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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_49/2021  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pascal Leumann, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
1. C.C.________, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nötigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. November 2020 (STBER.2020.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Auf dem Grundstück GB U.________ Nr. xxxx, welches vom Alleineigentümer D.C.________ und dessen Ehefrau C.C.________ bewohnt wird, besteht ein Wegrecht auf einer Breite von drei Metern zugunsten des Nachbargrundstücks GB U.________ Nr. yyyy, welches im Eigentum von A.________ und B.________ steht. Am 22. Mai 2017 war auf dem Garagenvorplatz der wegrechtsbelasteten Liegenschaft ein auf D.C.________ eingelöster Personenwagen abgestellt. D.C.________ selber parkte das Fahrzeug zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt an der besagten Stelle. Das Wegrecht von drei Metern war dadurch auf einer Breite von 0,9 Metern eingeschränkt. Aus diesem Grund konnte ein Teleskopstapler, der zum Abtransport eines Baggers aus dem Garten von A.________ und B.________ benötigt wurde, nicht zum Grundstück vorfahren. B.________ rief deshalb die Polizei, welche bei C.C.________ vorsprach und sie bat, das Fahrzeug zu verstellen, um die Zufahrt des Teleskopstaplers zu ermöglichen. C.C.________ weigerte sich, das Fahrzeug wegzustellen. In der Folge wurde der Bagger erst am 30. Mai 2017 mittels eines grösseren Krans direkt von der Talstrasse vom Grundstück weggehoben, wodurch Mehrkosten entstanden. 
 
B.   
Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2019 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn C.C.________ der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Dagegen erhob C.C.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 
Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 sprach der Amtsgerichtspräsident C.C.________ der Nötigung schuldig. Er verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zur Bezahlung von insgesamt Fr. 3'006.80 Schadenersatz an A.________ und B.________. 
Gegen dieses Urteil erhob C.C.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach C.C.________ am 30. November 2020 vom Vorwurf der Nötigung frei und wies die Zivilklage von A.________ und B.________ auf Bezahlung von Fr. 3'006.80 Schadenersatz ab. 
 
C.   
A.________ und B.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 30. November 2020 sei aufzuheben, C.C.________ sei wegen Nötigung schuldig zu sprechen und zur Zahlung von Fr. 3'006.80 Schadenersatz zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies trifft auf die Beschwerdeführerinnen zu, nachdem die Vorinstanz deren adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Schadenersatzansprüche abgewiesen hat. 
 
2.   
Nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 
Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der sog. Subsidiaritätstheorie. Sie beanstanden, die Vorinstanz hätte nicht eine Unterlassung, sondern stattdessen zunächst die Tatbegehung durch ein aktives Tun in Mittäterschaft mit D.C.________ beurteilen müssen. Aktive Tathandlung sei das Hinstellen des Fahrzeugs im gesicherten Wegrecht und das Aufrechterhalten dieses Zustands. Die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Ehemann seien koordiniert vorgegangen und hätten den gemeinsamen Tatentschluss, das Fahrzeug rechtswidrig stehen zu lassen, bereits am 19. Mai 2017 gefasst.  
 
3.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Immutabilitätsprinzip). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, indem sie ihn mit den Akten dem Gericht überweist (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO), so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Umschreibung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalts im Strafbefehl (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) muss daher den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO an eine Anklage genügen (BGE 145 IV 438 E. 1.3.1; 140 IV 188 E. 1.5). 
 
3.3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird im Strafbefehl vorgeworfen, sie habe sich geweigert, ihr vor der Garage stehendes Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden Wegrechts verpflichtet gewesen wäre. Angeklagt war mit anderen Worten nicht das Parkieren des Fahrzeugs als solches, sondern ausschliesslich die Weigerung, das Fahrzeug aus dem fraglichen Bereich zu entfernen. Dass die Beschwerdegegnerin 1 koordiniert mit ihrem Ehemann D.C.________ vorgegangen wäre oder sich dessen Nötigungsvorsatz zu eigen gemacht hätte, wie dies für die Annahme von Mittäterschaft erforderlich wäre (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.4.2), wirft ihr die Staatsanwaltschaft nicht vor.  
Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz nicht eine Tatbegehung der Beschwerdegegnerin 1 in Mittäterschaft mit ihrem Ehemann prüfte, sondern nur die selbstständige Tatbegehung durch Unterlassen. Die Beschwerdeführerinnen erweitern unzulässigerweise den angeklagten Sachverhalt, wenn sie der Beschwerdegegnerin 1 vorwerfen, sie und ihr Ehemann hätten bereits am 19. Mai 2017 einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst, das Fahrzeug rechtswidrig stehenzulassen. 
 
4.  
 
4.1. Eventualiter rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe eine Garantenstellung der Beschwerdegegnerin 1 und damit die Tatbegehung durch Unterlassen zu Unrecht verneint. Sie habe ihrem Urteil einen falschen Störerbegriff zugrundegelegt und lediglich geprüft, ob die Beschwerdegegnerin 1 als  Verhaltensstörerin zur "actio confessoria" passivlegitimiert gewesen sei, nicht dagegen, ob sie als  Zustandsstörerineine Beseitigungspflicht getroffen habe. Beim fraglichen Fahrzeug handle es sich um eines von zwei Fahrzeugen im Haushalt der Ehegatten C.________. Die Beschwerdegegnerin 1 fahre beide Fahrzeuge selber und besitze Schlüssel beider Fahrzeuge. Sie habe das auf dem Wegrecht parkierte Fahrzeug als ihr eigenes behandelt. Davon gehe auch die Vorinstanz aus, da sie ausdrücklich festhalte, die erste Instanz habe den Sachverhalt korrekt erhoben. Die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine "actio confessoria" gegen die Beschwerdegegnerin 1 mangels Passivlegitimation abgewiesen würde, sei nicht haltbar. Unerheblich sei, wer von beiden Ehegatten das Fahrzeug in die rechtswidrige Position gestellt habe.  
 
4.2. Gemäss Art. 11 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Abs. 1). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder d. der Schaffung einer Gefahr (Abs. 2). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Abs. 3).  
 
4.3. Die Vorinstanz verneinte eine Garantenstellung der Beschwerdegegnerin 1, da diese keine zivilrechtliche Handlungspflicht getroffen habe, das Fahrzeug aus dem vom Wegrecht geschützten Bereich wegzustellen. Da die Beschwerdegegnerin 1 den das Wegrecht beeinträchtigenden Zustand nicht geschaffen habe, könne sie nicht als Störerin der Dienstbarkeit betrachtet werden. Vielmehr habe ihr Ehemann durch das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich des Wegrechts eine Störung desselben geschaffen. Entsprechend hätte einzig dieser mittels der "actio confessoria" verpflichtet werden können, das im Bereich des Wegrechts abgestellte Fahrzeug wegzustellen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei dagegen nicht passivlegitimiert gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.1.2 S. 10 f.).  
 
4.4. Das Wegrecht zu Gunsten des Grundstücks der Beschwerdeführerinnen ist als Grunddienstbarkeit im Sinne der Art. 730 ff. ZGB im Grundbuch eingetragen. Laut Art. 737 ZGB ist der Berechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Abs. 1). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Abs. 2). Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 737 Abs. 3 ZGB richtet sich die Dienstbarkeitsklage des Dienstbarkeitsberechtigten auf Unterlassung oder Beseitigung (sog. "actio confessoria") gegen den Störer. Dieser braucht weder ein dingliches Verhältnis zum belasteten Grundstück noch ein obligatorisches zum Eigentümer dieses Grundstückes zu haben, kann also auch irgend ein Dritter sein (so ausdrücklich BGE 95 II 14 E. 3; 91 II 339 E. 2; Urteil 5A_664/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 4).  
 
4.5. Der in der Beschwerde zitierte BGE 102 Ib 203 E. 3 betrifft das Verursacherprinzip im Gewässerschutzrecht. Tatsächlich unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im Bereich der sachenrechtlichen Abwehrklagen zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er einstehen muss, den Besitz oder das Eigentum eines anderen unmittelbar stört oder gefährdet. Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, welche den Besitz oder das Eigentum eines anderen unmittelbar stören oder gefährden; dies ist primär der Eigentümer des Grundstücks, von welchem die Störung ausgeht (BGE 145 III 121 E. 4.1 mit Hinweisen auf die umweltrechtliche Rechtsprechung; Urteil 5A_664/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 4). In seiner Praxis zu Art. 641 Abs. 2 ZGB (sog. "actio negatoria") hat das Bundesgericht denn auch die Zustandsstörereigenschaft des  Grundeigentümers bejaht, der die Störung anderer durch Dritte wie z.B. Mieter duldet oder veranlasst (siehe Urteile 5A_353/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.3; 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3, in: ZBGR 96/2015 S. 265). Entsprechendes scheint auch für die hier interessierende Klage nach Art. 737 Abs. 3 ZGB zu gelten (siehe Urteil 5C.163/1990 vom 16. Mai 1991 E. 6c/cc; PETER LIVER, in: Zürcher Kommentar, 1980, N. 195 zu Art. 737 ZGB mit Hinweisen).  
 
4.6. Inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 als Zustandsstörerin im dargestellten Sinne zu beurteilen sein soll, ist nicht erkennbar: Sie ist nicht Eigentümerin des von ihr (mit-) bewohnten Grundstücks GB U.________ Nr. xxxx und kann daher grundsätzlich nicht belangt werden, wenn das Wegrecht der Beschwerdeführerinnen durch andere Nutzer des Grundstücks gestört wird. Alleine, dass sie das Fahrzeug hätte umparkieren und die Störung dadurch beseitigen können, macht sie nicht zur - für sachenrechtliche Abwehransprüche passivlegitimierten - Zustandsstörerin. Die Vorinstanz hat somit bundesrechtskonform geprüft, ob sie als  Verhaltensstörerin zur Beseitigung verpflichtet war, und die Frage verneint. Das angefochtene Urteil ist nicht widersprüchlich.  
 
4.7. Wenn demnach gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 kein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch bestand, hat die Vorinstanz die Tatbegehung durch Unterlassen zu Recht verneint. Sie brauchte somit nicht zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin 1 bei Bestehen einer zivilrechtlichen Beseitigungspflicht derselbe Vorwurf hätte gemacht werden können, wie wenn sie die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Art. 11 StGB ist nicht verletzt.  
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld