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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_328/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, 
3. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfach versuchter Mord etc.; Willkür; psychiatrisches Gutachten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 4. November 2015. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sprach X.________ am 8. September 2014 des versuchten Mordes, der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung, der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, alles mehrfach begangen, sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Ferner entschied es über die Zivilforderungen von A.________ und B.________. 
B. 
Auf Berufung von X.________ stellte das Obergericht des Kantons Solothurn am 4. November 2015 fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung, grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, alles mehrfach begangen, sowie Hinderung einer Amtshandlung in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach X.________ zusätzlich des mehrfach versuchten Mordes, der Gefährdung des Lebens und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Ferner entschied es, X.________ habe A.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30'000.-- und B.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfach versuchten Mordes und strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord erachtet das Obergericht folgende Sachverhalte als erstellt: 
Am 18. Juni 2012 verleitete X.________ seine ehemalige Freundin A.________ unter einem Vorwand zu einem Treffen. Als sie während des kurzen Gesprächs dabei blieb, mit X.________ keine Beziehung mehr führen zu wollen, feuerte dieser ohne Vorwarnung und aus kürzester Distanz sieben Schüsse von hinten auf die fliehende A.________ ab. Diese wurde von einem Schuss getroffen, überlebte jedoch. 
Nach den Schüssen auf A.________ fuhr X.________ mit entsicherter Waffe, deren Magazin er nachgefüllt hatte, von Zuchwil in Richtung Olten, wo er B.________ vereinbarungsgemäss um 14.00 Uhr beim Parkplatz Sälipark treffen wollte, um sie zu töten. 
Am 29. September 2009 fuhr X.________ mit einem geladenen Sturmgewehr an das Domizil von C.________ und klingelte an der Tür. Da niemand öffnete, ging er wieder. 
C. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2016, er sei von der Anklage des mehrfach versuchten Mordes und der Vorbereitungshandlungen zu Mord freizusprechen (inkl. Zivilforderungen) und wegen versuchter Tötung, Gefährdung des Lebens und der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen. Auf eine stationäre Massnahme sei zu verzichten, eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter anderem mit der Auflage, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. 
D. 
Am 29. März 2016 ersuchte X.________ das Obergericht um Revision seines Urteils vom 4. November 2015. Das Obergericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 13. Juni 2016 ab. Dagegen führt X.________ Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_742/2016). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer legt die Stellungnahme von Prof. Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2016 ins Recht. Da diese erst nach dem angefochtenen Entscheid verfasst wurde, ist sie als unzulässiges echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer bei der Begründung seiner Rügen und Anträge auf sie abstellt, ist darauf nicht einzugehen (siehe hierzu Verfahren 6B_742/2016). 
2. 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Schuldsprüche des mehrfach versuchten Mordes und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweis). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen). 
2.3. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 64 f.; 127 IV 10 E. 1a S. 13 f. mit Hinweisen). 
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Mord auszuführen (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es muss um mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gehen, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben. Sie müssen ausserdem nach ihrer Art und ihrem Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (BGE 111 IV 155 E. 2b S. 158 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt (Urteil 6S.447/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation seiner Tat zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 als versuchter Mord. Er habe aus seelischem Schmerz über den Verlust seiner Freundin gehandelt, weshalb keine besondere Skrupellosigkeit vorliege. Indem sich die Vorinstanz nicht mit seiner Verzweiflung auseinandersetze, verletze sie das Willkürverbot und ihre Begründungspflicht. 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 unter falschem Vorwand zu einem Gespräch verleitet. Nachdem sie ihm bestätigt habe, dass sie mit ihm keine Beziehung mehr führen wolle, habe er die Waffe gezogen und von hinten sieben Mal in Richtung der wegrennenden Beschwerdegegnerin 2 geschossen. Dieses Handeln aus Rache für die Abweisung zeuge von extremem Egoismus. Die Beweggründe für dieses Verhalten müssten als besonders verwerflich und damit als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB qualifiziert werden. Auch die Tatausführung sei besonders verwerflich. Der Beschwerdeführer habe ohne jede menschliche Regung und unter krasser Missachtung von fremdem Leben das Feuer auf die Beschwerdegegnerin 2 eröffnet. Er habe aus kürzester Distanz und von hinten sieben Schüsse auf die fliehende ehemalige Freundin abgegeben. Damit habe er ihr nicht den Hauch einer Chance gelassen, nicht getroffen zu werden. Die Tat müsse als heimtückisch bezeichnet werden und enthalte Elemente einer eigentlichen Exekution. Selbst als die Beschwerdegegnerin 2 getroffen am Boden gelegen sei, habe der Beschwerdeführer noch mindestens einen Schuss abgegeben. Auch die Tatausführung müsse deshalb als skrupellos bezeichnet werden (Urteil S. 48). 
3.3. Die Vorinstanz hat die Hintergründe der Tat und deren Ausführung eingehend beleuchtet und zieht zutreffende Schlussfolgerungen. Der Beschwerdeführer ging heimtückisch vor, indem er die ahnungs- und wehrlose Beschwerdegegnerin 2 unter dem Vorwand, er wolle ihr Geld übergeben, zu einem Treffen überredete und nach einer kurzen Unterhaltung unvermittelt sowie aus kürzester Distanz von hinten mehrfach auf sie schoss. Er hat ihr Vertrauen missbraucht und ihre Arglosigkeit ausgenutzt. Damit offenbarte er ein besonderes Mass an Gefühlskälte. Kaltblütigkeit ist ferner darin ersichtlich, dass er noch mindestens einen Schuss auf die Beschwerdegegnerin 2 abgab, als diese bereits getroffen am Boden lag. Auch die inneren Faktoren sind geeignet, die bereits aufgrund des äusseren Tatablaufs begründete Mordqualifikation zu bestätigen. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Tat geplant, indem er die Waffe am Vorabend am Wohnort seiner Eltern abholte, am Vormittag des Tattages ein Treffen mit der Beschwerdegegnerin 2 vereinbarte und mit der geladenen Waffe zum Tatort fuhr (Urteil S. 33 ff.). Ob der Beschwerdeführer die Waffe von Anbeginn des Treffens auf sich trug oder diese nach einigen Minuten aus seinem Fahrzeug holte (Beschwerde S. 4), ändert an seiner geplanten Vorgehensweise nichts. Auch die weiteren von ihm dargelegten Umstände lassen sein Handeln weder als einfühlbar noch als Ausdruck einer schweren Konfliktsituation erscheinen, sondern als krass egoistischen Akt. Insgesamt zeugt die Tat von einer extremen Geringschätzung des menschlichen Lebens und ist besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Bei ihrer Würdigung hat die Vorinstanz die Gesamtumstände genügend berücksichtigt; weder würdigt sie die Beweise willkürlich noch verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Indem sie die Tat des Beschwerdeführers zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 als versuchten Mord einstuft, verletzt sie kein Bundesrecht. 
4. 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspruch wegen versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3. Er macht geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich und verletze seine Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung. Es lägen weder ein Versuch noch strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord vor. 
4.2. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2012 als erstellt, dass er nach den Schüssen auf die Beschwerdegegnerin 2 in Zuchwil die Beschwerdegegnerin 3 vereinbarungsgemäss um 14.00 Uhr in Olten beim Parkplatz Sälipark habe treffen wollen. Die Vorinstanz erwägt, der Umstand, dass er bei seiner polizeilichen Anhaltung kurz vor 14.00 Uhr in Murgenthal neben der Pistole ein volles Magazin auf sich getragen habe, stelle einen Hinweis für seine Absicht dar, nicht nur sich selbst, sondern auch die Beschwerdegegnerin 3 zu töten. Angesichts seines Briefes vom 17. Juni 2012, des SMS-Verkehrs mit der Beschwerdegegnerin 3 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrt zu dieser seine Waffe neu mit 14 Patronen schussbereit gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er nach der Tat in Zuchwil nach Olten habe fahren wollen, um die Beschwerdegegnerin 3 zu töten. Es sei diesbezüglich von einem unbedingten Tötungswillen auszugehen. Die Fahrt nach Olten sei einzig in der Absicht erfolgt, die Beschwerdegegnerin 3 zu töten und gegebenenfalls danach sich selbst (Urteil S. 37 ff.). 
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sowohl die Grenze zur strafbaren Vorbereitungshandlung als auch jene zum Versuch überschritten. Er sei mit einem unbedingten Tötungswillen nach Olten unterwegs gewesen. Indem er das Magazin seiner Waffe auf der Fahrt nach Olten neu aufgefüllt und die Waffe entsichert habe, habe er den letzten Schritt zur Tötung der Beschwerdegegnerin 3 gemacht. Es sei nicht ersichtlich, was ihn noch von der Ausführung seines Plans hätte abbringen sollen. Einzig die polizeiliche Anhaltung habe ihn von der Tat abgehalten. Die erforderliche Tatnähe für die Annahme des Versuchs sei gegeben, auch wenn ihn noch einige Kilometer vom geplanten Tatort getrennt hätten (Urteil S. 42 ff.). Hinsichtlich der Beweggründe des Beschwerdeführers für die Tat sei die Ausgangslage dieselbe wie bei der Beschwerdegegnerin 2. Er habe sich an der Beschwerdegegnerin 3 rächen wollen, weil sie nichts mehr von ihm habe wissen wollen. Er sei aus Wut sowie Rache und damit aus extremem Egoismus entschlossen gewesen, ein Leben auszulöschen. Diese Geringschätzung fremden Lebens müsse als besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB bezeichnet werden (Urteil S. 48 f.). 
4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu erschüttern. Er beschränkt sich grösstenteils darauf, der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit der ausführlichen Begründung auseinanderzusetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er vorbringt, er habe nicht die Beschwerdegegnerin 3, sondern sich selbst töten wollen, oder argumentiert, er habe den Brief am 18. Juni 2012 (recte: 17. Juni 2012) stark alkoholisiert und in einem manischen Schub verfasst. Teilweise sind seine Einwände auch schlicht aktenwidrig, insbesondere seine Behauptung, er sei nicht von Zuchwil nach Olten, sondern in die entgegengesetzte Richtung gefahren (vgl. Urteil S. 39). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe immer geltend gemacht, er sei nicht nach Olten gefahren. Die Vorinstanz stellt willkürfrei auf seine Aussage vom 26. Oktober 2012 ab, wonach er nach den Schüssen auf die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdegegnerin 3 habe treffen wollen (Urteil S. 38; Akten Staatsanwaltschaft, act. 1409). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei auf dem Weg nach Olten gewesen, als er angehalten worden sei. Sein Vorbringen, Murgenthal liege nicht auf dem direkten Weg nach Olten, mag zwar zutreffen, erscheint jedoch aufgrund seiner eigenen Angaben irrelevant (vgl. Urteil S. 39). Entgegen seinem Einwand legt die Vorinstanz dar, wo der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 3 hätte treffen wollen und wie er dorthin gelangt wäre (Urteil S. 39). 
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aus seinem Brief vom 17. Juni 2012 ergäben sich Suizidabsichten, deckt sich seine Interpretation mit jener der Vorinstanz. Darüber hinaus erachtet die Vorinstanz als erstellt, er habe zunächst die Beschwerdegegnerinnen 2 sowie 3 und danach sich selbst töten wollen (Urteil S. 39 f.). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Angesichts des gesamten Inhalts des Briefs (vgl. Urteil S. 22 f.), insbesondere der ersten paar Sätze, ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe bei dessen Verfassen die Absicht gehabt, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zu töten. Das Argument des Beschwerdeführers, dass am Ende des Briefs "die Schlampe hets verdient" im Singular steht, ändert daran nichts. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Formulierung deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur eine der beiden Frauen habe umbringen wollen, wäre es naheliegender, wenn er die Beschwerdegegnerin 3 gemeint hätte. Mit ihr hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits einen Termin vereinbart und sie hatte ihm mitgeteilt, dass sie endgültig keine Beziehung wolle (vgl. Urteil S. 39). Der Einwand, aus der an die Beschwerdegegnerin 3 gerichteten Formulierung "Ig zie konsequenze" ergebe sich klar, dass jene Konsequenzen ziehen müsse, ist unverständlich. Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 3 habe er im Gegensatz zu der Beschwerdegegnerin 2 nicht über sein bevorstehendes Eintreffen informiert, weshalb nicht auf einen Tatplan geschlossen werden könne. Mit der Beschwerdegegnerin 3 hatte er bereits am Vortag einen Zeitpunkt (14.00 Uhr) und einen Treffpunkt (Sälipark Olten) vereinbart. Er brauchte sie daher nicht nochmals über sein Kommen zu informieren. 
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liesse. Die Rüge, wonach die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, weshalb er sich nicht mit ihren Argumenten auseinandersetzen könne, ist unbegründet. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, welche Beweise sie in ihre Würdigung einbezieht und wie sie diese würdigt. Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und ermöglichen es dem Beschwerdeführer, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Auch seine weiteren Vorbringen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen. 
4.4. Seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz legt der Beschwerdeführer einen von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu Grunde. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
5. 
5.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs der Vorbereitungshandlungen zu Mord zum Nachteil von C.________ rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzend. Aus seiner Aussage im Rahmen einer Notfallpsychiatrie dürfe nicht auf einen Vorsatz zu Mord geschlossen werden. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte für konkrete Absichten oder Pläne. 
5.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich im September 2009 für C.________ interessiert, welche ihn jedoch abgewiesen habe. Deshalb und wegen Problemen am Arbeitsplatz habe er sich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers stelle vorliegend das zentrale Beweismittel dar. Der Beschwerdeführer habe sich am 29. September 2009 in der Klinik der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG gemeldet und um ein Krisengespräch gebeten. Sowohl der ihn an diesem Abend behandelnde Assistenzarzt als auch die Oberärztin, die den Beschwerdeführer in der Folge ambulant behandelte, hätten dessen Schilderungen zum Vorfall vom 29. September 2009 im Kern übereinstimmend wiedergegeben: Er habe zu Hause sein Sturmgewehr geholt sowie geladen und sei zu seiner Freundin gefahren. Dort habe er geklingelt und vorgehabt, zuerst sie und dann sich selbst zu erschiessen. Da niemand geöffnet habe, sei er wieder weggegangen. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, je die Absicht gehabt zu haben, C.________ zu erschiessen; er bestreite jedoch nicht, die Aussagen, wie sie von den Ärzten dokumentiert worden seien, gemacht zu haben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die beiden Ärzte das von ihnen Dokumentierte erfunden hätten. Auch würden ihre Aufzeichnungen in einzelnen Punkten durch Zeugenaussagen sowie durch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. Der Krankengeschichte komme daher voller Beweiswert zu. Hingegen sei der Einwand des Beschwerdeführers unglaubhaft, er habe die Geschichte erfunden, um die Klinik möglichst schnell wieder verlassen zu können. Insgesamt sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2009 mit einem geladenen Sturmgewehr an das Domizil von C.________ gefahren sei, an der Tür geklingelt habe und wieder weggegangen sei, da ihm niemand geöffnet habe. Inwieweit der Beschwerdeführer einen unbedingten Tötungswillen gehabt habe, könne aufgrund der spärlichen Angaben nicht verlässlich beantwortet werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich je nach Verlauf des Treffens mit C.________ vorbehalten hätte, diese und auch sich selbst doch nicht zu töten. Es sei daher von einem bedingten Tötungswillen auszugehen (Urteil S. 54 ff.). 
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, aus objektiver Sicht habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits eine erhebliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung bestanden. Jedoch könne ihm subjektiv nicht nachgewiesen werden, dass er nach seinen Vorstellungen mit seinem Verhalten bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt habe. Daher liege kein Versuch vor. Zu prüfen sei, ob er die Grenze zur strafbaren Vorbereitungshandlung überschritten habe. Dies sei klar der Fall. Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich bereits auf der Zielgeraden zur Tatbegehung befunden habe, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich im letzten Moment doch gegen die Ausführung der Tat entschieden hätte. Da auch hier das Tatmotiv besonders verwerflich sei, sei der Beschwerdeführer wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord schuldig zu sprechen (Urteil S. 58 ff.). 
5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist wiederum weitestgehend appellatorischer Natur. Er beschränkt sich darauf, den Ausführungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne sich mit ihrer Begründung auseinanderzusetzen. Soweit er Teile der vorinstanzlichen Erwägungen wiedergibt, reisst er diese aus ihrem Zusammenhang und interpretiert sie falsch. Sein Einwand, gemäss dem verbindlichen Beweisergebnis der Vorinstanz stehe nicht einmal fest, ob er überhaupt zu C.________ gefahren sei, ist falsch. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass sie gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten als erstellt erachtet, dass er C.________ gedroht habe, sie sowie sich selbst zu töten und in der Folge mit geladenem Sturmgewehr an ihrer Tür geklingelt habe. Die vorinstanzliche Erwägung, dass sich der Ablauf des Vorfalls aus der Krankengeschichte nur sehr rudimentär ergebe und keine Rückschlüsse auf seine Absichten sowie Pläne zuliessen, ändert nichts an der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz. Auch vermag der Beschwerdeführer keine Widersprüche in den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen. 
5.4. Wiederum begründet der Beschwerdeführer seine rechtlichen Einwände mit einem von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
6. 
6.1. Im Zusammenhang mit der stationären therapeutischen Massnahme und dem psychiatrischen Gutachten erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen. Er argumentiert, er habe vor der Vorinstanz ein Gutachten von PD Dr. med. E.________ (nachfolgend: Privatgutachter) eingereicht, das in wesentlichen Teilen den Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachterin Dr. med. F.________ (nachfolgend: amtliche Gutachterin) widerspreche. Der Privatgutachter sei zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer liege eine manisch-depressive Erkrankung im Sinne einer bipolaren Störung vor und das diesem verabreichte Medikament Cipralex könne zu gefährlichen Aggressionsausbrüchen führen. Deswegen sei der Beschwerdeführer bei der Tat zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 manisch angetrieben gewesen. Der Privatgutachter gehe von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in hohem Grade aus und empfehle eine ambulante Behandlung. Da die Vorinstanz weder den Privatgutachter anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen noch ein Obergutachten eingeholt habe, verletze sie die Waffengleichheit und den Anspruch das Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 3 StPO sowie Art. 6 EMRK. Schliesslich sei das amtliche Gutachten fehlerhaft und widersprüchlich, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle, indem sie darauf abstelle. 
6.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.). 
Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen. Das trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteile 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts bilden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Es ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substanziiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f.; Urteile 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
6.3. 
6.3.1. Im amtlichen Gutachten vom 26. Oktober 2012 werden beim Beschwerdeführer für den Tatzeitpunkt eine depressive Episode mittelschweren bis schweren Ausmasses (ICD-10: F33.1 respektive F33.2) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline-Typus diagnostiziert. Zudem stellt die amtliche Gutachterin für die Zeit nach der Tat eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) fest. Bei der Diskussion der Steuerungsfähigkeit bezüglich des Vorfalls zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 unterscheidet die amtliche Gutachterin zwei Tatvarianten. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer geplant habe, sich bei ungünstigem Ausgang des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin 2 selbst zu erschiessen, sei die Steuerungsfähigkeit im Moment der Schussabgabe in mittlerem Grad eingeschränkt gewesen. Im Falle einer geplanten Schussabgabe sei von einer leichtgradigen Einschränkung auszugehen. Aufgrund seiner emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur attestiert die amtliche Gutachterin dem Beschwerdeführer ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen Spektrum. Ausserhalb einer intimen Beziehung erachtet die Gutachterin das Risiko für Gewaltdelikte als gering. Sie hält fest, die mittelschwere bis schwere depressive Episode und die Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Zügen, die im Rahmen der schweren depressiven Episode sowie der Beziehungsdynamik Störungswertigkeit angenommen habe, ständen in einem direkten Zusammenhang zum Anlassdelikt und bestünden auch zum Beurteilungszeitpunkt. Sie empfehle daher eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3160 ff.). 
