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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_367/2020  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________ AG, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, Präsident, vom 19. Juni 2020 (4M 20 13). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hiess das Luzerner Kantonsgericht den Beweisantrag um Anordnung eines Gutachtens zu verschiedenen Sachverhaltsfragen gut, welchen die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Berufung gegen das Urteil des Kriminalgerichts i.S. A.________eingereicht hatte. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Beweisverfügung aufzuheben, und ersucht um unentgeltliche Rechts pflege und Verbeiständung. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hat; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287, 289 E. 1.3 S. 292). 
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erhebung von Kosten kann jedoch aus nahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi