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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 117/06 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
I.________, 1965, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Sammelstiftung X.________, 
2. Pensionskasse Y.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________ leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung (Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.________ vom 2. Mai 2005). Er arbeitete vom 15. August 1999 bis Ende Januar 2000 als diplomierter Psychiatriepfleger in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Sammelstiftung X.________ zur Förderung der Personalvorsorge berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem er ab Oktober 1999 bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen war, trat er am 1. Februar 2000 eine auf ein Jahr befristete Stelle bei den Psychiatrischen Diensten (Klinik A.________) an. Hier ergab sich zwischen dem 20. September 2000 und dem 31. Dezember 2000 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welcher sich eine hälftige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 10. Januar 2001 anschloss. Vom 12. Februar 2001 bis Ende Juli 2001 war I.________ im Alters- und Pflegeheim C.________ tätig, sodann von August 2001 bis April 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Krankenheim D.________. Im Zusammenhang mit letzterer Beschäftigung war er bei der Pensionskasse Y.________ versichert. Die Invalidenversicherung sprach I.________ mit Wirkung ab März 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. Oktober 2003). 
B. 
Nachdem sowohl die Pensionskasse Y.________ als auch die Sammelstiftung X.________ einen Leistungsantrag von I.________ abgelehnt hatten, erhob dieser beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen beide involvierten Vorsorgeeinrichtungen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, einer der beiden Versicherungsträger sei zur Ausrichtung von Invalidenleistungen zu verpflichten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 28. August 2006). 
C. 
I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei er sinngemäss auf Verpflichtung der Sammelstiftung X.________ zur Zahlung einer Invalidenrente schliesst. 
Die Pensionskasse Y.________, die Sammelstiftung X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid erging am 28. August 2006. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Nach Art. 23 BVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) hat Anspruch auf Invalidenleistungen, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Versichertes Ereignis ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Denn die versicherte Person wird oft erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid. Dem Schutzzweck der zweiten Säule entsprechend soll das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstand (BGE 123 V 262 E. 1b S. 264; 121 V 97 E. 2a S. 101). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss hinlänglich - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgewiesen sein (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil B 82/02 vom 18. Februar 2003, E. 2.2). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses entweder mit der Pensionskasse Y.________ oder mit der Sammelstiftung X.________ eingetreten ist. Der massgebende Zeitraum für das Versicherungsverhältnis mit der letztgenannten Vorsorgeeinrichtung erstreckt sich bis Ende Januar 2000; aufgrund des unmittelbar anschliessenden neuen Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse Z.________ ergibt sich keine Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG). Ein Anspruch gegenüber der Pensionskasse Y.________ kommt nur in Betracht, wenn die massgebende Arbeitsunfähigkeit zwischen August 2001 und April 2002 eingetreten ist. Auch hier besteht keine Nachdeckungsfrist, da der Beschwerdeführer unmittelbar nach Beendigung der Anstellung beim Krankenheim D.________ Arbeitslosenentschädigung bezog und somit für die Risiken Tod und Invalidität Vorsorgeschutz bei der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge genoss (Art. 2 Abs. 1bis BVG [in der bis Ende 2004 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG und Art. 22a Abs. 3 AVIG; Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 [SR 837.174]). 
3.1 Zu prüfen ist zunächst, wie es sich mit der Leistungszuständigkeit der Pensionskasse Y.________ verhält (massgebender Zeitraum: August 2001 bis April 2002). 
3.1.1 Die Invalidenversicherung ging von einer im März 2002 einsetzenden invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Ist diese Feststellung auch berufsvorsorgerechtlich massgebend, so trifft die Pensionskasse Y.________ eine grundsätzliche Leistungspflicht. Das kantonale Gericht hat indes zutreffend erwogen, dass eine Bindung an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle (einschliesslich des von dieser festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) nicht besteht, weil die involvierten Vorsorgeeinrichtungen nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden waren (BGE 132 V 1). Es hat die strittige Frage demnach richtigerweise frei geprüft. 
3.1.2 Ist der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG davon abhängig, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während andauerndem Versicherungsverhältnis eingetreten ist, so heisst dies im Umkehrschluss, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht leistungspflichtig wird, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit gegeben war (Versicherungsprinzip: BGE 123 V 262; Urteil B 35/05 vom 9. November 2005, E. 3; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Basel 2007, S. 2044 Rz. 110). 
3.1.3 Der Beschwerdeführer war sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit im Krankenheim D.________ wie schon zuvor im Altersheim C.________ (Februar bis Juli 2001) nicht mehr als Psychiatriepfleger tätig. Dies ist von Bedeutung, weil die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich nach ärztlichem Dafürhalten früher einsetzte als im Bereich der allgemeinen Kranken- und Altenpflege (Berichte des Psychiaters Dr. H.________ vom 21. Juli 2002 und vom 12. April 2004). Ob das in E. 3.1.2 Gesagte auch dann gilt, wenn bei Beginn eines Vorsorgeverhältnisses nur mit Bezug auf eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit (noch) keine Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG), kann hier aber dahingestellt bleiben. Zwar hielt Dr. H.________ am 21. Juli 2002 ausdrücklich fest, der Patient sei in seinem eigentlichen Beruf als Psychiatriepfleger seit Oktober 2000 arbeitsunfähig, hingegen habe er als Kranken- und Altenpfleger bis Januar 2002 vollumfänglich arbeiten können. Am 12. April 2004 führte er indes aus, der Beschwerdeführer sei in der Zeit von Oktober 2000 bis Januar 2002 selbst in der Funktion als Kranken- und Altenpfleger zu 20 Prozent arbeitsunfähig gewesen und ab Januar 2002 mit Bezug auf alle Tätigkeiten "definitiv" zu 100 Prozent. Dieser teilweise Widerspruch in einem allenfalls anspruchswesentlichen Punkt ist anhand der weiteren medizinischen Akten zu klären. Der Umstand, dass im Arbeitgeberbericht des Krankenheims D.________ zuhanden der IV-Stelle vom 22. August 2002 für das Jahr 2002 erst ab April eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wurde, spricht nicht ohne weiteres dafür, dass vorher eine weitgehend uneingeschränkte Leistungsfähigkeit gegeben war; dies zumal der Arbeitgeber im erwähnten Dokument ausdrücklich anmerkte, es sei bei der (befristeten) Anstellung darum gegangen, dem Beschwerdeführer "die Chance einer Eingliederung" zu bieten. Auch zeigt eine Würdigung des medizinischen Dossiers, dass sich der Gesundheitsschaden im fraglichen Zeitraum an sich nicht wesentlich veränderte; die unterschiedliche Ausprägung von dessen Auswirkungen scheinen vor allem durch die Rahmenbedingungen und Anforderungen der betreffenden Stellen bedingt gewesen zu sein (Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.________ vom 2. Mai 2005). 
Daraus ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass beim Eintritt in die Pensionskasse Y.________ anfangs August 2001 nicht nur bezogen auf die erlernte Tätigkeit des Psychiatriepflegers, sondern auch auf die dem Leiden besser Rechnung tragende Arbeit in der allgemeinen und Altenpflege eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand, welche die im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit geltende Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent (Urteile B 88/06 vom 13. August 2007, E. 3.2, und B 18/97 vom 29. April 1998, E. 4b; Brühwiler, a.a.O., S. 2042 Rz. 105) bereits überschritten hatte. Damit entfällt eine Leistungszuständigkeit der genannten Vorsorgeeinrichtung. 
3.2 Zu beurteilen bleibt, ob gegenüber der Sammelstiftung X.________ ein Anspruch besteht, weil die Arbeitsfähigkeit während der Anstellung in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.________ eingetreten ist (massgebender Zeitraum: August 1999 bis Januar 2000). Die Vorinstanz hat diese Frage verneint mit der Begründung, der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der von Oktober 1999 bis Januar 2000 dauernden Arbeitsunfähigkeit und dem - nicht näher bestimmten - Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei unterbrochen worden, indem während der anschliessenden Tätigkeit in der Klinik A.________ (Februar 2000 bis Januar 2001) eine längerdauernde Periode voller Arbeitsfähigkeit (bis gegen Ende September 2000) zu verzeichnen gewesen sei. 
3.2.1 Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko setzt voraus, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist hinreichende sachliche Konnexität gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt, im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war. Sodann wird in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einstehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265 mit Hinweis; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 4b [B 64/99]). 
3.2.2 Der sachliche Zusammenhang ist unbestrittenermassen gegeben. Fraglich ist dagegen der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Zeitraum von Oktober 1999 bis Januar 2000 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Sammelstiftung X.________ eintrat, und der invalidisierenden späteren Arbeitsunfähigkeit. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dieser Zusammenhang sei durch die unmittelbar auf die Anstellung im Sanatorium B.________ folgende Tätigkeit in der Klinik A.________ unterbrochen worden. Unter anderem verweist es auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.________ vom 21. Juli 2002, worin der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Psychiatriepfleger erst auf Oktober 2000 festgelegt wurde. Die abweichende Einschätzung im Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.________, wonach schon seit Oktober 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 Prozent bestehe, werde mit häufigen krankheitsbedingten Absenzen von den nachfolgenden Stellen begründet. Tatsächlich trat erst siebeneinhalb Monate nach Stellenantritt in der Klinik A.________ eine längerdauernde (20. September bis Ende Dezember 2000) Arbeitsunfähigkeit auf. Mit dem kantonalen Gericht ist anzunehmen, dass der erwähnten gutachtlichen Einschätzung eine Gesamtbetrachtung der Leistungsfähigkeit über längere Frist zugrunde liegt. Für den hier interessierenden Zeitraum direkt nach Beendigung der Anstellung im Sanatorium B.________ sind keine hinreichend starken Anhaltspunkte dafür gegeben, dass bloss ein sozial motivierter Arbeitsversuch vorgelegen wäre, bei welchem eine dauerhafte Wiederlangung der Arbeitsfähigkeit nicht wahrscheinlich erschien (vgl. BGE 120 V 112 E. 2c/bb S. 118; Urteil B 23/01 vom 21. November 2002, E. 2.2). Daran ändert der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand nichts, dass die Arbeit in der Klinik A.________ auch durch begleitende therapeutische Vorkehren ermöglicht wurde. 
Das vorinstanzliche Erkenntnis, der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der während dem Versicherungsverhältnis mit der Sammelstiftung X.________ verzeichneten Arbeitsunfähigkeit (Oktober 1999 bis Januar 2000) und der späteren Invalidität sei durch die mehrmonatige Wiederaufnahme der Arbeit (Februar bis gegen Ende September 2000) unterbrochen worden, ist somit nicht zu beanstanden. 
3.3 Nach dem Gesagten fällt der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zwangsläufig auf einen Zeitpunkt nach Januar 2000, aber vor August 2001 (Antritt der Stelle im Krankenheim D.________; oben E. 3.1). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Februar 2000 bis Juli 2001 (das heisst während den Anstellungen in der Psychiatrischen Klinik A.________ und im Alters- und Pflegeheim C.________) der Pensionskasse Z.________ angehörte. Weitere Einlassungen verbieten sich allerdings, weil diese Vorsorgeeinrichtung nicht ins Recht gefasst wurde und am vorliegenden Prozess nicht beteiligt ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Oktober 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: