Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_66/2021  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Personalvorsorgestiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. März 2021 (ZSU.2020.275). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 24. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Lenzburg der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 13'136.75 nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 15. März 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
Am 13. April 2021 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Was die provisorische Rechtsöffnung angeht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Sie schildert bloss ihre eigene Sicht der Dinge. So macht sie zwar geltend, ihr sei unbegreiflich, dass ihr vorgehalten werde, nicht glaubhaft gemacht zu haben, dass ein Nachmieter gefunden worden sei. Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen (sie habe die Existenz von Mietinteressenten nicht glaubhaft gemacht, da sie einen solchen weder namentlich habe benennen noch Angaben zu dessen Solvenz oder Bereitschaft zur Übernahme des Mietverhältnisses per Oktober 2018 habe machen können; ihre Behauptung sei unbelegt, dass sie von der Immobilienverwaltung telefonisch per Ende September 2018 zufolge Stellens eines Nachmieters aus dem Mietvertrag entlassen worden sei). 
Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 7. Januar 2021 unentgeltliche Rechtspflege beantragt und der angefochtene Entscheid sei gefällt worden, bevor sie die Chance erhalten habe, Unterstützung zu bekommen. Worauf sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf eine Eingabe vom 7. Januar 2021 genau bezieht, ist unklar. Dem Obergericht hat sie am 26. Dezember 2020 (Postaufgabe 5. Januar 2021) mitgeteilt, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne und sie sich gerade darum bemühe, unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Am 25. Januar 2021 hat sie dem Obergericht mitgeteilt, dass sie beim Bezirksgericht Lenzburg ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Das Obergericht hat erwogen, soweit sich ihr an das Bezirksgericht gerichtetes Gesuch auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen sollte, wäre das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Obergericht den Entscheid über das bei einem anderen Gericht eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte abwarten müssen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg