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890 ähnliche Leitentscheide gefunden für aza://03-01-2012-5A_906-2011
  1. 84 II 146
    Relevanz
    20. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. April 1958 i.S. N. gegen Bezirksrat Winterthur.
    Regeste [D, F, I] Entmündigungsverfahren. Anhörung der zu entmündigenden Person (Art. 374 ZGB). Bedeutung des Kreisschreibens des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1914.
  2. 95 II 514
    Relevanz
    69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1969 i.S. Vormundschaftsbehörde Höri gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich.
    Regeste [D, F, I] Art. 23 und 376 Abs. 1 ZGB. Ist eine pflegebedürftige Person dauernd bei einer Familie untergebracht, so hat sie dort ihren Wohnsitz. Ein allfälliges Entmündigungsverfahren ist somit an diesem Ort einzuleiten.
  3. 113 II 386
    Relevanz
    67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1987 i.S. J. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 4 BV; Art. 386 Abs. 2 ZGB; vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Ersucht der Betroffene um die Wiedereinsetzung in die Handlungsfähigkeit, die ihm nach Massgabe von Art. 386 Abs. 2 ZGB entzogen worden ist, so kann die vorläufige Massnahme n...
  4. 106 II 298
    Relevanz
    58. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. November 1980 i.S. B. gegen Vormundschaftsbehörde Feuerthalen (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Entmündigung auf eigenes Begehren (Art. 372 ZGB). 1. Das Entmündigungsbegehren muss auf freiem Willensentschluss beruhen. Es ist jedoch nicht schon dann ungültig, wenn der Schutzbedürftige nicht von sich aus, sondern auf Vorschlag der Behörde um seine E...
  5. 80 II 107
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    17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1954 i. S. X gegen Bezirksrat Zürich.
    Regeste [D, F, I] Als fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 2 ZGB, und damit als Ort für das Entmündigungsverfahren (Art. 376 Abs. 1 ZGB), fällt auch ein Aufenthalt zu einem der in Art. 26 ZGB genannten Zwecke, und zwar auch ein unfreiwilliger, in Betracht.
  6. 82 II 205
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    30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Mai 1956 i.S. Hiestand gegen Vormundschaftsbehörde Oberrieden und Bezirksrat Horgen.
    Regeste [D, F, I] Berufung an das Bundesgericht. Parteien im Verfahren betr. Errichtung einer Beiratschaft. Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid? (Art. 48 OG). Errichtung einer Beiratschaft (Art. 395 ZGB). Die Kantone bestimmen die sachlich zuständigen Behörden und si...
  7. 118 Ia 229
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    31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1992 i.S. B. gegen K. und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde).
    Regeste [D, F, I] Art. 88 OG und Art. 381 ZGB. Das Mündel selber bzw. die verbeiratete Person besitzen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung der von ihnen vorgeschlagenen Person zum Vormund bzw. Beirat. Es kommt ihnen daher auch die Legitimation zu, die Ni...
  8. 111 II 127
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    28. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. September 1985 i.S. F. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Art. 44 lit. d OG; Art. 385 Abs. 3 ZGB. Gegen den Entscheid betreffend die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über mündige Kinder im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB ist die Berufung nicht zulässig.
  9. 81 I 43
    Relevanz
    8. Urteil vom 9. März 1955 i. S. Vormundschaftsbehörde Meilen gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen.
    Regeste [D, F, I] Unzulässigkeit der Klage betreffend die Befugnisse und Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde der Heimat, wenn die Weigerung der angegangenen Behörde zum Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittels gemacht werden kann, also insbesondere für den Fall, ...
  10. 117 II 132
    Relevanz
    29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. April 1991 i.S. O. gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz (Berufung)
    Regeste [D, F, I] Anhörung im Entmündigungsverfahren. Die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung verlangt nicht die Einvernahme durch die gesamte entscheidende Behörde. Hingegen hält die Anhörung durch einen in der Sache selbst nicht entscheidungsbefugten Beamten vor B...

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