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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_65/2018  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, Gerichtspräsident, Bezirksgericht Brugg, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 3. Januar 2018 (KBE.2017.34/CH/ks). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Betreibungsamt U.________ vollzog am 20. Juni 2017 bei der Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde der hälftige Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin am Grundstück LB yyy, Wohnhaus mit Gartenanlage, an der C.________strasse zzz in U.________. Am 24. August 2017 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde aus, die der Beschwerdeführerin am 31. August 2017 zugestellt wurde. 
Am 4. September 2017 (Postaufgabe 5. September 2017) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde beim Bezirksgericht Brugg. Am 5. Oktober 2017 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017 Beschwerde an das Bezirksgericht. Das Bezirksgericht leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Mit Entscheid vom 3. Januar 2018 wies das Obergericht die Beschwerde und das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts, B.________, ab. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2018 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin stellt ein Ausstandsgesuch gegen die am angefochtenen obergerichtlichen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen (Oberrichter D.________, E.________ und F.________, Gerichtsschreiber G.________). Sie stellt dieses Gesuch jedoch offensichtlich einzig deshalb, weil sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Damit kann sie das Vorliegen von Ausstandsgründen nicht dartun. Vielmehr erweist sich ihr Gesuch als missbräuchlich. Darauf ist nicht einzugehen. 
Die Beschwerdeführerin hält an ihrem Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B.________ fest. Sie setzt sich jedoch nicht ansatzweise mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, mit denen das Obergericht das Vorliegen von Ausstandsgründen nach Art. 10 Abs. 1 SchKG verneint hat. Inwieweit das angefochtene Urteil diesbezüglich widersprüchlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar. Als Ausstandsgründe beruft sie sich auf "ein unwiderlegtes und belastendes unter Eid geleistetes Affidavit" und "eine unwiderlegte und akzeptierte in Verzugsetzung gegen den Gerichtspräsidenten B.________". Diese angeblichen Umstände haben im angefochtenen Urteil keinen Niederschlag gefunden, womit die Berufung darauf - mangels genügender Sachverhaltsrüge - unzulässig ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG). Sollte sich die Beschwerdeführerin damit auf die ihrer Beschwerde beiliegenden Dokumente beziehen, so ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um von der Beschwerdeführerin selber fabrizierte ("Das souveräne lebende Weib MP A.________ ist Autor dieses Affidavits und bekundet wie folgt..."; "Ihnen wurde am [17.02.2017] ein Souveränes Affidavit der Wahrheit durch das geistige, sittliche, beseelte Wesen (auch genannt Mensch) :A.________ zugestellt. Sie haben weder bis heute geantwortet noch gehandelt...") und von ihr - unter anderem mit Fingerabdruck - unterzeichnete Dokumente handelt, die inhaltlich kaum verständlich sind und die Adressaten - unter anderem B.________ - in keiner Weise zu belasten vermögen, woran die gegenteilige Behauptung in diesen Dokumenten nichts ändert ("Alle enthaltenen Anklagepunkte in dem dreimalig zugestellten Affidavit sind somit durch das Stillschweigen und/oder Versäumnis der Widerlegung von B.________ angenommen, verifiziert und durch B.________ bestätigt. Dieses Instrument benötigt keine Antwort..."). Allerdings lässt sich all dem entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Ausstandsgesuch (und ihren vorangehenden Machenschaften) einzig um die Blockierung der Justiz geht, was rechtsmissbräuchlich ist. Weshalb schliesslich das rechtliche Gehör verletzt oder das Recht auf eine faire Verhandlung beschnitten worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg