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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_461/2021  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (einfache Körperverletzung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2021 (SBK.2020.332 / CH / va). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juli 2020 bei der Kantonspolizei mündlich zu Protokoll Strafantrag gegen einen ihm namentlich unbekannten Polizeibeamten der Regionalpolizei U.________ wegen einfacher Körperverletzung. Am 2. November 2020 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. März 2021 ab. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat das bei ihm eingereichte, als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Innert Frist reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe direkt beim Bundesgericht ein. 
 
2.   
Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihm die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen die Beschwerdegegner zu stellen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann. 
 
3.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Stattdessen befasst er sich mit allerlei Themen (z.B. mit dem Tod seiner Ehefrau), die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören, und führt er zudem im Wesentlichen (nur) aus, es sei mindestens drei Mal versucht worden, ihn aus der Welt zu schaffen. Bezüglich des versuchten vorsätzlichen Totschlags vom 17. Juli 2020 sei er bereit, einen Eid abzulegen; er werde keinesfalls als Lügner aus der Welt scheiden. Aus seinen kaum sachbezogenen, nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei ihm unerklärlich, wie man solch schändliche Entscheide fällen könne, ohne das Opfer anzuhören und einander in die Augen zu schauen, verkennt er, dass das kantonale Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich durchgeführt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Dass und weshalb die Vorinstanz von diesem Grundsatz hätte abweichen und eine mündliche Verhandlung ansetzen müssen (Art. 390 Abs. 5 StPO), sagt er nicht. Mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill