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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1468/2019  
 
 
Urteil vom 1. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verwertbarkeit privat erhobener Beweismittel; Landfriedensbruch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, 
vom 10. April 2019 (SK 18 423). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2017 wirft die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ zusammengefasst vor, er habe am 25. April 2015 an der unbewilligten Kundgebung "B.________" in Bern teilgenommen. Zu dieser hätten sich ungefähr 300 Personen versammelt. Auf dem Bundesplatz seien diverse Reden gehalten worden und es sei zu Sachbeschädigungen an den Bauabschrankungen rund um die Bank C.________ gekommen. Bei der Filiale der Bank D.________ am Bahnhofplatz, beim Hotel E.________, beim Coiffeur F.________ am Bollwerk und am Kopf der Lorrainebrücke sei es zu weiteren Sachbeschädigungen durch Sprayereien gekommen. Der Demonstrationszug sei nach aussen als geeinte Menge aufgetreten und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen worden, bei der mit vereinten Kräften Sachbeschädigungen verübt worden seien. Die vermummten Sprayer seien von den übrigen Kundgebungsteilnehmern wiederholt im Umzug versteckt worden, um sie so einer Kontrolle der Polizei zu entziehen. A.________ habe eine aktive Rolle gespielt und während des Umzugs Flugblätter verteilt. 
Die Staatsanwaltschaft erklärte A.________ des Landfriedensbruchs schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt daran fest und überwies die Akten dem erstinstanzlichen Gericht. 
 
B.   
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 3. September 2018 des Landfriedensbruchs schuldig. Von einer Bestrafung nahm es in Anwendung von Art. 52 StGB Umgang. 
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 10. April 2019 das regionalgerichtliche Urteil. 
 
C.   
A.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen. 
 
D.   
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, vier Überwachungskameras der Hotel E.________ AG hätten nebst privatem Grund auch den öffentlichen Raum gefilmt und die entsprechenden Videoaufnahmen seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen für deren Verwertbarkeit als Beweismittel seien nicht erfüllt. Der Landfriedensbruch sei kein Verbrechen und stelle somit keine schwere Straftat dar. Der vorliegende Fall sei ohnehin eine Bagatelle. Eine Interessenabwägung müsse deshalb zuungunsten der Verwertbarkeit ausfallen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, da der Beschwerdeführer auf den Aufnahmen der Überwachungskameras der Hotel E.________ AG eindeutig identifiziert werden könne, liege eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) vor. Da die Kameras nicht gekennzeichnet gewesen seien, verstiessen die Videoaufnahmen gegen Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 DSG. Sowohl der Grundsatz der Erkennbarkeit als auch der Grundsatz von Treu und Glauben seien verletzt worden, weshalb die Frage der Verhältnismässigkeit offen gelassen werden könne (angefochtenes Urteil, E. 8.2 S. 6 f.). Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG sei nicht gegeben, womit die Videoaufnahmen rechtswidrig seien (angefochtenes Urteil, E. 8.3 S. 7 f.).  
Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise seien jedoch verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. 
Die Polizei hätte die Demonstration gestützt auf das bernische Polizeigesetz i.V.m. der bernischen Videoverordnung filmen dürfen und damit die privat erhobenen Beweismittel rechtmässig beschaffen können. Ob Art. 282 StPO ebenso eine genügende gesetzliche Grundlage für die rechtmässige Erreichbarkeit darstelle, könne somit offengelassen werden. 
Im Rahmen der Interessenabwägung sei in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO zunächst zu prüfen, ob ein schweres Delikt vorliege. Für den Tatbestand des Landfriedensbruchs sei die friedensstörende Grundstimmung, die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben könne, charakteristisch. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Der Tatbestand sei zwar noch ein Vergehen, im abstrakten Bereich komme ihm jedoch eine beträchtliche Schwere zu. Die Demonstration vom 25. April 2015, anlässlich welcher über 200 Personen vor dem Hotel E.________ durchmarschiert und aus welcher heraus nachweislich Sachbeschädigungen begangen und Polizisten angegriffen worden seien, sei als Ganzes zu betrachten. Es könne nicht bloss die Teilnahme des Beschwerdeführers und dessen isoliertes Verhalten massgebend sein. Damit sei das vorliegend zu beurteilende Delikt sowohl in abstrakter als auch in konkreter Hinsicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Für eine Verwertbarkeit spreche vor allem das gewichtige öffentliche Interesse des Staates an der Verfolgung eines des Landfriedensbruchs Beschuldigten sowie im Zusammenhang mit jenem begangener Delikte, namentlich Sachbeschädigungen sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Angesichts der gesamthaften Auswirkungen der Kundgebung könne der vorliegende Fall eben gerade nicht als Bagatelle bezeichnet werden und im Übrigen sei ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot von einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht Umgang zu nehmen gewesen. Nebst den mehrfachen Sachbeschädigungen sei zudem ganz konkret zu berücksichtigen, dass zwei Polizisten gefährdet worden seien, welche von mehreren schwarz vermummten Demonstranten aus dem Kundgebungszug heraus angegriffen worden seien. Überdies seien beinahe unbeteiligte Passanten zwischen die Fronten geraten. Die unbewilligte Demonstration habe an einem Samstagnachmittag zu Ladenöffnungszeiten stattgefunden und damit hätten sich gerichtsnotorisch auch Familien mit Kleinkindern und ältere Menschen im Gefahrenherd befunden. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Medien die Demonstration als friedlich beschrieben hätten, und diese deshalb friedlich gewesen sein müsse, überzeuge nicht. Die Feststellungen der Polizei sowie die zahlreichen Sachbeschädigungen seien wesentlich aussagekräftiger und massgebend. Es sei erstellt, dass Sachbeschädigungen begangen, Polizisten angegriffen und Passanten konkret gefährdet worden seien. Somit wiege das öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit schwer. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Achtung seiner Persönlichkeit und gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen sei als gering einzustufen, da er bewusst an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen habe. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie am Vertrauen in die Strafjustiz. Diesem komme jedoch kein allzu grosses Gewicht zu, da eine Verwertbarkeit nichts daran ändere, dass die unrechtmässig erlangten Aufnahmen rechtswidrig seien und die Hotel E.________ AG, wie jeder andere Private, mit persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 28 ZGB konfrontiert werden könne. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise sowie die öffentlichen Interessen an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz deutlich (angefochtenes Urteil, E. 8.4 und 8.5 S. 8 ff.). 
 
1.3.  
Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 
 
1.3.1. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteile 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 4.2; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 141). 
Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279; 130 I 126 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (vgl. BGE 138 II 346 E. 6.5). Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat ihre Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG).  
Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist laut Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund - namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse - vorliegt. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz qualifiziert die Videoaufnahmen wie der Beschwerdeführer als von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel. Der Beschwerdeführer weist im Hinblick auf die Frage der hypothetischen Erreichbarkeit darauf hin, diese könne offen bleiben, da vorliegend die Verwertbarkeit der fraglichen Videos bereits an der Voraussetzung der Tatschwere scheitere (Beschwerde, S. 8). Er rügt damit zumindest nicht rechtsgenügend, dass diese Beweismittel durch die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtmässig hätten erlangt werden können (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Demzufolge bleibt in Bezug auf die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen zu prüfen, ob die Interessenabwägung für oder gegen eine solche spricht, mithin ob die Tat des Beschwerdeführers als eine schwere Tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist.  
 
1.4.2. Der Gesetzgeber verzichtete darauf, schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu definieren. Das Bundesgericht klärte bisher nicht abschliessend, was generell unter diesem Begriff zu verstehen ist (vgl. Urteil 6B_287/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.4.4). Auch in der Lehre finden sich keine Vorschläge für eine Definition und die Ansichten gehen auseinander. Einige Autoren nehmen an, dass ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedrohte Tatbestände schwere Straftaten seien (Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 141; Sabine Gless, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 72 zu Art. 141; Leu/Stückelberger, forumpoenale Heft Nr. 2/2020, S. 138). Demnach kämen Vergehen von Vornherein nicht in Betracht und lediglich Verbrechen, die nicht zusätzlich mit Geldstrafe bedroht werden, stellten schwere Straftaten dar. Auch die Ansicht, es kämen nur Extremfälle oder Straftaten mit hoher Mindeststrafe in Betracht, wird vertreten (vgl. Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2016, S. 195), womit ein ungeklärter Begriff indessen bloss mit ebensolchen ersetzt würde. Laut anderen Lehrmeinungen seien schwere Straftaten sodann einzig solche, die in gewissen Deliktskatalogen der Strafprozessordnung genannt werden (Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 141; Donatsch/Cavegn, Ausgewählte Fragen zum Beweisrecht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 126/2008 S. 166).  
Ein auf der abstrakten Höchststrafe basierender Ansatz überzeugt insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber in Art. 141 Abs. 2 StPO explizit den Begriff schwere Straftaten (infractions graves, gravi reati) und nicht wie in zahlreichen weiteren Bestimmungen der Strafprozessordnung die in Art. 10 StGB anhand der angedrohten Höchststrafe bestimmten Begriffe Verbrechen oder Vergehen (crimes et délits, crimini e delitti) verwendet. Auch einen Deliktskatalog sieht er in Art. 141 StPO im Gegensatz etwa zu Art. 168 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 269 Abs. 2 StPO oder Art. 286 Abs. 2 StPO gerade nicht vor. 
Überzeugender ist die Lehrmeinung, wonach nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen sind (vgl. Jérôme Bénédict, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 141). Zwar kann ein Abstellen auf abstrakt angedrohte Strafen oder abschliessende Deliktskataloge die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln erleichtern. Eine solche vom Gesetzgeber wie dargelegt nicht beabsichtigte und starre Entscheidfindung würde jedoch überdies dazu führen, dass im Einzelfall leichte Verbrechen anders behandelt würden als schwerwiegende Vergehen, obwohl die konkrete Strafe für Letztere um ein Vielfaches höher ausfallen kann. Dies stünde im Widerspruch mit dem vom Gesetzgeber gewollten Grundsatz der Individualisierung und dem weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.3.2 S. 69; 135 IV 191 E. 3.1), anlässlich welcher die Schwere der Tat zu bewerten ist. Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3; 141 IV 459 E. 4.1 S. 462; je mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist ein Vergehen (Art. 260 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die abstrakte Qualifikation ist jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt (vgl. E. 1.3.1 hiervor, wonach als schwere Straftaten lediglich vorab Verbrechen in Betracht fallen). Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öffentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 436; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trägt, die sich bei diesem Massendelikt ergeben können (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 260 StGB; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 260 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 191 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O.; je mit Hinweisen; Amtl. Bull. 1921 N 773 [Votum Häberlin]). Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung steht dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgeht, in der Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf eine Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen kann.  
 
1.4.4. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Bewertung der Schwere der Tat die Umstände der Demonstration als solche und nicht bloss das isolierte Verhalten des Beschwerdeführers resp. dessen blosse Teilnahme und individuellen Tatbeitrag am Landfriedensbruch als massgebend erachtet. Denn den Tatbestand von Art. 260 StGB erfüllt auch derjenige, welcher an der Zusammenrottung lediglich teilnimmt, ohne selbst Gewalttätigkeiten zu begehen und für die Erfüllung dieser objektiven Strafbarkeitsbedingung reicht es aus, dass ein einzelner Teilnehmer solche Handlungen verübt, sofern sie als von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung der Zusammenrottung getragen wird (vgl. BGE 124 IV 269 E. 2b S. 271 mit Hinweisen). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein aktiver Beitrag an Gewalttätigkeiten vorgeworfen wird und die Vorinstanzen in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang nahmen, ist bei der Beurteilung seines Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Für die Frage, ob mit dem Landfriedensbruch eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt und für die Interessenabwägung ist das Ausmass seines individuellen Tatbeitrags hingegen nicht entscheidend. Die konkrete Beteiligung des Beschwerdeführers lässt sich denn auch erst abschliessend beurteilen, nachdem über die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen entschieden wurde.  
Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus (vgl. E. 1.2 hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass nicht etwa der Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdeführers, sondern lediglich seine - laut vorinstanzlicher Feststellung bewusste - Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration auf öffentlichem Grund gefilmt wurde. Die Vorinstanz durfte deshalb die aus den Videoaufnahmen der Hotel E.________ AG gewonnenen Erkenntnisse auch zu Lasten des Beschwerdeführers verwenden und dessen Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und daraus resultierend eine Verletzung von Art. 260 StGB geltend. Eine von der Vorinstanz als die Friedensordnung bedrohend erachtete Grundstimmung decke sich nicht mit der Aktenlage. Zwei Zeitungen hätten positiv über die unbewilligte Demonstration "B.________" berichtet. Der Beschwerdeführer und andere Teilnehmer hätten die Stimmung nicht als bedrohlich wahrgenommen. Der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragte Polizist habe zu Protokoll gegeben, einen unfriedlichen Unterton wahrgenommen zu haben. Dies könne aber nicht die Grundstimmung der gesamten Kundgebung betreffen. Es sei angezeigt gewesen, allenfalls die Störer als Untergruppe der Kundgebung als gemeinsame Zusammenrottung, nicht jedoch die Demonstration an sich als eine solche zu qualifizieren. Die gewalttätigen Handlungen einzelner Teilnehmer seien nicht als mit vereinten Kräften verübt zu betrachten. Auch sei aus völkerrechtlichen Überlegungen eine gewisse Erheblichkeit der störenden Ein- und Auswirkungen vorauszusetzen und diese Intensitätsschwelle sei anlässlich der genannten Demonstration nicht überschritten worden.  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, es seien Sachbeschädigungen begangen, Polizisten angegriffen und Passanten konkret gefährdet worden (vgl. E. 1.2 hiervor). Dass die Kundgebung von einer unfriedlichen Grundstimmung geprägt gewesen sei, sei gleich in mehrfacher Hinsicht belegt. So sei bereits aufgrund der durch vor Ort anwesenden Polizisten verfassten Anzeige- und Berichtsrapporte erstellt, dass mehrere schwarz vermummte Personen an der Kundgebung teilgenommen hätten und aus dem Demonstrationszug heraus zahlreiche Sachbeschädigungen in Form von Sprayereien und einer verbrannten Schweizer Flagge sowie Gewalttätigkeiten gegen Polizisten begangen hätten. Dies sei durch die aktenkundigen Fotos objektiviert und zusätzlich durch die Videoaufnahmen der Hotel E.________ AG untermauert. Dabei zeuge bereits das Verbrennen der Flagge auf dem Bundesplatz von einer gewissen aggressiven Grundstimmung. Gestützt auf die Videoaufnahmen sei erstellt, dass die vom Demonstrationszug ausgehende Stimmung jedenfalls spätestens beim Hotel E.________ nicht mehr friedlich gewesen sei. Daran vermögen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er und weitere Teilnehmer die Stimmung nicht als bedrohlich wahrgenommen hätten, nichts zu ändern. Die Videoaufnahmen belegten auch, dass sich die vermummten Personen, die aus der Gruppe heraus Sachbeschädigungen begangen hätten, unmittelbar danach wieder in den Schutz der Gruppe zurückgezogen hätten. Der jeweilige Sprayer sei zudem jeweils nicht alleine aus dem Zug herausgetreten, sondern durch zwei oder drei ebenfalls vermummte Personen begleitet worden. Diese Handlungen, da sie eben gerade aus dem Zug heraus begangen worden seien und sich die Personen anschliessend wieder dorthin zurückgezogen hätten und durch die Menge geschützt worden seien, seien sehr wohl dem gesamten Demonstrationszug zuzuordnen (angefochtenes Urteil, E. 11.3 S. 15).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1.; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen oder die Vorinstanz Beweise offensichtlich falsch gewürdigt habe. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur punktuell auseinander und indem er sich darauf beschränkt seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen, welche diese im Übrigen allesamt explizit berücksichtigte, erschöpft sich seine Beschwerde in appellatorischer Kritik. Weiter sind die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der sich als verwertbar erweisenden Videoaufnahmen und der aktenkundigen Fotos, zu denen sich der Beschwerdeführer ebenso wenig äussert, nicht nachvollziehbar. Ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist keine falsche Anwendung von Art. 260 StGB ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt folgerichtig, dass die Kundgebung "B.________" von einer friedensstörenden Grundhaltung geprägt war. Sollte der Beschwerdeführer ferner implizit eine Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem Recht geltend machen, ist darauf mangels Befolgung der diesbezüglichen qualifizierten Rügepflicht und Darlegung von Willkür nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308, 317 E. 5.4; 140 III 382 E. 2.3 S. 387).  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber