Regeste
Gläubigerbezeichnung ( Art. 67 Ziff. 1, 69 Ziff. 1 SchKG ).
Erfordernis einer klaren Bezeichnung. Die Verwendung eines Sammelnamens, der nicht die klare Bezeichnung einer parteifähigen Personenverbindung oder Vermögensmasse ist, sowie die Angabe eines Haupt- und eines Eventualgläubigers sind unzulässig. Verbesserung der Gläubigerbezeichnung in einer Arrestbetreibung nach Ablauf der Frist von Art. 278 Abs. 1 SchKG? Befugnis des Willensvollstreckers zur Eintreibung von Erbschaftsforderungen im eigenen Namen.