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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_292/2021  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. März 2021 (IV.2020.00542). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. April 2021 (Poststempel), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. April 2021 an A.________, worin diese aufgefordert wurde, das angefochtene Urteil bis spätestens am 21. Mai 2021 beizubringen und worin sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht zu genügen scheine, was nur innert der Rechtsmittelfrist verbessert werden könne, 
in die daraufhin von A.________ am 18. Mai 2021 eingereichte Eingabe und das nachgereichte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Juni 2020 insbesondere nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten geschützt hat, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2021 zudem nach Art. 100 Abs. 1 BGG verspätet ist (Fristablauf am 12. Mai 2021), weshalb sie zum Vornherein ausser Acht zu bleiben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald