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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_244/2021  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch Sozialdepartement, 
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Februar 2021 (VB.2021.00081). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. März 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die in der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung ihr auferlegten Gerichtskosten beanstandet, weil sie diese mangels finanzieller Ressourcen nicht bezahlen könne, 
dass die Kostenauflage auf kantonalem Recht beruht, insoweit vor Bundesgericht nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann, 
dass hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, das heisst, es muss anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorträgt, statt dessen sinngemäss um Erlass oder zumindest Stundung der Gerichtskosten ersucht, 
dass Erlass- und Stundungsgesuche von der Behörde zu behandeln sind, welche die Kosten auferlegt hat, das heisst vorliegend dem kantonalen Verwaltungsgericht, es sei denn, das kantonale Recht erkläre hierfür eine andere Stelle für zuständig, 
dass somit auf die Eingabe, soweit als Beschwerde ausgestaltet, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Eingabe, soweit als Gesuch um nachträglichen Erlass oder Stundung der vom kantonalen Gericht ausgesprochenen Gerichtskosten abgefasst, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich übermittelt wird (zur Zuständigkeit und der Weiterzugsmöglichkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts siehe § 2 Abs. 2 und § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211] sowie § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgericht verzichtet wird (in diesem Sinne bereits Urteil 8C_722/2017 vom 28. November 2017), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Erlass der vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung VB.2021.00081 vom 11. Februar 2021 gesprochenen Gerichtsgebühr von Fr. 470.- wird an dieses zur weiteren Behandlung überwiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Mai 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel