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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_232/2020  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 8. April 2020 (BK 20 149 + 146 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 2. und 3. April 2020 Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend Einstellung des Verfahrens und Beweisanträge. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vereinigte mit Verfügung vom 8. April 2020 die beiden Verfahren, wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen, um eine Sicherheit von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, die Beschwerde erscheine als aussichtslos. Der Straf- und Zivilkläger beschränke sich in seiner Beschwerde auf pauschale Beschuldigungen; konkrete strafrechtlich relevante Handlungen würden nicht genannt. Deshalb erweise sich eine allfällige Zivilklage voraussichtlich als aussichtslos. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Mai 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli