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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_75/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Landgericht Köln,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Ruppen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckbarerklärung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 27. Oktober 2006 verurteilte das Landgericht Köln die A.________ AG (Sitz in U.________, Kanton Luzern) in Gutheissung einer Klage der deutschen B.________ GmbH & Co. KG dazu, es 
"bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250'000.-- Euro zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Mundspül-Lösungen C1.________ und/oder C2.________ in Flaschen und/oder Faltschachteln (...) zu werben und/oder diese Mittel zu vertreiben, so lange sie nicht als Arzneimittel zugelassen sind ". 
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 im Zwangsvollstreckungsverfahren der B.________ GmbH & Co. KG gegen die A.________ AG traf das Landgericht Köln gestützt auf § 890 der deutschen Zivilprozessordnung folgende Anordnung: 
 
"Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäss Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2006 - 81 O 28/06 - ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 100'000.-- (in Worten Euro hunderttausend) kostenpflichtig festgesetzt." 
 
B.  
 
B.a. Mit Gesuch um Vollstreckbarerklärung vom 24. Juni 2011 beantragte das Landgericht Köln, handelnd durch seinen Rechtspfleger, dem Bezirksgericht Kriens, es sei der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2009 in der Höhe von Euro 100'000.-- gemäss Art. 31 LugÜ für vollstreckbar zu erklären.  
Das Landgericht führte in seinem Gesuch aus, der Ordnungsgeldbeschluss sei im Zwangsvollstreckungsverfahren der B.________ GmbH & Co. KG als Gläubigerin gegen die A.________ AG als Schuldnerin ergangen. Die von der A.________ AG gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde sei vom Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 zurückgewiesen worden. 
Mit Entscheid vom 7. Juli 2011 erklärte das Bezirksgericht Kriens den gegen die A.________ AG ergangenen Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2009 in der Höhe von Euro 100'000.-- für vollstreckbar. 
 
B.b. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 hiess das Kantonsgericht Luzern die von der A.________ AG gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid eingelegte Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies den Antrag des Landgerichts Köln auf VolIstreckbarerklärung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 22. Oktober 2009 ab.  
Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass es sich beim Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln nicht um eine Zivil- und Handelssache i.S. von Art. 1 LugÜ handle. Dieser könne daher nicht gestützt auf das LugÜ vollstreckt werden, weshalb das Gesuch des Landgerichts abzuweisen sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt das Landgericht Köln dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und der Entscheid des Bezirksgerichts Kriens vom 7. November 2011 wieder in Kraft zu setzen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Landgericht Köln macht geltend, beim Ordnungsgeldbeschluss vom 22. Oktober 2009 handle es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz um eine Zivil- und Handelssache i.S. des LugÜ. Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) habe mit Urteil C-406/09 vom 18. Oktober 2011 entschieden, dass ein deutscher Ordnungsgeldbeschluss zur Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung in Zivil- und Handelssachen unter den Begriff der "Zivil- und Handelssachen" i.S. von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) falle. Die EG-Verordnung gelte zwar im Verhältnis zur Schweiz nicht; allerdings sei der Begriff einer Zivil- und Handelssache nach dem insofern wortgleichen LugÜ gleichermassen auszulegen. 
 
1.1. Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 wurde durch das gleichnamige Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.11) revidiert. Die revidierte Fassung trat für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft. Da die ausländische Entscheidung, deren Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz verlangt wird, vor dem Inkrafttreten des revidierten LugÜ für die Schweiz erlassen wurde, gelangt dieses gemäss Art. 63 LugÜ auf die vorliegende Streitsache noch nicht zur Anwendung, sondern es gelten weiterhin die Bestimmungen des aLugÜ (BGE 138 III 82 E. 2.1 S. 84).  
 
1.2. Beim Ordnungsgeldbeschluss vom 22. Oktober 2009, um dessen Vollstreckbarerklärung das Landgericht Köln ersucht, handelt es sich um einen auf Antrag der B.________ GmbH & Co. KG gegen die Beschwerdegegnerin ergangenen Beschluss gestützt auf § 890 der deutschen Zivilprozessordnung. Dieser lautet wie folgt:  
 
"Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250'000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. 
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. 
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden." 
Gemäss § 31 Abs. 3 des deutschen Rechtspflegergesetzes wird die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält. 
 
1.3. Der EuGH hatte sich im Urteil C-406/09 vom 18. Oktober 2011 mit der Vollstreckbarerklärung diverser vom Landgericht Düsseldorf gestützt auf § 890 der deutschen ZPO erlassener Ordnungsgeldbeschlüsse zu befassen. Diese ergingen auf Antrag der deutschen Bayer CropScience AG im Rahmen eines Patentverletzungsstreits gegen die niederländische Realchemie Nederland BV. Die Bayer CropScience AG wollte die Ordnungsgeldbeschlüsse in der Folge von den niederländischen Gerichten für vollstreckbar erklären lassen. Das niederländische Höchstgericht rief in diesem Zusammenhang den EuGH zur Beantwortung der Frage an, ob ein deutscher Ordnungsgeldbeschluss überhaupt in den Anwendungsbereich der EuGVVO falle.  
Der EuGH erwog, dass ein Ordnungsgeld gemäss § 890 der deutschen ZPO zwar Strafcharakter aufweise. Allerdings ziele dieses auf die Sicherung privater Rechte in einem Verfahren zwischen Privaten ab. Die zwischen Bayer und Realchemie bestehenden Rechtsbeziehungen seien als privatrechtliche Rechtsverhältnisse zu qualifizieren und fielen deshalb unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen i.S. der EuGVVO. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht an eine private Partei, sondern an den deutschen Staat zu leisten sei, und dieses auch nicht durch oder auf Veranlassung der privaten Partei, sondern von Amtes wegen beigetrieben werde. Diese Besonderheiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens können nach Auffassung des EuGH nicht als für die Natur des Vollstreckungsanspruchs entscheidend angesehen werden. Die Natur dieses Anspruchs hänge nämlich von der Natur des subjektiven Rechts ab, dessen Verletzung zur Anordnung der Vollstreckung geführt habe, also im vorliegenden Fall des Rechts der CropScience AG, die durch ihr Patent geschützte Erfindung exklusiv zu verwerten; dieses falle eindeutig unter die Zivil- und Handelssachen i.S. des Art. 1 EuGVVO. 
Der Begriff "Zivil- und Handelssache" in Art. 1 EuGVVO ist nach Auffassung des EuGH mithin dahingehend auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen. 
 
1.4. Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung des (alten wie neuen) LugÜ nach ständiger Praxis grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH zu dem von den Mitgliedern der Europäischen Union unterzeichneten Brüsseler Übereinkommen (Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968; EuGVÜ) sowie zu der dieses Abkommen für die Vertragsstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark) ersetzenden EuGVVO. Soweit ein Entscheid des EuGH sich indessen massgeblich auf gemeinschaftsrechtliche Grundsätze stützt, die weder dem LugÜ noch den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten entnommen worden sind, ist diesem Umstand insofern Rechnung zu tragen, als diese Grundsätze und die sich daraus ergebenden Auslegungsfolgen nicht unbesehen auf die Auslegung des LugÜ zu übertragen sind (BGE 139 III 345 E. 4 S. 347, 232 E. 2.2; 138 III 386 E. 2.1, 2.2, 2.6, 305 E. 5.3.1 S. 313; 135 III 185 E. 3.2; s. dazu auch die Präambel und Art. 1 zu Prot. Nr. 2 LugÜ).  
Das Urteil des EuGH i.S. Realchemie Nederland BV gegen Bayer CropScience AG (C-406/09) vom 18. Oktober 2011 stützt sich nicht auf gemeinschaftsrechtliche Grundsätze, die dem LugÜ fremd wären. Es ist damit bei der Auslegung des LugÜ zu beachten. 
 
1.5. Der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln, um dessen Vollstreckbarerklärung es vorliegend geht, ist wie die vom EuGH beurteilten Ordnungsgeldbeschlüsse im Rahmen eines Verfahrens zwischen zwei privaten Parteien ergangen, das zweifellos unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen gemäss Art. 1 Nr. 1 aLugÜ fällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH wäre der Ordnungsgeldbeschluss somit vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO umfasst, wenn er dazu dient, eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann dahin gestellt bleiben, da die Vollstreckbarerklärung gestützt auf das aLugÜ ohnehin zu verweigern ist.  
 
1.6. Gemäss Art. 31 Abs. 1 aLugÜ muss die Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat von einem  Berechtigten beantragt werden. Unter den Begriff des Berechtigten fällt der im vollstreckbar zu erklärenden Urteil ausgewiesene, materiell berechtigte Gläubiger bzw. dessen Rechtsnachfolger ( DANIEL STAEHELIN, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2008, N. 26 zu Art. 31 aLugÜ; Hoffmann/Kunz, in: Basler Kommentar, 2011, N. 186 zu Art. 38 revLugÜ; Mathias Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2011, N. 72 zu Art. 38 revLugÜ; Konstaninos Kerameus, in: Magnus/Mankowski [Hrsg.], European Commentaries on Private International Law, Brussels I Regulation, 2. Aufl., München 2012, N. 11 zu Art. 38 EuGVVO ["victorious plaintiff in the Member State of origin"]; Peter Mankowski, in: Rauscher [Hrsg.], Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Bearbeitung 2011 Brüssel I-VO/LugÜbk 2007, München 2011, N. 8 zu Art. 38 EuGVVO; Reinhold Geimer, in: Geimer/Schütze [Hrsg.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, N. 30 zu Art. 38 EuGVVO; Christoph Althammer, in: Simons/Hausmann [Hrsg.], unalex Kommentar, Brüssel I-Verordnung, Kommentar zur VO [EG] 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano, München 2012, N. 15 zu Art. 38 EuGVVO).  
 
1.7. Der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2009 ist auf Antrag der B.________ GmbH & Co. KG im Rahmen der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2006 ergangen. Titelgläubigerin dieses Urteils ist die B.________ GmbH & Co. KG. Auch im Rubrum des Ordungsgeldbeschlusses wird als obsiegende Klägerin (und damit Titelgläubigerin) die B.________ GmbH & Co. KG genannt. Dies trifft auch für die Bescheinigung gemäss Art. 54 ff. bzw. Anhang V des revidierten LugÜ zu, welche das Landgericht Köln mit ihrer Eingabe vom 18. Juli 2011 der Vorinstanz eingereicht hat: Als klägerische Partei wird dort die B.________ GmbH & Co. KG genannt.  
Daraus folgt, dass nur die B.________ GmbH & Co. KG dazu legitimiert ist, den fraglichen Ordnungsgeldbeschluss für vollstreckbar erklären zu lassen. Nur die B.________ GmbH & Co. KG ist obsiegende Partei im zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin und damit materiell Berechtigte i.S. von Art. 31 aLugÜ. Daran ändert auch nichts, dass der vorliegend für das Landgericht Köln handelnde Rechtspfleger nach § 31 Abs. 3 des deutschen Rechtspflegergesetzes mit der gerichtlichen Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln betraut ist. Diese landesrechtliche Vorschrift kann nur bedeuten, dass der Rechtspfleger in seinem Hoheitsgebiet in Deutschland für die Vollstreckung zu sorgen hat, gibt ihm aber unter dem aLugÜ nicht das Recht, unabhängig von einem Antrag des Titelgläubigers in einem Lugano-Staat die Vollstreckung zu erwirken. Denn wie der EuGH im Urteil Realchemie Nederland BV gegen Bayer CropScience AG (C-406/09) zutreffend festgehalten hat, dient die Vollstreckung des Ordnungsgelds der  Sicherung privater Rechte. Liegt kein entsprechender Vollstreckungsantrag des Titelgläubigers vor, kann unter dem aLugÜ kein Exequatur erteilt werden. Im Fall, welcher dem zitierten EuGH-Urteil zugrunde liegt, war es denn auch nicht das Landgericht, sondern die obsiegende Partei, welche in den Niederlanden um die Vollstreckbarerklärung des entsprechenden Ordnungsgeldbeschlusses ersucht hat. Das Landgericht Köln bzw. dessen Rechtspfleger ist kein Berechtigter i.S. von Art. 31 aLugÜ.  
Abgesehen davon ist ohne Antrag des materiell Berechtigten auch nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse das Landgericht mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Ordnungsgeldes verfolgen will. Ein selbständiges Interesse des Landgerichts Köln an der Vollstreckung des Ordnungsgeldes kann - da dieses für die Staatskasse bestimmt ist - denn auch nur fiskalischer Natur sein; fiskalische Interessen sind aber gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 unter dem aLugÜ gerade nicht zu schützen. 
Die Vorinstanz hat damit das Gesuch des Landgerichts um Vollstreckbarerklärung seines Ordnungsgeldbeschlusses zu Recht abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni