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Regeste

Auslieferung; Spezialitätsgrundsatz; Schonfrist; Begriff der "endgültigen Freilassung"; Art. V des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Brasilien.
1. Der Ausgelieferte, welcher das schweizerische Hoheitsgebiet innert dreissig Tagen seit seiner definitiven Freilassung nicht verlassen hat (Schonfrist), kann sich nicht mehr auf den Spezialitätsgrundsatz berufen. Es handelt sich nicht um eine definitive Freilassung, wenn der inhaftierte Ausgelieferte nach seiner Übergabe an die schweizerischen Behörden nur unter Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit freigelassen wird (E. 2a).
2. Im vorliegenden Fall wurde der Ausgelieferte, der in Untersuchungshaft versetzt worden war, vorläufig freigelassen mit der Verpflichtung, dem Untersuchungsrichter jede Adressänderung und jeden Aufenthalt ausserhalb des Kantons mitzuteilen; er hatte daher nicht die Möglichkeit, das Land zu verlassen. Die Frist gemäss Art. V des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Brasilien hat somit im Zeitpunkt seiner vorläufigen Freilassung nicht zu laufen begonnen (E. 2b).