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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_418/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Assura-Basis SA, 
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. Mai 2020 (KV.2020.00009). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2020, mit welchem dieses auf die Beschwerde des A.________ wegen Verspätung nicht eintrat, 
in die Eingabe vom 27. Juni 2020 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe weder ausgeführt, welche nachvollziehbaren Gründe ihn objektiv an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert hätten, noch habe er dargelegt, dass sein Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erfolgt sei, weshalb eine Wiederherstellung der Frist zur Erhebung der Beschwerde ausser Betracht falle und auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten sei, 
dass die Eingabe vom 24. Juni 2020den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sie mit keinem Wort auf diese Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht, 
dass die - im Übrigen den dargelegten inhaltlichen Mindestanforderungen ebenfalls nicht genügende - Eingabe vom 27. Juni 2020 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG)eingereicht wurde und daher zum Vornherein nicht berücksichtigt werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger