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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_419/2021  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Genehmigung des Berichts und der Rechnung sowie Entlastung der Beiständin, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. April 2021 (KES 21 107 KES 21 108). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 6. September 2018 errichtete die KESB Seeland für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 prüfte und genehmigte sie den Bericht und die Rechnung der Beiständin für die Zeit vom 6. September 2018 bis 31. August 2020 und entlastete sie vorbehältlich der gesetzlichen Verantwortlichkeit. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. April 2021 nicht ein. Dagegen hat A.________ am 11. Mai 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Entscheid sei zu überprüfen, zu korrigieren und gegebenenfalls abzuweisen, es seien für die im Entscheid aufgeführten Entschädigungen und Verfahrenskosten die Kosten zu erlassen und die Umstände wiederherzustellen oder andernfalls eine juristisch einschlägige Begründung zu erlassen, und die KESB sowie die Sozialdienste und eventuell auch die IV-Stelle Bern und deren Beamte seien auf strafbare Handlungen und allfällige Misstände hin strafrechtlich zu verfolgen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im kantonalen Beschwerdeverfahren ging es ausschliesslich um die Genehmigung des Berichts und der Rechnung sowie die Entlastung der Beiständin. Soweit anderes verlangt wird, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Insbesondere ist das Bundesgericht weder eine Aufsichtsbehörde über kantonale Stellen noch eine Strafverfolgungsbehörde. 
 
2.   
Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand bildet deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil sie teils am Inhalt des KESB-Entscheides vorbeiging und im Übrigen unzureichend begründet war. Darauf geht der Beschwerdeführer in der zu grossen Teilen nur schwer verständlichen Beschwerde soweit ersichtlich nicht ein. 
 
Damit bleibt die Beschwerde offensichtlich unbegründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer in der Sache darum zu gehen scheint, dass ihm keine Kosten auferlegt werden dürften. Indes wurden die Kosten der Mandatsführung, wie sich aus der materiellen Eventualbegründung des angefochtenen Entscheides ergibt, angesichts des geringen Vermögens des Beschwerdeführers nicht bezogen (Art. 9 ESBV/BE) und das Obergericht hat auf Verfahrenskosten verzichtet mit der Begründung, die Beschwerdeführung sei offensichtlich Ausfluss der hebephrenen Schizophrenie des Beschwerdeführers. Einzig im KESB-Verfahren wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 KESG/BE Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt, welche das Obergericht in seiner Eventualbegründung als rechtmässig erachtete. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli