Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_365/2021  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Störung 
der Glaubens- und Kultusfreiheit, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. November 2020 (ST.2020.77-SK3). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.   
Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, während fast fünf Jahren katholische Gottesdienste in der Kathedrale St. Gallen gestört zu haben. 
Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). 
Auf Berufung des Beschwerdeführers hin hob das Kantonsgericht St. Gallen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen auf und verurteilte diesen am 30. November 2020 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom 30. November 2020 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist folglich die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am (aufgehobenen) Entscheid des Kreisgerichts vom 26. Mai 2020. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer befasst sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht bzw. nicht hinreichend. Er schildert vielmehr, von welchem Sachverhalt aus seiner subjektiven Sicht richtigerweise auszugehen wäre und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben müssten. Dabei beruft er sich auf diverse Bestimmungen der EMRK und der BV, die angeblich verletzt sein sollen, so z.B. das Diskriminierungsverbot, das Willkürverbot sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör, und zitiert in Auszügen seine früheren Rechtsschriften, insbesondere die Berufungsbegründung vom 14. Juli 2020. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid konventions-, verfassungswidrig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um den ins Zentrum seiner Ausführungen gestellten "Missio-Entzug 2014" geht. Ebenso wenig gehört eine Staatshaftung zum Verfahrensgegenstand. Der Begründungsmangel der Beschwerde ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill