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Regeste a

Art. 241 Abs. 4 StPO; Sicherheitsdurchsuchung.
Gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO kann die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, insbesondere um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Eine Durchsuchung kann selbst dann erfolgen, wenn sich die angehaltene Person freiwillig auf den Polizeiposten begeben hat, keines Delikts verdächtigt wird und sich über ihre Identität ausgewiesen hat (E. 2).

Regeste b

Art. 22, 103, 105 Abs. 2 und Art. 172ter StGB; Straflosigkeit des auf einen geringen Vermögenswert gerichteten Diebstahlversuchs.
Der geringfügige Diebstahl ist eine Übertretung und Art. 172ter StGB sieht die Strafbarkeit des Versuchs nicht explizit vor. Wer einen auf einen geringen Vermögenswert gerichteten Diebstahlversuch begeht, macht sich folglich nicht strafbar (E. 3).

Regeste c

Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; Verbot der reformatio in peius.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, einzig das Dispositiv massgebend ist. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz den Strafantrag fälschlicherweise als verspätet erachtet und den Beschwerdeführer somit freigesprochen, dem Geschädigten aber dennoch Zivilforderungen zugesprochen. Auf entsprechende Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten hin kann das Bundesgericht die Zusprechung von Zivilforderungen bestätigen, soweit das angefochtene Dispositiv nicht zu seinen Ungunsten abgeändert wird (E. 4).

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références

Article: Art. 241 Abs. 4 StPO, Art. 172ter StGB, Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO