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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_522/2007 
 
Urteil vom 1. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn lic. iur. Georg Biedermann, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________, geboren 1965, ist Mutter von drei in den Jahren 1983, 1986 und 1994 geborenen Söhnen. Sie arbeitete seit 1988 als Mitarbeiterin in der Schnittblumenabteilung eines Blumengrosshandels und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Als sie am 9. Mai 1996 morgens um ca. 3.40 Uhr als erste an ihrem Arbeitsplatz erschien, wurde sie von drei schwarz gekleideten und vermummten Einbrechern überrascht. Diese bedrohten sie mit einer Schusswaffe, befahlen ihr, sich auf den Boden zu legen, fesselten sie an Armen und Beinen und schlossen sie in eine Toilette ein. Dabei zog sie sich ein Hämatom am rechten Hinterkopf zu. Der erstbehandelnde Arzt schilderte eine psychische Veränderung und stellte die Diagnose von psychosomatischen Beschwerden bei einem Status nach Überfall mit Hämatom am Hinterkopf rechts. A.________ konnte ihre Arbeit in der Folge nicht wieder aufnehmen und steht in dauernder psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Basler erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und liess die Versicherte zweimal psychiatrisch begutachten (Expertisen des PD Dr. med. G.________ vom 28. September 1998 und vom 28. Februar 2003). Seit dem 1. Mai 1997 bezieht A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten). Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 teilte die Basler der Versicherten mit, sie stelle ihre Leistungen auf den 1. Januar 2005 rückwirkend ein. Auf Einsprache hin bestätigte sie diesen Beschluss und begründete ihn mit dem mangelnden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 9. Mai 1996 (Entscheid vom 25. Januar 2006). 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juli 2007 gut. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Basler, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihr Einspracheentscheid zu bestätigen. Verfahrensleitend wird um die Gutheissung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ersucht. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG) sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zu dem gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Darauf wird verwiesen. Richtig ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 Erw. 4.2 S. 184 f.). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 mit Hinweisen). Dabei ist mit der Vorinstanz gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177 Erw. 3.3 S. 181 ff. mit Hinweisen). 
 
3. 
Vorliegend hat die Basler das Ereignis vom 9. Mai 1996 als Unfall im Sinne eines Schreckereignisses anerkannt und Versicherungsleistungen ausgerichtet. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Stresssyndrom über den 31. Dezember 2004 hinaus die adäquat kausale Folge des Raubüberfalles ist. Unbestritten ist dabei, dass die äusserst geringe somatische Verletzung - ein Hämatom am Hinterkopf - keiner Behandlung bedurfte und längst abgeheilt ist. Weiter ist unter den Parteien unbestritten, dass die diagnostizierten psychischen Beschwerden natürlich kausal zum Unfall wird. Dies steht angesichts der gesamten aktenmässig belegten Situation, insbesondere der zwei Gutachten des PD Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. September 1998 und vom 28. Februar 2003, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. 
 
4. 
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den auch im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung noch bestehenden psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht. 
 
4.1 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005; vgl. auch David Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 56). So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall eine Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil B. vom 14. April 2005, U 390/04), bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil C. vom 19. März 2003, U 15/00) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (Urteil S. vom 20. Oktober 2006, U 193/06) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl. beispielsweise SVR 2008 U Nr. 7 S. 22). 
 
4.2 Die Beschwerde führende Unfallversicherung rügt in erster Linie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie den Bericht der Klinik X.________ vom 18. November 2004 nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen habe. Darin werde darauf hingewiesen, dass die Versicherte zusätzlich zu den durch den Unfall verursachten Schwierigkeiten auch Probleme mit ihrem Ehemann habe. 
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass die psychische Wirkung des Unfalles - und diese ist für die Adäquanzbeurteilung entscheidend - in den Gutachten des PD Dr. med. G.________, insbesondere in jenem vom 28. September 1998, zeitlich näher am Ereignis selbst liegt als der erwähnte Bericht vom 18. November 2004. Die Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft nicht die Adäquanzbeurteilung, sondern zielt vielmehr auf die Frage nach der natürlichen Kausalität, welche aber auch von ihr selbst als unbestritten erachtet wird. Zudem genügt es nach der Kausalitätslehre, wenn der Unfall eine nicht wegzudenkende Teilursache zu dem zu beurteilenden "Erfolg" gesetzt hat. Das wird in keinem der ärztlichen Berichte und Gutachten bestritten. Die gesamte Aktenlage lässt zudem den Schluss zu, dass die gravierende Persönlichkeitsveränderung der Versicherten zu den geschilderten familiären Problemen geführt hat, dass der Unfall also auch als - nicht wegzudenkende - Ursache für letztere zu gelten hat. Daran ändern auch die Ausführungen im eher kurzen und kaum begründeten Bericht der Klinik X.________ nichts. Für den hier zu beurteilenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Mai 1996 und den nach dem 1. Januar 2005 andauernden psychischen Beschwerden der Versicherten muss die Ursache nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, auch bei Gesunden in der vom Gericht zu Recht auch bei Schreckereignissen anerkannten weiten Bandbreite psychische Beschwerden zu verursachen. 
 
Nachdem die natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden mit dem Unfall unbestritten ist, bedarf der Sachverhalt keiner Ergänzung oder Vervollständigung durch die Vorinstanz. Der Antrag auf entsprechende Rückweisung ist daher abzuweisen. 
4.3 
4.3.1 Damit sind die Ereignisse vom 9. Mai 1996 auf ihre Wirkung auf die Betroffene hin zu analysieren. Wie dargelegt (E. 4.1) werden gemäss geltender Rechtsprechung an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen sogenannten Schreckereignissen und nachfolgender psychischen Beschwerden hohe Anforderungen gestellt (so ausdrücklich im Urteil H. vom 14. April 2005 [U 390/04]). Andererseits ist der Versicherungsschutz einer weiten Bandbreite von Versicherten zu gewähren (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182 mit Hinweis auf 115 V 133 E. 4b S. 135, 125 V 456 E. 5c S. 462). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. 
4.3.2 Da es sich bei der Adäquanzbeurteilung um eine reine Rechtsfrage handelt, ist es entgegen der Darstellung in der Beschwerde irrelevant, ob im konkreten Einzelfall noch weitere Sachverhaltselemente - hier insbesondere verschiedene in der Folge des Unfalls aufgetretene familiäre Probleme - hinzukommen, die möglicherweise einer Heilung entgegenstehen. Diese betreffen den natürlichen und eben gerade nicht den adäquaten Kausalzusammenhang. Nur letzterer steht gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt zur Diskussion. 
4.3.3 Nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung sah sich die Versicherte morgens um 3.40 Uhr beim Eintreffen in der Halle ihres Arbeitsplatzes in der Blumengrosshandlung völlig überraschend zuerst einem vermummten, schwarz gekleideten Einbrecher gegenüber, welcher sie überwältigte und ihr den Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern. In der Folge kamen noch zwei weitere gleichermassen vermummte Männer hinzu. A.________ wurde mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt. Dann wurde sie aufgehoben, unsanft ins WC getragen, wobei sie sich am Kopf leicht verletzte, am Boden fixiert und im Dunkeln eingesperrt. Ungefähr eine halbe Stunde später hörte sie Mitarbeiterinnen und konnte sich befreien. 
4.3.4 Das kantonale Gericht hat den Unfallhergang zutreffend gewürdigt und ist im Vergleich mit vom Bundesgericht beurteilten Fällen zur zutreffenden Überzeugung gelangt, er wiege schwerer als jene, in denen die Adäquanz verneint wurde. Als erschwerende Elemente sind insbesondere zu erwähnen, dass die Versicherte an ihrem Arbeitsplatz, also innerhalb eines ihr vertrauten Gebäudes, das auch eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte, überfallen wurde. Weiter sah sie sich einer geballten Übermacht von drei Männern gegenüber. Das bedeutet, dass sie keinerlei Chance hatte, sich zu wehren oder zu fliehen. Dies ist nicht vergleichbar mit den in Erwägung 4.1 erwähnten Fällen, bei denen jeweils eine Person dem Opfer gegenüberstand. Weiter ist von Bedeutung, dass ihr eine Pistole an den Kopf gehalten wurde. Die Tatsache, dass die Einbrecher mit einer Schusswaffe ausgerüstet waren, deutet auf ihre grosse Gefährlichkeit hin. Zudem wurde sie gezwungen, sich auf den Boden zu legen, während sich die Männer an ihr zu schaffen machten, um sie zu fesseln. Dass sie dabei ständig befürchtete, es konnte auch zu sexueller Gewalt kommen, ist absolut nachvollziehbar. Entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin wusste die Versicherte nicht, was sie erwartet und wann gegebenenfalls mit einer Rettung zu rechnen wäre. Sie hatte auch Angst, dass die Sache beim Eintreffen ihrer Mutter und weiteren Kolleginnen eskalieren könnte. Aus den gesamten Akten geht hervor, dass sie während 30 Minuten ganz konkret mit einer Vergewaltigung und/oder mit dem Tod rechnete und angesichts der Umstände, beispielsweise der effektiven Gefährlichkeit der Täter, aus ihrer Sicht rechnen musste. Diese Ängste haben sich in der Folge auch eingeprägt, was die anhaltenden chronifizierten psychischen Beschwerden erklärt. 
4.3.5 Mit der Vorinstanz, deren Entscheid in allen Teilen zu bestätigen ist, steht zusammenfassend fest, dass die Summe der einzelnen Bedrohungselemente ein Bild ergibt, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet erscheint, Beschwerden herbeizuführen, wie sie tatsächlich eingetreten sind. Das gilt nicht nur hinsichtlich des sehr schnell nach dem Unfall eingetretenen posttraumatischen Stresssyndroms, sondern auch des Umstandes, dass seither trotz vielfältigen Bemühungen und Therapien keine wesentliche Besserung eingetreten und die Versicherte immer noch vollständig arbeitsunfähig ist. Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Überfall vom 9. Mai 1996 und den psychischen Beeinträchtigungen der Versicherten auch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch zu bejahen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
5. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos (Urteil 8C_482/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4 mit Hinweis). 
 
6. 
Für das Verfahren vor Bundesgericht sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Helsana Versicherungen AG schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer