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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_105/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Mai 2021 (RT210066-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit auf den 5. März 2021 datierter und am 24. März 2021 der Post übergebener Eingabe stellte die rubrizierte Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 1'900.-- nebst Zins ein Rechtsöffnungsgesuch, welches vom Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 26. März 2021 abgewiesen wurde (Zustellung am 12. April 2021). 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. April 2021 beim Obergericht eine Eingabe gemacht mit dem Titel "Wiedereröffnung Gesuch Rechtsöffnung Betreibung NR. xxx". Das Obergericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und trat auf sie mit Beschluss vom 11. Mai 2021 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. 
Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit der Bitte um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, da sich aufgrund der Homeoffice-Situation im Betrieb die Prozesse und Abläufe erheblich verlangsamt hätten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässigen Rechte, welche verletzt sein sollen, und sie erhebt auch dem Sinn nach keine Verfassungsrügen. Vielmehr ist sie sinngemäss der allgemeinen Ansicht, bei einer Homeoffice-Situation könnten Beschwerdefristen für sie nicht gelten. Selbst wenn man darüber hinwegginge, dass dieses Vorbringen in prozessual unzulässiger Form vorgetragen wird (dazu vorstehend), wäre es auch in der Sache falsch: Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 351 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und im Übrigen ist die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft gehalten, ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie die Fristen einhalten kann. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli