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Regeste

Trennung. Abänderung der Beiträge des Ehemannes an den Unterhalt der Ehefrau.
1. Gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz über Eheschutzmassnahmen ist die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. b OG zulässig (Erw. 1).
2. Der Trennungsrichter ist zuständig, die Beiträge festzusetzen, die der Ehemann seiner getrennten Ehefrau gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB zu zahlen hat (Erw. 2 a).
3. Ändert sich die Lage der Ehegatten, so können diese Beiträge durch den Richter auf eine Klage hin, mit welcher die Abänderung des Trennungsurteils verlangt wird, aufgehoben, herabgesetzt oder erhöht werden; das Eheschutzverfahren ist nicht anwendbar (Erw. 2 b und c).
- Die Kantone bezeichnen den sachlich zuständigen Richter (Erw. 2 e).
- Ortlich zuständig ist der Richter am Wohnsitz der beklagten Partei (Erw. 3).
- Die Berufung an das Bundesgericht ist zulässig, wenn der nach Art. 46 OG erforderliche Streitwert erreicht ist (Erw. 2 d).

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références

Article: Art. 68 Abs. 1 lit. b OG, Art. 160 Abs. 2 ZGB, Art. 46 OG