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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_823/2020  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 24. August 2020 (ZOR.2020.22 / nw / RD). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1959) und B.A.________ (geb. 1962) stehen in einem seit dem 8. Februar 2019 hängigen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden.  
 
A.b. A.A.________ leitete das Verfahren mit einer unbegründeten Klage ein. Am 2. Oktober 2019 stellte das Bezirksgericht das Scheitern der Vergleichsverhandlungen fest und forderte den Kläger auf, eine vollständige Klagebegründung einzureichen. Diese erfolgte mit Eingabe vom 14. November 2019. In ihrer Klageantwort vom 14. Januar 2020 beantragte B.A.________ die Edition zahlreicher Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Ehemanns. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 zu den Editionsanträgen beantragte dieser, auf die prozessualen Anträge sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. April 2020 verpflichtete das Bezirksgericht den Ehemann "im Sinne einer vorgezogenen Beweisanordnung", spätestens mit der Replik folgende Unterlagen einzureichen:  
 
   
Vollständige, fortlaufende Auszüge der folgenden Bankkonti für den jeweils angegebenen Zeitraum:  
   
 
.  
Bank C.________  
ggg vom 1. April 2017 bis 8. Februar 2019  
 
.  
Bank C.________  
hhh vom 1. Januar 2017 bis 8. Februar 2019  
 
.  
Bank C.________  
iii, jjj, kkk vom 1. Januar 2017 bis 8. Februar 2019  
 
.  
Bank D.________ (Inhaber lll bzw. Konto mmm) vom 1. März 2014  
bis 8. Februar 2019  
   
Steuererklärung 2018 (vollständig, mit Belegen)  
   
   
definitive Steuerveranlagung 2017  
   
   
Kreditkartenabrechnungen sämtlicher auf die Beklagte lautenden Kreditkarten (insb. Visa und American-Express) für den Zeitraum vom 7. Februar 2016 bis 6. Februar 2017  
   
   
Kreditkartenabrechnungen sämtlicher auf den Kläger lautenden Kreditkarten für den Zeitraum vom 7. Februar 2016 bis 8. Februar 2019  
   
   
Rückkaufswertbescheinigungen per 8. Februar 2019 aller auf ihn als Versicherungsnehmer lautenden, gebundenen oder freien Lebensversicherungen und anderen Guthaben inkl. allfälliger Prämien- und Depotguthaben, unter anderem bei  
E.________ und F.________.  
   
 
 
Soweit B.A.________ mehr oder anderes verlangt hatte, wies das Bezirksgericht die entsprechenden Anträge "einstweilen" ab. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. August 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.A.________ (Beschwerdegegnerin). 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 hat der Präsident der urteilenden Abteilung, nachdem die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen liess und das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtete, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beweisverfügung stellt als prozessleitende Verfügung einen Zwischenentscheid dar. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht ab, soweit es darauf eintrat. Entscheide, mit denen ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid abgewiesen wird, sind in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide (Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um ein Scheidungsverfahren. Strittig ist damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG, welche nicht dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG unterliegt (BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).  
 
1.2.1. Nach der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der sich auch mit einem späteren, für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2 je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5, 80 E. 1.2  in fine; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. In aller Regel bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2 mit Hinweis; 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.1). Davon gibt es Ausnahmen, so namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen (Urteile 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2; 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ferner liegt eine Ausnahme vor, wenn durch die Beweisabnahme Informationen offenbart würden, obwohl in der Hauptsache darüber gestritten wird, ob eben diese Informationen herausgegeben werden müssen. Auch in diesen Fällen kann mit der späteren Beschwerde gegen den Endentscheid keine Remedur mehr geschaffen werden (vgl. Urteil 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.1.2).  
 
1.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er müsse Geschäftsgeheimnisse offenlegen oder Informationen preisgeben, die er von Gesetzes wegen nicht herausgeben müsse. Vielmehr macht er geltend, die fragliche Anordnung sei  prozessrechtlich unzulässig, indem er bereits während des Behauptungsstadiums zur Edition von Unterlagen verpflichtet werde, wofür indes das Beweisstadium vorgesehen sei. Diese beiden Verfahrensstadien seien grundsätzlich voneinander zu trennen und die Beweisverfügung verstosse gegen den grundrechtlich verbürgten Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Der Beschwerdeführer befürchtet, die Edition der fraglichen Unterlagen bzw. Auskünfte würde es der Beschwerdegegnerin ermöglichen, noch in ihrer Duplik neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen, wozu sie andernfalls nicht in der Lage wäre bzw. welche sie ansonsten lediglich verspätet vorbringen könnte.  
 
1.2.4. Er erläutert indessen nicht, dass sich der behauptete Nachteil durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht beseitigen liesse. In der Tat: Erwiese sich die im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache erhobene Rüge (prozessual verfrühte Edition von Beweismitteln) als begründet, müsste der Endentscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, verbunden mit der Anweisung, dass sie jene Tatsachen und Beweismittel, welche die Beschwerdegegnerin nur dank der nunmehr als unrechtmässig erkannten Edition von Beweismitteln hat vortragen können, aus den Akten weise bzw. diese für die Entscheidfindung unberücksichtigt lasse. Namentlich wäre es der Beschwerdegegnerin verwehrt, die fraglichen Tatsachenbehauptungen im Rückweisungsverfahren nochmals vorzubringen. Mit dem Rückweisungsentscheid würde der behauptete Nachteil beseitigt.  
 
1.2.5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen droht dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.  
 
2.   
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal sich die Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geäussert hat und in der Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller