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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_545/2019  
 
 
Urteil vom 14. November 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 
6. Juni 2019 (5V 18 146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war als Betriebsleiter Landwirtschaft bei der Landgasthof F.________ GmbH angestellt und dadurch über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. Februar 2016 besuchte er als Zuschauer ein Fussballspiel der Super League in der Swissporarena in Luzern, als kurz nach Anpfiff des Spiels B.________ aus dem gegnerischen Gästesektor zwei Rauch- und Feuerwerkskörper in Richtung Spielfeld warf. Bei der Detonation des zweiten Feuerwerkskörpers ("Kreiselblitz mit Silberperlenschweif") verliessen mehrere Personen das Stadion, darunter A.________, der sich in einer Distanz von 20.3 Metern zum detonierenden Knallkörper befand. Er gab später an, dass unmittelbar nach dem Knall ein lautes Pfeifen, ein Druck im Kopf und ein Benommenheitsgefühl aufgetreten seien. Nachdem A.________ einige Minuten später seine Familie wiedergefunden hatte, bemerkte er, dass er auf der linken Seite weniger hörte und ein unangenehmer Druck im linken Ohr persistierte. Seine Jacke wies aufgrund des Funkenwurfs des Feuerwerkskörpers Brandlöcher auf. Am 29. Februar 2016 liess er den Vorfall der SWICA melden.  
 
A.b. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 (SK.2017.17) wurde B.________ u.a. der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ (Art. 122 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bezüglich der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung bestätigt (6B_1248/2017 / 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 5.4).  
 
A.c. Im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens holte die Bundesanwaltschaft ein akustisches Gutachten bei Dr. sc. techn. ETH C.________, Suva, Bereich Physik, ein, das am 28. Oktober 2016 erstattet wurde. Aus medizinischer Sicht wurde A.________ von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, begutachtet (Gutachten vom 30. Juni 2017). Dieser diagnostizierte nebst einer beginnenden beidseitigen Altersschwerhörigkeit eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit und einen Tinnitus zweiten Grades links. In psychiatrischer Hinsicht stellte med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Befund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, Bericht vom 10. September 2017). Die SWICA klärte ihre Leistungspflicht ab und zog insbesondere die Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren bei. Mit Verfügung vom 16. November 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie für das Ereignis vom 21. Februar 2016 nicht leistungspflichtig sei. Zur Begründung führte sie aus, dass gestützt auf das Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________ vom 28. Oktober 2016 der verwendete Sprengkörper bei einer Distanz von 20.3 Metern einen Schallexpositionspegel von 112,2 dB mit einer Unsicherheit ± 4 dB aufgewiesen habe. Zwar liege ein äusserer Faktor vor, doch sei dieser nicht als ungewöhnlich zu betrachten, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Daran hielt die SWICA mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 fest, wobei sie ihre Leistungspflicht auch unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung verneinte.  
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 6. Juni 2019 insofern gut, als es das Ereignis vom 21. Februar 2016 als Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG qualifizierte, den Einspracheentscheid vom 9. März 2018 aufhob und die Sache an die SWICA zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen neu verfüge. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SWICA, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 9. März 2018 zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154 mit Hinweis).  
 
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Mit der Qualifizierung des Ereignisses vom 21. Februar 2016 als Unfall enthält der angefochtene Entscheid materiell verbindliche Feststellungen, welche die SWICA bei Vorliegen der übrigen Erfordernisse verpflichten, dem Beschwerdegegner Leistungen zuzusprechen. Da der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (nicht publ. E. 1.2.2 des Urteils BGE 140 V 220, in: SVR 2014 UV Nr. 23 S. 73, Urteil 8C_321/2019 vom 24. September 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911) sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV (AS 2016 4393). Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Leistungspflicht der SWICA für das Ereignis vom 21. Februar 2016 bejahte. 
 
5.   
Die Vorinstanz erwog, dass bezüglich der Innenohrschwerhörigkeit links und des Tinnitus zweiten Grades eine Leistungspflicht der SWICA gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. h UVV (Trommelfellverletzungen) von vornherein ausser Betracht falle. Ein Tinnitus stelle keine Trommelfellverletzung dar. Da das Trommelfell unbestrittenermassen nicht verletzt sei, liege auch keine Listendiagnose vor. Soweit der Beschwerdegegner dagegen einwenden lässt, dass sowohl der Hörverlust als auch der Tinnitus unter die zuvor genannte Verordnungsbestimmung zu subsumieren seien, weil es der ratio legis des Gesetzgebers entspreche, erweist sich die Rüge angesichts der zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen als offensichtlich unbegründet. 
 
6.   
 
6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es das Ereignis vom 21. Februar 2016 entgegen dem Einspracheentscheid vom 9. März 2018 als Unfall im Rechtssinn qualifizierte.  
 
6.2. Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz scheine aufgrund ihrer Ausführungen davon auszugehen, dass der Feuerwerkskörper den äusseren Faktor darstelle und nicht die Schallquelle, zumal die Hörschädigung durch die Einwirkung der Schallbelastung und nicht durch die Schallquelle bewirkt werde.  
 
7.2. Der äussere Faktor ist zentrales Element eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f., E. 4.3.2.1 S. 80 f.; 118 V 283 E. 2a). Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom menschlichen Körper unabhängiger Kräfte (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329; Pra 2013 Nr. 101 S. 778). Die äussere Einwirkung kann verschiedene Ursachen haben. Bei den sogenannten Knalltraumata findet eine akustische Einwirkung auf das (Innen-) Ohr statt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 betreffend Paukenschlag; Urteil 8C_477/2007 vom 10. September 2008 betreffend Alarmglocke; Urteil 8C_403/2018 vom 7. September 2018 betreffend Handkonfettibombe; Urteile 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 und 8C_317/2010 vom 3. August 2010 betreffend Marderschutzgeräte).  
 
7.3. Die Vorinstanz stellte bezüglich des Merkmals des äusseren Faktors lediglich fest, dass dieser nicht bestritten sei, weshalb Weiterungen dazu unterbleiben könnten. Was als äusserer Faktor zu verstehen sei, führte das kantonale Gericht nicht explizit aus, was nachzuholen ist.  
 
7.4. Zwar wurde die Lärmemission durch das Abfeuern des Feuerwerkskörpers verursacht. Die Gehörschädigung des Versicherten kann aber nur durch den Lärm bzw. den Schallpegel verursacht worden sein und nicht durch den Feuerwerkskörper an sich. Es werden keine anderen Gesundheitsschädigungen wie Verbrennungen etc. geltend gemacht. Demnach ist bei der Detonation des Kreisblitzes nicht der Feuerwerkskörper als äusserer Faktor zu qualifizieren, sondern mit der Beschwerdeführerin der von ihm erzeugte Lärm- bzw. Schallpegel.  
 
8.  
 
8.1. Zum umstrittenen Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors erwog die Vorinstanz, dass in Bezug auf die Detonation des Kreiselblitzes vom 21. Februar 2016 eine ungewöhnliche übermässige Lärmeinwirkung auf den Beschwerdegegner anzunehmen sei, die sich vom Normalmass einer Umwelteinwirkung in der beschriebenen Situation auf den menschlichen Körper abhebe. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das akustische Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________ fest, dass bei einer Distanz von 20.3 Metern zwischen der Schallquelle und dem Versicherten von einem Schallexpositionspegel L AE von mindestens 112,2 dB und unter Einbezug der Messunsicherheit von 4 dB zu Gunsten des Versicherten von 116,2 dB auszugehen sei, welchem der Versicherte bei der Detonation des Kreiselblitzes ausgesetzt gewesen sei. Dass dieser Schallexpositionspegel den Präventionsgsgrenzwert von 120 dB nicht übersteige, den die Suva für impulsartige Schallereignisse am Arbeitsplatz festgesetzt habe, vermöge dem Schallereignis vom 21. Februar 2016 die Ungewöhnlichkeit nicht abzusprechen. Der detonierte Kreiselblitz gehöre zu den Feuerwerkskörpern der gefährlichsten Kategorie F4 und sei nicht im offenen Verkauf erhältlich, was bereits die Ungewöhnlichkeit des zu beurteilenden Ereignisses zeige. Die Vorinstanz befand zudem, dass ein Schallexpositionspegel L AE von 116,2 dB zweifellos als sehr laut einzustufen sei. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen der weiteren Zuschauer, wonach der Knall extrem laut gewesen sei. Es habe wie eine Bombe geklungen. Dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 lasse sich ferner entnehmen, dass einige Zuschauer gemäss den Videoaufnahmen durch den lauten Knall erschrocken seien und sich von ihren Sitzen erhoben hätten. Einige hätten sogar den Sektor D1 verlassen. Selbst B.________, der den Kreiselblitz gezündet habe, und für welchen somit die Detonation nicht einmal überraschend gewesen sei, habe in einer Einvernahme angegeben, über die Lautstärke erschrocken zu sein. Dass das Ereignis vom 21. Februar 2016 als ungewöhnlich zu qualifizieren sei, lasse sich auch durch das Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 29. Juni 2017 (recte 30. Juni 2017) stützen.  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Schallpegelwerts sei das von der Bundesanwaltschaft veranlasste akustische Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________ vom 28. Oktober 2016 mit den physikalischen Berechnungen zur Schallbelastung massgebend. Demnach habe bei der Detonation des Kreiselblitzes ein Schallexpositionspegel von L AE 112,2 dB mit einer Unsicherheit von ± 4dB bestanden. Die von der Vorinstanz herangezogenen Umstände zur Begründung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors würden keinen objektiven Massstab bilden, seien subjektiv geprägt und nicht rechtsprechungskonform. Entgegen der Vorinstanz könnte das medizinische Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 30. Juni 2017 lediglich als Indiz im Beweis für das Vorliegen eines Unfallereignisses an sich dienen, nicht jedoch als Beweis für die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses.  
 
8.3. Der Beschwerdegegner vertritt demgegenüber die Meinung, dass auf das akustische Gutachten nicht abgestellt werden könne, zumal es von Prof. Dr. med. D.________ als widersprüchlich bezeichnet worden sei. Dieser bemängle insbesondere, dass es die individuelle Empfindlichkeit des menschlichen Ohrs ausser Acht lasse. Prof. Dr. med. D.________ habe auf die empirischen Erkenntnisse aus der Militärmedizin verwiesen und in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass ein Gewehrschuss bei verschiedenen Personen zu Beeinträchtigungen unterschiedlicher Schwere führen würde. Angesichts dieser Einwendungen habe das Bundesstrafgericht denn auch nicht auf das Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________, sondern vielmehr auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ abgestellt.  
 
9.   
 
9.1. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1 und 8C_231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
9.2. Bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. hiervor E. 9.1), beurteilt sich die Ungewöhnlichkeit der Lärm- bzw. Schallemmission in erster Linie anhand der Schallexpositionspegelwerte (vgl. dazu U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3 und 2.4; 8C_477/2007 vom 10. September 2008 E. 3.4; 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.2.1; 8C_317/2010 vom 3. August 2010 E. 3.2 und 8C_403/2018 vom 7. September 2018 E. 4.3).  
 
9.3. Das Bundesstrafgericht hatte zu prüfen, ob das Abfeuern des Sprengkörpers (Kreiselblitz) eine schwere Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners verursacht hat. Dafür holte es zuerst das akustische Gutachten des Dr. sc. techn. ETH C.________ vom 28. Oktober 2016 ein, der darlegte, dass bei der einmaligen Schallbelastung von L E 112 dB (A) normalerweise keine bleibende Gehörschädigung zu erwarten sei. Nach den Suva-Regeln sei die Belastung durch ein einzelnes solches Ereignis noch ohne Gehörschutz zulässig. Die Eventualität einer dauernden Gehörsverletzung liege bei weit unter 1%, könne aber trotzdem nicht ausgeschlossen werden. Sie sei nur dann möglich, wenn eine individuelle temporäre oder dauernde Schwächung oder Schädigung des Innenohrs zur erhöhten Anfälligkeit gegenüber solchen Belastungen geführt habe, was in einem ORL-Gutachten zu beurteilen wäre. Daraufhin veranlasste das Bundesstrafgericht die medizinischen Abklärungen bei Prof. Dr. med. D.________, der im Gutachten vom 30. Juni 2017 zum Schluss kam, dass beim Beschwerdegegner von einer dauernden Gehörschädigung auszugehen und diese durch das Knallereignis vom 21. Februar 2016 verursacht worden sei. Dabei sei 18% des Tonhörverlusts auf die höchstwahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vorhandene Altersschwerhörigkeit zurückzuführen. Der zusätzliche Hörverlust von 67% sei dem schädigenden Ereignis zuzuschreiben. Zur Beantwortung der Frage, ob eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vorliegt, stellte das Bundesstrafgericht auf das medizinische Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ ab. Dazu führte es aus, dass dieses stärker als das akustische Gutachten zu gewichten sei, weil es die individuelle Besonderheiten des Falles in die Beurteilung miteinbeziehe. Beide Gutachten seien jedoch lege artis erstellt worden und in sich schlüssig und nachvollziehbar.  
 
9.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist das akustische Gutachten nicht widersprüchlich, sondern wie bereits die Vorinstanz und das Bundesstrafgericht erwogen, schlüssig und nachvollziehbar. Wie letzteres richtig erkannte, sind die unterschiedlichen Antworten bezüglich der Frage, ob die Gehörschädigung durch das Ereignis vom 21. Februar 2016 verursacht worden ist, auf den Umstand zurückzuführen, dass die beiden Gutachten verschiedene Ansätze verfolgen. Beim akustischen Gutachten liegt der Fokus auf den objektiv messbaren Schallexpositionspegelwerten bzw. auf der Frage, ob sich der fragliche Schallexpositionspegelwert bei einem gesunden Menschen ohne allfälliger Vorerkrankung gehörschädigend auswirkt. Hingegen bezweckt das medizinische Gutachten, die konkrete Gehörschädigung der versicherten Person zu beurteilen, allenfalls unter Berücksichtigung einer Prädisposition, die zu einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber solchen Belastungen führen kann. Für die nach einem objektiven Massstab (vgl. hiervor E. 9.1) zu beantwortende Frage, ob der äussere Faktor ungewöhnlich ist, sind demzufolge die im akustischen Gutachten genannten Schallexpositionspegelwerte massgebend. Demgegenüber wird die medizinische Einschätzung in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht erst dann relevant, wenn der Unfallbegriff bejaht wurde und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Gehörschädigung und dem Lärmtrauma zu prüfen ist. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, ist dabei zu berücksichtigen, dass selbst wenn die geltend gemachte Gehörschädigung aus medizinischer Sicht natürlich kausale Folge einer äusseren Einwirkung gewesen sein mag, ein Rückschluss auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit daraus nicht gezogen werden kann (Urteil 8C_317/2010 vom 3. August 2010 E. 3.2).  
 
10.   
Demnach ist für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors auf die im Akustikgutachten vom 28. Oktober 2016 angeführten Schallexpositionspegelwerte, die durch die Detonation des Kreiselblitzes verursacht wurden, abzustellen. 
 
10.1. Soweit sich der Beschwerdegegner auf den zitierten Spitzenpegel (Peak, gemessen mit einer Anstiegszeit von 10-50 Mikrosekunden = Millionstelsekunden) beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Gutachter in seiner E-Mail vom 26. März 2018 festhält, ermöglicht der Spitzenpegel, der typischerweise etwa 30 dB höher als der Schallexpositionspegel liegt, keine Aussage über das Gehörschadenrisiko, weil für dieses die im Knall enthaltene und im Innenohr wirksame Schallenergie ausschlaggebend ist. Somit ist zur Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors der Schallexpositionspegel (früher als Schallenergiepegel oder Single Event Level SEL) massgebend. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, berechnete der akustische Gutachter bei einer Distanz von 20.3 Metern zwischen der Schallquelle und dem Versicherten einen Schallexpositionspegel L AE von mindestens 112,2 dB und unter Einbezug der Messunsicherheit von 4 dB zu Gunsten des Versicherten einen solchen von maximal 116,2 dB, welchem letzterer bei der Detonation des Kreiselblitzes ausgesetzt war.  
 
10.2. Das Bundesgericht kam in Fällen mit ähnlichen Schallexpositionspegelwerten zum Schluss, dass ein Pegelwert von maximal 111 dB nicht ungewöhnlich ist, da er deutlich unter dem Grenzwert für eine Gehörgefährdung bei Schallexpositionen liege (Urteil 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.2). Diese Ausführungen bestätigte es in einem späteren Urteil, indem es erwog, dass bei Spitzenwerten (Höchstwerten) von 108 bzw. 113 dB gleiches zu gelten habe (Urteil 8C_317/2010 vom 3. August 2010 E. 3.2). Dabei spielt es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für die Vergleichbarkeit der Fälle keine Rolle, dass die Schallquellen unterschiedlicher Natur sind (Marderschutzgerät bzw. Kreiselblitz), zumal das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sich nur auf den äusseren Faktor (die Schallbelastung) selbst bezieht (vgl. hiervor E. 9.1 und 9.2).  
 
10.3. In diesem Zusammenhang ist ferner auch auf das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG, SR 814.71) sowie dessen Verordnung vom 27. Februar 2019 (V-NISSG; SR 814.711) hinzuweisen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b V-NISSG dürfen Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall zu keinem Zeitpunkt den maximalen Schallpegel von 125 dB (A) überschreiten. Auch wenn diese Bestimmung vorwiegend für Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall gilt, kann der genannte Wert als Indiz für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit einer Schalleinwirkung herangezogen werden. Gleiches gilt auch für die von der Suva herausgegebenen akustischen Grenz- und Richtwerte für Schallimmissionen am Arbeitsplatz, die für impulsartigen Schall einen Grenzwert von L E 120 dB (A) festlegen.  
 
10.4. Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit nebst dem (eine allfällige Gehörschädigung verursachender) Lärmpegel unter dem Aspekt des jeweiligen Lebensbereichs (vgl. hiervor E. 9.1) auch die Örtlichkeit zu berücksichtigen ist, wo die Lärmemission erfolgt (vgl. dazu die Urteile 8C_403/2018 vom 7. September 2018 E. 4.3 und U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4), kann hier offen gelassen werden. Ein einmaliger, nur sehr kurz andauernder Schallexpositionspegelwert von 112,2 bzw. von maximal 116,2 dB ist im Rahmen einer Fussballspielveranstaltung mit grosser Menschenansammlung, wo der Einsatz von Lärm verursachenden Gegenständen wie Petarden, Trillerpfeifen und Vuvuzelas üblich ist, jedenfalls nicht ungewöhnlich. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Schallquelle der Lärmpegel stammt. Die weiteren von der Vorinstanz genannten Umstände (vgl. hiervor E. 8.1) sind dabei irrelevant, weil sie keinen direkten Einfluss auf den Lärmpegel haben.  
 
11.   
Zusammenfassend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen, womit auch kein Unfall im Rechtssinn vorliegt. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 
 
12.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 9. März 2018 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu