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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_13/2018  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2017 (ZK 17 564 POB). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In einem Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung forderte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 auf, innert einer Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 225.-- zu bezahlen. Zudem drohte es ihm an, auf seine Eingabe nicht einzutreten, sofern der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werde. 
Am 16. Januar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, dass ihm der in Aussicht gestellte Nachteil (Nichteintretensentscheid des Obergerichts) tatsächlich droht, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Stattdessen behauptet er, ihm würde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. In der angefochtenen Verfügung wird jedoch kein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege behandelt oder erwähnt und der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er ein solches Gesuch gestellt hätte, das vom Obergericht übergangen worden wäre. Mangels hinreichend geltend gemachten Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg