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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_371/2021  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8. 
 
Gegenstand 
Lebensmittelrechtliche Inspektion, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 7. April 2021 (100.2020.26U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. März 2019 führte das Kantonale Laboratorium Bern (nachfolgend: das Kantonale Laboratorium) eine lebensmittelrechtliche Inspektion im Betrieb B.________, durch. Dabei wurden verschiedene hygienische Mängel festgestellt. Insbesondere die Probe einer Kartoffel-Kichererbsen-Mischung zeigte "grosse Mängel in der Prozesshygiene". Am 22. März 2019 eröffnete das Kantonale Laboratorium dem Inhaber der Betriebsbewilligung, A.________, den Inspektions- und Untersuchungsbericht sowie die Verfügung zu dieser Inspektion mit den zu ergreifenden Massnahmen. Das Kantonale Laboratorium ordnete in Ziff. 5 seiner Verfügung insbesondere die folgenden Massnahmen an: 
a) Sicherstellen, dass in Ihrem Betrieb der Hände- und Produktionshygiene jederzeit die notwendige Beachtung geschenkt wird; 
b) alle Personen im Betrieb, welche mit verderblichen Lebensmitteln umgehen, diesbezüglich schulen; 
c) die durchgeführte Schulung im Rahmen der Selbstkontrolle dokumentieren; 
d) durch Laboranalysen den Erfolg der getroffenen Massnahmen überprüfen lassen; 
e) uns bis 30. April 2019 den Schulungsnachweis (c) sowie die Analysezertifikate (d) zustellen. 
Das Kantonale Laboratorium erhob ausserdem eine Gebühr für die Inspektion und die Untersuchungen, total ausmachend Fr. 483.--. 
 
2.  
Den von A.________ gegen die Verfügung vom 22. März 2019 erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. namentlich den Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2019 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2021). 
 
3.  
Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, von den im kantonalen Rechtsmittel-verfahren bestätigten Massnahmen (vgl. E. 1 hiervor) sei abzusehen. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlichen festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert (Art. 106 Abs. 2 BGG) begründet werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Inhaltlich begründet A.________ seine Beschwerde insbesondere damit, dass die Lebensmittelkontrolleurin bei der Inspektion vom 12. März 2019 verschiedene Fehler begangen habe. Zum einen habe sie vor der Probeentnahme ihre Hände und auch den für die Probeentnahme verwendeten Löffel nicht gewaschen; zum anderen habe sie die Probe nach der Entnahme nicht unmittelbar in einen kühlen Behälter abgelegt. Auf die Ergebnisse der Inspektion dürfe daher nicht zu seinem Nachteil abgestellt werden.  
 
4.3. Mit den vorstehenden Rügen wiederholt A.________ im Wesentlichen die Vorbringen, die er schon der Vorinstanz unterbreitet hat. Mit den entsprechenden Rügen hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Nach umfassender Würdigung der Aktenlage ist sie zum Ergebnis gelangt, dass kein ernsthafter Zweifel daran bestehe, dass die Bakterienmenge in der entnommenen Probe auf eine unzureichende Prozesshygiene (im Betrieb des Beschwerdeführers) zurückzuführen sei. Die entsprechende Feststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Mai 2021 nicht einmal ansatzweise dartut, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung in Willkür verfallen wäre. Die Beschwerde enthält nach dem Gesagten offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.  
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann angesichts der Umstände verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der sinngemäss gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner