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Regeste a

Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB).
Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3).

Regeste b

Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB).
Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig
ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3).

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références

Article: Art. 251 StGB, Art. 53 lit. b StGB