Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1329/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Oktober 2017 (490 17 153). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 19. Oktober 2017 auf ein Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser innert Frist die dem Gesuch um Kostenerlass zwingend beizulegenden aktuellen und detaillierten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht eingereicht habe und sich aus dem Erlassgesuch auch keinerlei Hinweise auf einen Härtefall ergeben würden. Er sei seiner Mitwirkungspflicht (Art. 425 StPO und § 5 Abs. 2 GebT) in Bezug auf den Nachweis der Bedürftigkeit nicht genügend nachgekommen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht auf das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eintrat. Soweit sich dieser nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
3.  
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Entscheid über einen Kostenerlass einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil 6B_772/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht in der Verfügung vom 6. Oktober 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf das Kostenerlassgesuch nicht eingetreten wird, wenn das Formular "Gesuch um Kostenerlass" unvollständig ausgefüllt oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehen wird. Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer insbesondere vor, aus seinem Gesuch gehe nicht hervor, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreite, da er gemäss dem Gesuch über keinerlei monatliches Einkommen bzw. über keine Vermögenswerte verfüge. Seine unbelegten Angaben seien zumindest zweifelhaft, da er gemäss seinem Gesuch auch keine Sozialhilfe resp. Ergänzungsleistungen beziehe. 
 
5.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen finanziellen Verhältnissen auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander, sondern behauptet pauschal und ohne näheren Angaben, er werde von Verwandten unterstützt. Zu seiner Erwerbssituation äussert er sich ebenfalls nur ganz rudimentär, er habe den "Job verloren, weil er keine Fahrausweise besitze". Inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts willkürlich sein oder sonst wie gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde daher nicht entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. bereits Urteil 6B_842/2017 vom 15. September 2017). 
 
7.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill