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Regeste a

Art. 1 Abs. 1 GestG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG; Internationales Verhältnis.
Hat eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so liegt immer ein internationales Verhältnis vor (E. 2).

Regeste b

Art. 5 Ziff. 3 LugÜ; Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses.
Die besonderen Zuständigkeiten gemäss Art. 5 LugÜ sind nur gegeben, wenn eine Partei in einem anderen als ihrem Sitz- bzw. Wohnsitzstaat verklagt wird (E. 3).

Regeste c

Art. 3 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen; Art. 2 Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; Ausnahme vom Prinzip der Inländerbehandlung bezüglich des Gerichtsstands.
Art. 3 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen geht vom Grundsatz aus, dass Parteien mit Sitz im Ausland wie Inländer zu behandeln sind (Inländerbehandlung), lässt jedoch bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft Ungleichbehandlungen zu, soweit dadurch der wirksame Schutz der Rechte am geistigen Eigentum nicht gefährdet und keine versteckte Handelsbeschränkung bewirkt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Partei mit Sitz im Ausland ihre Klage aus Patentverletzung in der Schweiz nur am Sitz der beklagten Partei und anders als eine inländische Partei nicht auch am Handlungs- oder Erfolgsort erheben kann (E. 4).

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Article: Art. 3 Abs. 1 TRIPS, Art. 1 Abs. 1 GestG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG, Art. 5 Ziff. 3 LugÜ suite...