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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_2/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 25. November 2020 
(200 20 187 AHV bis 200 20 188 AHV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Dezember 2020 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2020, 
in die Verfügung vom 24. März 2021, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- angesetzt hat, 
in die Verfügung vom 3. Mai 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. Mai 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingaben vom 4. Mai 2021, worin A.________ den Ausstand von Bundesrichter Parrino sowie die Nichtigerklärung und Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2021 beantragt, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Parrino ausschliesslich auf dessen Mitwirkung an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beruht, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die abgelehnte Gerichtsperson an diesem Entscheid mitwirken darf (Urteile 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2, 9C_503/2011 vom 10. November 2011 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3), 
dass demzufolge auf die Verfügung vom 24. März 2021 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und fristgerechter Leistung eines Kostenvorschusses nicht zurückzukommen ist, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass die Eingaben vom 4. Mai 2021 Ungebührlichkeiten und Verunglimpfungen enthalten, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- geahndet werden könnten, 
dass derweil darauf genau so verzichtet wird wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger