenhändigen Testaments [Initiative Guinand], Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994, Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 1994, BBl 1994 V 607): Während das gänzliche Fehlen des Errichtungsjahrs (
BGE 117 II 246 E. 4) oder des Errichtungsorts (
BGE 117 II 239 E. 3) zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung führte, vermochte die Unrichtigkeit der Orts- oder Datumsangabe einer formell vollständigen eigenhändigen Angabe ihrer Gültigkeit nichts anzuhaben, wenn der Mangel nicht auf Absicht des Erblassers beruhte und die Richtigkeit der Ortsangabe oder des Datums in keiner Weise von Bedeutung war (
BGE 117 II 145 E. 2 [betreffend die Ortsangabe];
BGE 116 II 117 E. 7d [betreffend die Datumsangabe]).
Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinn von
Art. 505 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen
animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die Erklärung dieses Testierwillens ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Existenz des Testaments. Der Wille muss aus dem Testament selbst hervorgehen (
BGE 131 III 601 E. 3.1; Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1). Ausserdem ist der Grundsatz des
favor testamenti auch auf die Verfügungsformen anzuwenden, soweit Rechts- und Verkehrssicherheit dies zulassen (
BGE 135 III 206 E. 3.7;
BGE 116 II 117 E. 7b). Dies ändert aber nichts daran, dass ein tatsächlich festgestellter letzter Wille des Erblassers nicht respektiert werden muss,
BGE 150 III 1 S. 5
wenn er nicht in den erbrechtlich vorgeschriebenen Formen zum Ausdruck gebracht worden ist (
BGE 117 II 246 E. 4; Urteil 5A_247/ 2009 vom 29. Mai 2009 E. 3; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 196). Die Formvorschriften dienen verschiedenen Zwecken: Sie sollen erstens eine gewisse Warnungsfunktion erfüllen bzw. einen Übereilungsschutz sicherstellen. Zweitens stellen sie Rechtssicherheit bezüglich des effektiven Bestehens eines Testaments und seines Inhalts her. Schliesslich erfüllen sie auch eine Beweisfunktion (LENZ, in: Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl. 2023, N. 18 zu
Art. 498 ZGB; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 6 zu
Art. 498 ZGB).
Die Unterschrift als Formvorschrift der eigenhändigen letztwilligen Verfügung ist das äussere Zeichen, mit welchem der Erblasser gegenüber Dritten kundgibt, dass seinem Willen eine rechtliche Bedeutung zukommen soll und dass der Inhalt der Urkunde seinen letzten Willen wiedergibt (vgl.
BGE 57 II 15 E. 1; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 202; siehe auch DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 9 Rz. 30 und 33). Sie dokumentiert also zweierlei: Erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin (Abschluss- bzw. Rekognitionsfunktion; vgl.
BGE 135 III 206 E. 3.7; vgl. WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 22 zu
Art. 505 ZGB; LENZ, a.a.O., N. 9 zu
Art. 505 ZGB; BREITSCHMID, a.a.O., N. 5 zu
Art. 505 ZGB).
4.1 Die Erblasserin hat das mit "Mein Testament" überschriebene Dokument mit dem einleitenden Satz begonnen: "Ich, C., geboren [...] 1953, in U., verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:" (siehe Sachverhalt Bst. A.b). Die Vorinstanz verweigerte dieser einleitenden Selbstbenennung unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre die Qualifikation als Unterschrift im Sinn von
Art. 505 Abs. 1 ZGB.
4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, im vorliegenden Fall genüge die einleitende Selbstbenennung als Unterschrift. Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf BREITSCHMID und ein Urteil des Landgerichts Uri vom 26. September 1991, wonach eine einleitende Selbstbenennung grundsätzlich immer genügen könne, solange die Rekognition der Verfügung nicht strittig sei (BREITSCHMID, Formvorschriften im Testamentsrecht [nachfolgend: Formvorschriften], 1982, S. 393 Rz. 572, Urteil des Landgerichts
BGE 150 III 1 S. 6
Uri vom 26. September 1991 E. 3, in: SJZ 89/1993 S. 139). Zu berücksichtigen seien überdies auch weitere Umstände. So hätten sich die letztwilligen Anordnungen in einem verschlossenen und unterschriebenen Umschlag befunden, habe die Erblasserin am Ende der letztwilligen Anordnung den Errichtungsort und das Datum angebracht und den verschlossenen Umschlag nach der Niederschrift am gleichen Tag beim Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Hinterlegung gebracht. In diesem Vorgehen könne eine Vollendungshandlung im Sinne der Rekognitionsfunktion gesehen werden. Denn in diesem Zeitpunkt sei der letzte Wille bereits zu Papier gebracht und es liege an der Erblasserin, diesen zu vollenden, was sie mit dem Verschliessen und Hinterlegen offensichtlich tue. Umso mehr gelte dies für die Unterzeichnung des Umschlags. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel, dass das Testament für die Erblasserin abgeschlossen bzw. vollendet gewesen sei, womit die Rekognitionsfunktion im vorliegenden Fall durch eine Verbindung von einleitender Selbstnennung und Unterschrift auf dem Umschlag, ggf. bereits durch Verschliessen und Hinterlegen, offenkundig erfüllt sei. Die Vorinstanz habe sich mit diesen zusätzlichen Aspekten jedoch nicht ansatzweise auseinandergesetzt, was nicht angehen könne, und
Art. 505 Abs. 1 ZGB verletzt.
4.3 Mit der Stellung der Unterschrift bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung hat sich das Bundesgericht in
BGE 135 III 206 auseinandergesetzt. Auch dort hatte der Erblasser seinen Vor- und Nachnamen zu Beginn des Dokumentes genannt. Das Bundesgericht erwog, es habe bereits in
BGE 40 II 190 E. 3 darauf hingewiesen, dass sich die Unterschrift eines Testaments in der Regel am Ende respektive unter dem Text befinde (
BGE 135 III 206 E. 3.1). Dies entspreche darüber hinaus der herrschenden Lehre, wobei eine Minderheit (hier insbesondere BREITSCHMID) eine flexiblere Lösung befürworte (
BGE 135 III 206 E. 3.2 mit Literaturhinweisen). Nach einigen rechtsvergleichenden Überlegungen (
BGE 135 III 206 E. 3.3) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass weder in den Nachbarländern noch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift genüge und es auch keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung gebe, zumal die Rekognitionsfunktion nicht durch die Angabe des Namens des Erblassers am Anfang des Dokuments erfüllt werden könne, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser nicht wissen könne, ob er das Dokument abschliessen werde (
BGE 135 III 206 E. 3.4 und 3.5).
4.4 Ein Anlass, von dieser Rechtsprechung, die sich bereits mit der zitierten Mindermeinung von BREITSCHMID auseinandersetzt, abzuweichen, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall nicht, denn die Selbstbenennung am Anfang des Dokuments vom 5. August 2013 vermag den nachfolgenden Text nicht zu decken (vgl. LENZ, a.a.O., N. 11 zu
Art. 505 ZGB). Daran ändert auch nichts, dass die Erblasserin das Dokument (allenfalls in einem verschlossenen Umschlag, siehe dazu E. 5.1) zur Aufbewahrung im Sinn von
Art. 505 Abs. 2 ZGB dem Erbschaftsamt übergeben hat. Zutreffend weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der Ersatz der Unterschrift durch eine einleitende Selbstbenennung - im Gegensatz zur einleitenden Datierung - nicht verkehrsüblich ist. Ob das Unterschriftserfordernis gemäss
Art. 505 Abs. 1 ZGB mit der Aufschrift auf dem Umschlag erfüllt ist, ist sogleich zu prüfen.
4.5 Sollte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (
Art. 29 Abs. 2 BV) vorwerfen, weil sie sich nicht mit all den von ihr genannten "zusätzlichen Umständen" auseinandergesetzt habe, verkennt sie die Anforderungen an die Begründungspflicht: Um den Vorgaben von
Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen:
BGE 146 II 335 E. 5.1;
BGE 145 III 324 E. 6.1;
BGE 143 III 65 E. 5.2;
BGE 142 III 433 E. 4.3.2;
BGE 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Entscheid.
5.1 Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (
Art. 105 Abs. 1 BGG) - vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt hat die Erblasserin das Dokument vom 5. August 2013 in einen Umschlag gelegt, den sie von Hand mit dem Text "Testament C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben], U." beschriftete. Diesen
BGE 150 III 1 S. 8
Umschlag übergab sie persönlich am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zur Aufbewahrung (siehe Sachverhalt Bst. A.b). Während die Vorinstanz in ihren Feststellungen zum Sachverhalt zudem davon ausgeht, dass die Erblasserin den Umschlag dem Erbschaftsamt verschlossen übergeben hat, führt sie später aus, die Beschwerdegegnerin scheine dies bestreiten zu wollen. Mangels Rechtserheblichkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsache sei der Beweisantrag auf Einvernahme eines Mitarbeiters des Erbschaftsamts jedoch abzuweisen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorinstanz und wirft dieser - zu Recht - Widersprüchlichkeit vor.
5.2 Zu klären ist, unter welchen Voraussetzungen ein Name auf einem Umschlag dem Erfordernis der Unterschrift im Sinn von
Art. 505 Abs. 1 ZGB genügt. Hierzu ist zu wiederholen, dass es - wie auch die Vorinstanz erwogen hat - vorliegend nicht um die Frage geht, was der Wille der Erblasserin gewesen sein mag (vgl. bereits
BGE 40 II 190 E. 3) bzw. ob diese einen
animus testandi hatte. Es geht hier einzig darum, ob die Erblasserin ihren Willen formgültig erklärt hat. Nur dann kann dieser Wille einer Ungültigkeitsklage (
Art. 519 ff. ZGB) widerstehen (
BGE 117 II 246 E. 4; Urteil 5A_247/ 2009 vom 29. Mai 2009 E. 3; siehe auch oben E. 3). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen diese den Willen der Erblasserin darlegt bzw. die darauf abzielen, dass dieser Wille zu schützen sei, ist demzufolge nicht weiter einzugehen.
5.2.1.1 Das Bundesgericht hat sich mit der sich vorliegend stellenden Frage bereits in
BGE 40 II 190 befasst. Es hatte ein Dokument zu beurteilen, das mit "Je soussigné" begann und mit dem Satz endete "telles sont mes dernières volontés écrites de ma main le 31 août 1912 chez moi". Das Dokument selbst war nicht unterzeichnet. Der Erblasser hatte es aber in einen Umschlag gelegt, der die eigenhändige Aufschrift trug: "cette pièce est mes dernières volontés. Ate Redard". Diesen Umschlag versiegelte der Erblasser. Das Bundesgericht erwog, mit der Unterschrift manifestiere eine Person ihren Willen. Die Stellung der Unterschrift müsse die Beziehung zwischen ihr und der Erklärung des Willens, die sie bestätige und abdecke, aufzeigen. Die Unterschrift diene auch dazu, Ergänzungen zu verhindern. Dieser Funktion entsprechend stehe die Unterschrift grundsätzlich am Ende des Textes, den sie bestätige. Die Unterschrift könne sich auch auf einem anderen Blatt als der Rest der
BGE 150 III 1 S. 9
eigenhändigen letztwilligen Verfügung befinden, sofern zwischen den Blättern ein eindeutiger Zusammenhang bestehe, der sich aus dem Inhalt jedes dieser Blätter ergebe. Dabei könne es sich bei einem dieser Blätter auch um den Briefumschlag handeln, in dem sich das andere Blatt befinde (E. 3). Im vorliegenden Fall sei daher zu klären, ob der Satz, den der Erblasser auf den Umschlag geschrieben hatte, sich als Fortsetzung des sich im Umschlag befindenden Dokuments erweise und damit Teil desselben sei. Im vorliegenden Fall sei die Aufschrift auf dem Umschlag eine in sich selbst verständliche Einheit. Ausserdem sei auf dem letzten Blatt der Anordnungen noch genügend Platz für eine Unterschrift. Die Aufschrift auf dem Umschlag sei daher unabhängig von seinem Inhalt (E. 4). Äussere Umstände seien zur Begründung des erforderlichen Zusammenhangs nicht zu berücksichtigen (E. 5).
5.2.1.2 In
BGE 51 II 370 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Angabe des Errichtungstages auf dem Umschlag, in welchem verschlossen die Erblasserin das Testament der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben hatte, genügt. Das Bundesgericht erwog, für die Datierung gälten dieselben Grundsätze wie für den Namenszug eines Erblassers auf einem Umschlag, in welchem dieser sein Testament verschlossen hat, der nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden könne, dass der Umschlag als Teil des Testaments selbst erscheine. Es müsse zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde daher ein derartiger Zusammenhang bestehen, dass letztere nicht als in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, und ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden dürfe. Äussere Umstände könnten zum Beweis dieses Zusammenhangs nicht herangezogen werden. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Zunächst lasse sich der Umschlag, in welchem ein Testament verschlossen sei, an und für sich nicht als wesentlicher Bestandteil des Testaments ansehen, und zwar selbst dann nicht, wenn er zwecks amtlicher Aufbewahrung verschlossen werde. Die Aufschrift auf dem Umschlag stelle sich äusserlich betrachtet einfach als Angabe des Inhalts des Umschlags dar. Nichts in der Aufschrift lasse darauf schliessen, dass die Erblasserin ihr Testament erst durch die Aufschrift und speziell die Datierung habe zum Abschluss bringen wollen.
5.2.2 Die Lehre schliesst sich grösstenteils der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung an.
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5.2.2.1 LENZ vertritt soweit ersichtlich - unter Hinweis auf die Strenge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die einschränkendste Ansicht. Die Unterzeichnung auf dem Umschlag könne nur dann ausreichend sein, wenn der Text auf dem Umschlag als Fortsetzung der letzten Zeile des Testaments gewertet werden könne (LENZ, a.a.O., N. 11 zu
Art. 505 ZGB). Der Ansicht, dass der Text auf dem Umschlag eine Fortsetzung des in ihm liegenden Dokuments sein muss, sind - jeweils mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - auch TUOR, LEUBA, COTTIER und WACHENDORF EICHENBERGER (TUOR, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1952, N. 5 zu
Art. 505 ZGB; LEUBA, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. II, 2016, N. 19 zu
Art. 505 ZGB; COTTIER, Le testament olographe en droit suisse, 1960, S. 117 ff.; WACHENDORF EICHENBERGER, Die Konversion ungültiger Verfügungen von Todes wegen, 2003, S. 58 f.). HAGMANN hält dafür, eine Unterschrift auf dem Umschlag könne dann genügen, wenn zwischen Unterschrift und Text ein Band bestehe, aus welchem sich deren Zusammengehörigkeit ergibt. Die Unterschrift müsse den Abschluss der Verfügung bilden. Die Frage, ob ein Schriftstück, welches, nicht unterzeichnet, in einem Umschlag verschlossen ist, auf welchem sich ein von der Hand des Erblassers geschriebener Vermerk, welcher anzeigt, dass die inliegende Urkunde das Testament sei, sowie die Unterschrift des Testators befinden, eine gültige letztwillige Verfügung sei, hänge davon ab, ob die Unterschrift sich nur auf den Vermerk beziehe oder auch die auf dem verschlossenen Schriftstück enthaltene Erklärung decke (HAGMANN, Das eigenhändige Testament im schweizerischen Z.G.B. [Art. 505], 1918, S. 129 f.). WEIMAR spricht von einer "Einheit", die der Umschlag und sein Inhalt zu bilden haben, ESCHER schlicht von einem "inhaltlichen Zusammenhang", der beispielsweise gegeben sei, wenn ein in der Verfügung angefangener Satz auf dem Umschlag fortgesetzt werde und die Unterschrift die Fortsetzung decke (WEIMAR, a.a.O., N. 24 zu
Art. 505 ZGB; ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, N. 14 zu
Art. 505 ZGB). COTTI/GYGAX erachten die Unterschrift auf dem Umschlag jedenfalls dann als ungenügend, soweit es sich lediglich um eine Inhaltsangabe handelt (COTTI/GYGAX, in: Commentaire du droit des successions, Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], 2012, N. 22 zu
Art. 505 ZGB). Dem entspricht die Auffassung von DRUEY, wonach Voraussetzung immer auch der Wille sei, dass der Namenszug als Unterschrift gelte, was beispielsweise bei einer Aufschrift auf dem Briefumschlag "Testament Röbi Kunz" nicht der Fall sei, weil der
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Name hier den Verfasser bezeichnen wolle und Bezeichnung noch nicht Unterzeichnung sei (DRUEY, a.a.O., § 9 Rz. 33).
5.2.2.2 Einige Autoren äussern sich noch näher zum erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufschrift auf einem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument. So vertritt LEUBA die Ansicht, der erforderliche Zusammenhang sei gegeben, wenn die Unterschrift so quer zwischen bzw. über Lasche und Umschlag angebracht ist, dass sie den Inhalt des Umschlags versiegelt (LEUBA, a.a.O., N. 19 zu
Art. 505 ZGB). COTTIER geht noch einen Schritt weiter und erachtet den Zusammenhang dann als gegeben, wenn der Erblasser auf dem Umschlag auf sein Testament Bezug nimmt und dann unterschreibt. Seiner Ansicht nach genügt bereits eine Aufschrift wie "Testament de Jules Bolomey". In diesem Fall könnten zwar Zweifel betreffend den definitiven Charakter des Testaments bestehen, aber diese würden durch die Stellung der Unterschrift ausgeräumt, denn man bewahre einen simplen Entwurf nicht in einem verschlossenen und unterschriebenen Umschlag auf. Bestehe die Aufschrift auf dem Umschlag hingegen lediglich aus dem Namen, ohne Bezug zu seinem Inhalt, genüge dies nicht zur Annahme des erforderlichen Zusammenhangs (COTTIER, a.a.O., S. 121).
5.2.2.3 BREITSCHMID schliesslich hält fest, der unterschriebene Umschlag, in welchem sich die testamentarischen Anordnungen befänden, genüge dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich zutreffend geforderten ausreichenden Zusammenhang von Text und Unterschrift (BREITSCHMID, a.a.O., N. 6 zu
Art. 505 ZGB;
ders., Formvorschriften, a.a.O., S. 394 Rz. 574 ff.). Auch MUSCHELER ist -
de lege ferenda - der Ansicht, die Unterschrift auf dem Umschlag solle stets genügen (MUSCHELER, Das eigenhändige Testament - gestern, heute und morgen, successio 2014 S. 35). Selbst BREITSCHMID hält jedoch an anderer Stelle fest, die "Angabe" auf dem Umschlag müsse mit "
animus signandi" erfolgt sein (BREITSCHMID, Testament und Erbvertrag - Formprobleme, in: Testament und Erbvertrag, 1991, S. 55 f.).
5.2.3 Die vorliegend strittige Frage wird in der deutschen Rechtsprechung und Lehre ähnlich diskutiert: Auch dort wird darauf abgestellt, ob die Aufschrift auf dem (verschlossenen) Umschlag sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als Teil, Fortsetzung und Abschluss des im Umschlag befindlichen Testaments darstellt oder ob sie selbständige Bedeutung hat bzw. nur
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als Inhaltsangabe zu werten ist; die Unterschrift auf einem unverschlossenen Umschlag soll dagegen in der Regel nicht ausreichen (STICHERLING, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 11, 8. Aufl. 2020, N. 29 und 33 zu § 2247 BGB; WEIDLICH, in: Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, Grüneberg [Hrsg.], 81. Aufl. 2022, N. 12 zu § 2247 BGB). STICHERLING sowie WEIDLICH vertreten beide die Sichtweise, der notwendige Zusammenhang sei eher zu bejahen, wenn das Dokument in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt wurde, der mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift und der Unterschrift des Erblassers versehen ist; bzw. erachtet STICHERLING den Zusammenhang jedenfalls dann als gegeben, wenn der Umschlag nachweisbar vom Erblasser verschlossen und seitdem nicht mehr geöffnet worden sei. BAUMANN hingegen vertritt die Ansicht, der handschriftliche Vermerk "Testament" auf einem verschlossenen Umschlag, neben dem der Name des Erblassers steht, reiche nicht aus (BAUMANN, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2018, N. 92 zu § 2247 BGB). Soweit als zulässig erachtet, wird jedenfalls auch im deutschen Recht an den Willen des Erblassers zur Fortsetzung und zum Abschluss der Urkunde auf dem Umschlag angeknüpft.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei angesichts der Rechtsentwicklungen zu präzisieren bzw. ggf. für den vorliegenden Fall zu öffnen. Insbesondere sei es verfehlt zu verlangen, dass sich die Unterschrift auf dem Umschlag als Fortsetzung des Textes darstellen müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus der mietrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (
BGE 140 III 54) sowie aus der (altrechtlichen) Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis in Bezug auf eine Rechtsschrift (
BGE 106 IV 65). Das Bundesgericht habe festgehalten, die Unterschrift auf der Rückseite des Umschlags, in dem eine nicht unterschriebene Rechtsschrift eingereicht werde, könne die an sich fehlende Unterschrift ersetzen, ohne einen Zusammenhang zwischen Rechtsschrift und Umschlag zu verlangen (
BGE 106 IV 65 E. 1). Weiter werde im Mietrecht eine Kündigung als zulässig erachtet, welche nicht auf dem amtlichen Formular, sondern nur auf dem Begleitschreiben unterzeichnet sei (
BGE 140 III 54). Dies gelte im Mietrecht gemäss explizitem Hinweis des Bundesgerichts trotz des dort zum Schutz der Mietenden vorherrschenden strengen Formalismus. Das Bundesgericht fordere zwar eine Verbindung, die aus
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dem Inhalt der beiden Dokumente hervorzugehen habe (
BGE 140 III 54 E. 2.3). Dass die Unterschrift auf dem Begleitschreiben als "Fortsetzung" des Textes auf dem amtlichen Formular angesehen werden könne, verlange das Bundesgericht allerdings nicht.
5.2.5 Es trifft zu, dass das Bundesgericht in den von der Beschwerdeführerin angeführten Kontexten keinen Zusammenhang in dem Sinne gefordert hat, dass sich die Aufschrift auf dem Umschlag bzw. die Unterschrift in einem Begleitschreiben als "Fortsetzung" der Urkunde erweisen muss. Die Unterschrift auf einem Begleitschreiben zum amtlichen Formular hat das Bundesgericht als genügend erachtet, da diese Dokumente eine Einheit bilden würden, indem im Begleitschreiben auf die Kündigung bzw. das amtliche Formular Bezug genommen werde. Zu beachten ist allerdings, dass sich im Mietrecht das Erfordernis der Unterschrift nicht daraus ergibt, dass diese für das amtliche Formular - insofern anders für die letztwillige Verfügung gemäss
Art. 505 Abs. 1 ZGB - vorgeschrieben wäre, sondern sich aus
Art. 266l OR i.V.m. Art. 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 OR ergibt. Ausserdem ist ein Begleitschreiben eher geeignet, einen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Blättern herzustellen, als die Aufschrift auf einem Umschlag, in dem ein Dokument aufbewahrt wird. Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts kann daher nicht
tel quel auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich die Lehre mindestens überwiegend hinter die strengere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Erbrecht stellt. Weiter zu beachten sind zudem die Funktionen, die der Unterschrift für die letztwillige Verfügung zukommen: Die Unterschrift soll erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin dokumentieren (siehe oben E. 3; vgl.
BGE 135 III 206 E. 3.7; WEIMAR, a.a.O., N. 22 zu
Art. 505 ZGB). Diese Funktion kann eine Unterschrift aber nur erfüllen, wenn sie sich als Abschluss der letztwilligen Verfügung darstellt. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin angerufene
favor testamenti, der grundsätzlich auch für Formvorschriften gilt, nichts; denn er kann nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Formvorschriften unabhängig von ihrem Zweck völlig irrelevant würden (
BGE 135 III 206 E. 3.7 mit Hinweis; zustimmend WOLF/GENNA, a.a.O., S. 203; in seiner Entscheidbesprechung im Ergebnis wohl ablehnend DRUEY, successio 2009 S. 292 ff.). Damit ist der Beschwerdeführerin mindestens mit Bezug auf das
BGE 150 III 1 S. 14
Unterschriftserfordernis nicht beizupflichten, wenn sie die Ansicht vertritt, Formvorschriften seien (von der Rechtsprechung) zu mildern, soweit sie angesichts des Formzwecks belanglos seien (gemeint ist wohl, dass die Rekognition auch anders als mit der Unterschrift festgestellt werden könne, insbesondere durch die erfolgte Hinterlegung beim Erbschaftsamt, und man sich grundsätzlich am Willen der Erblasserin orientieren müsse) bzw. ausführt, der Testamentsumschlag bilde
per se Teil der Verfügung, wenn darin die letztwilligen Anordnungen aufbewahrt würden. Letztlich entscheidend ist, ob sich die Aufschrift auf dem Umschlag als Abschluss des sich in ihm befindenden Dokuments erweist. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Erblasserin der Aufschrift auf dem Umschlag diese Funktion auch effektiv beigemessen hat, womit reine Inhaltsangaben bzw. Bezeichnungen nicht ausreichend sind.
5.3 In einem nächsten Schritt gilt es, das soeben Ausgeführte auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
5.3.1.1 Ein Umschlag, in dem ein Dokument aufbewahrt ist, stellt zwischen der Aufschrift auf dem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument einen gewissen physischen Zusammenhang her, der durch das Verschliessen des Umschlags noch verstärkt wird. Dies genügt jedoch für sich allein nach dem Ausgeführten nicht, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Namenszug auf dem Umschlag und dem Inhalt des Umschlags herzustellen. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon spricht, der Namenszug auf dem Dokument stelle nicht
per se eine Unterschrift dar, sondern qualifiziere als solche eben nur dann, wenn der erforderliche Zusammenhang bestehe, ist entsprechend konsequent. Der Beschwerdeführerin ist zwar an sich zuzustimmen, dass die Aufschrift "Testament" auf dem Umschlag einen gewissen inhaltlichen Bezug zu dem Schriftstück, das tatsächlich letztwillige Anordnungen enthält, herstellt. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass das Dokument nicht, wie datiert, am 5. August 2013 und zwar - aufgrund des Schriftbildes - in einem Zug oder mindestens ohne massgebliche Unterbrechungen verfasst und noch am selben Tag dem Erbschaftsamt abgegeben wurde, woraufhin der Mitarbeitende das Datum auf dem Umschlag vermerkt hat. Die gegenteiligen Spekulationen der Vorinstanz finden keinen Anhaltspunkt im Dokument vom 5. August 2013. Dies genügt aber noch nicht, um den Namenszug auf dem Umschlag auch als Unterschrift im Sinn von
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Abs. 1 ZGB des Dokuments vom 5. August 2013 zu qualifizieren. Entscheidend ist nämlich, dass der Namenszug der Erblasserin gerade als Ausdruck ihres Abschlusswillens erscheint bzw., in den Worten von BREITSCHMID, mit einem "
animus signandi" aufgebracht worden ist (siehe oben E. 5.2.5). Dies zu beweisen wäre vorliegend im Übrigen Sache der Beschwerdeführerin (siehe dazu bereits HAGMANN, a.a.O., S. 131), ihre Ausführungen zur Beweislastverteilung treffen insoweit nicht zu.
5.3.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheint die Aufschrift nun aber als reine Beschriftung bzw. Bezeichnung. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Tatsache, dass die Erblasserin ihren Namen in Grossbuchstaben angebracht hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, eine solche "Unterschrift" genüge den Anforderungen von
Art. 505 Abs. 1 ZGB bzw. es bestehe nicht das Erfordernis einer "üblichen" Unterschrift, zielen am Kern der Sache vorbei, denn es ist nicht gleich zu behandeln, ob der Namenszug sich unter dem Text auf dem Dokument befindet (und insofern auch die Vermutung besteht, diese sei mit
animus signandi angebracht worden) oder ob er sich, wie vorliegend, auf einem Umschlag befindet. Hier greift gerade keine Vermutung, der Namenszug solle als Unterschrift gelten, sondern liegt es, wie erwähnt, an der Beschwerdeführerin, den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufschrift auf dem Umschlag und dem Inhalt desselben zu beweisen. Mit ihren recht pauschalen Willkürrügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Aufschrift in Grossbuchstaben nicht um die übliche Unterschrift der Erblasserin handle, kommt die Beschwerdeführerin nicht an. Auch die Auffassung, es könne nur auf die von der Erblasserin für letztwillige Verfügungen verwendete "übliche" Unterschrift ankommen, geht fehl, wenn sie gleichzeitig ausführt, sie wisse nicht, wie diese Unterschrift ausgesehen habe, und könne dies auch nicht wissen.
5.3.1.3 Zusammen mit den weiteren, von der Vorinstanz genannten Aspekten - mehr als genügend Platz auf dem Dokument zur Unterschrift, Wiederholung der bereits im Dokument enthaltenen Ortsangabe "U." auf dem Umschlag - ist insgesamt darauf zu schliessen, dass die Aufschrift "C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben]" lediglich als Bezeichnung, nicht aber als Unterzeichnung zu werten ist. Es handelt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, um eine reine Inhaltsangabe und kann daher nicht als Unterschrift
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im Sinn von
Art. 505 Abs. 1 ZGB für das im Umschlag enthaltene Dokument vom 5. August 2013 qualifiziert werden. Dafür spricht im Übrigen auch - sollten äussere Umstände überhaupt herangezogen werden dürfen (dazu sogleich) - die Tatsache, dass die Erblasserin den Umschlag dem Erbschaftsamt zur Aufbewahrung übergeben hat. Dies lässt die Aufschrift auf dem Umschlag umso mehr als reine Bezeichnung bzw. Inhaltsangabe erscheinen, um so die Aufbewahrung bzw. die korrekte Zuordnung des Dokuments zur Erblasserin sicherzustellen bzw. mindestens zu erleichtern. Unter diesen Umständen nicht stichhaltig ist das Argument der Beschwerdeführerin, die einleitende Selbstbenennung könne in Kombination mit der Aufschrift auf dem Umschlag "die Rekognition" erfüllen.
5.3.2 Damit ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Umschlag von der Erblasserin tatsächlich verschlossen dem Erbschaftsamt abgegeben wurde oder nicht. Die in diesem Sinne widersprüchliche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bleibt insofern ohne Konsequenz.
5.4 Die Beschwerdeführerin möchte den erforderlichen Zusammenhang überdies aus externen Umständen ableiten und plädiert dafür, solche - entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. 5.2.1) - zuzulassen. Tatsächlich gibt es vereinzelte Stimmen in der Lehre, die die Zulassung externer Elemente zum Nachweis des erforderlichen Zusammenhangs befürworten (z.B. HAGMANN, a.a.O., S. 131; FAHRLÄNDER, Die aussenstehende Tatsache in der bundesgerichtlichen Praxis zur Testamentsauslegung, 1948, S. 89 f.; PIOTET, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 1978, S. 234). Das Bundesgericht lehnte eine solche bisher ab (
BGE 40 II 190 E. 5;
51 II 370) und wiederholte selbst in dem von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Leitentscheid im Mietrecht, dass sich der Zusammenhang aus den Dokumenten selbst ergeben müsse (
BGE 140 III 54 E. 2.3). Daran ist grundsätzlich und entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin festzuhalten. Ohnehin sind die von der Beschwerdeführerin genannten externen Umstände nicht geeignet, die Abschlussfunktion des Namenszugs auf dem Umschlag nachzuweisen, bezieht sie sich doch jeweils auf Umstände, die auf den (Testier-)Willen der Erblasserin schliessen lassen bzw. belegen sollen, dass die Erblasserin von einem gültig errichteten Testament ausgegangen ist (so zum Beispiel der Hinweis auf den "Auftrag Haushaltsauflösung", den die Erblasserin vor ihrem von EXIT begleiteten Freitod ausgefüllt und worauf sie auf ein beim Erbschaftsamt
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hinterlegtes Testament hingewiesen hat, bzw. generell die Tatsache, dass sie das Dokument beim Erbschaftsamt hinterlegt hat). Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (insbesondere habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime sowie die Regeln der Beweislastverteilung verletzt und erweise sich die Beweiswürdigung in verschiedener Hinsicht als willkürlich) ist in diesem Zusammenhang daher nicht einzugehen.