Nachdem die Strafuntersuchung auf die Delikte zum Nachteil von G.________, der Beschwerdegegnerin 3 und C.________ ausgedehnt worden war, erstattete die amtliche Gutachterin am 4. Juni 2013 ein Ergänzungsgutachten. Darin hält sie an den deliktsrelevanten Diagnosen und ihren Ausführungen zur Legalprognose sowie zur Massnahmebedürftigkeit fest und äussert sich zur Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei den einzelnen Delikten (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3217 ff.). 
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. August 2014 führte die amtliche Gutachterin aus, es hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, die sich auf ihre Beurteilung auswirken würden (Akten erste Instanz, act. 279 ff.). 
6.3.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer focht das amtliche Gutachten vor erster Instanz soweit ersichtlich nicht an (erstinstanzliches Urteil S. 92 ff.). Vor Vorinstanz reichte er ein Privatgutachten vom 27. Juni 2015 ein. Der Privatgutachter hält zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale vorlägen. Allenfalls könne eine zyklothyme Konstitution gegeben sein. Der Beschwerdeführer leide an einer endogenen Psychose im Sinne eines monopolar depressiven oder allenfalls auch manisch-depressiven Krankseins und habe vorübergehend auch psychotisch-schizophrene Störungen aufgewiesen. Bei seinen Taten sei die Einsichtsfähigkeit in rein intellektueller Hinsicht zwar gegeben gewesen, jedoch sei die Steuerungsfähigkeit durch das Wirken des manisch-depressiven Mischzustands in hohem Grade beschränkt gewesen. Hinsichtlich des Medikaments Cipralex führt der Privatgutachter aus, es sei denkbar, dass dieses die extreme impulsiv-aggressive Angetriebenheit des Beschwerdeführers ausgelöst habe. Der Privatgutachter erachtet eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers verbunden mit einer Gesprächstherapie im Sinne einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB als angebracht. In der Folge äussert er sich zu den Erkenntnissen der amtlichen Gutachterin (Akten Obergericht, act. 206 ff.). 
6.3.3. Die amtliche Gutachterin nahm am 13. September 2015 zum Privatgutachten schriftlich Stellung und beantwortete die Fragen, die ihr die Vorinstanz unterbreitete (Akten Obergericht, act. 258 ff.). Der Privatgutachter liess sich am 26. September 2015 zur ergänzenden Stellungnahme der amtlichen Gutachterin vernehmen (Akten Obergericht, act. 279 ff.). 
6.3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2015 wurde die amtliche Gutachterin als sachverständige Person eingehend befragt. Der Beschwerdeführer konnte Ergänzungsfragen stellen (Akten Obergericht, act. 459 ff.). 
6.4. 
6.4.1. Keine Verletzung der Waffengleichheit oder der Verfahrensfairness begründet der Umstand, dass die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Privatgutachters abwies und anlässlich der Berufungsverhandlung einzig die amtliche Sachverständige befragte. Der Privatgutachter hatte die Möglichkeit, sich schriftlich zum amtlichen Gutachten zu äussern. Die amtliche Gutachterin wiederum setzte sich mit den fachlichen Einwendungen des Privatgutachters auseinander. Zu ihrer ergänzenden Stellungnahme liess sich der Privatgutachter erneut ausführlich vernehmen. Folglich kannte die Vorinstanz den Standpunkt des Privatgutachters, insbesondere in Bezug auf die Diagnose und die Wirkung des Medikaments Cipralex, hinlänglich. Sie durfte ohne Verfassungs- und Konventionsverletzung von einer Einvernahme des Privatgutachters anlässlich der Berufungsverhandlung absehen (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.4.4). 
6.4.2. Das amtliche Gutachten und das Privatgutachten divergieren in erster Linie hinsichtlich der Diagnosen. Die amtliche Gutachterin gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Episode mittelschweren bis schweren Ausmasses und es bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline-Typus. Demgegenüber diagnostiziert der Privatgutachter eine psychotische Erkrankung, einen Mischzustand im Rahmen eines manisch-depressiven Krankheitsverlaufs, allenfalls im Rahmen eines schizo-affektiven Krankheitsverlaufs. Folge dieser divergierenden Diagnosen sind die unterschiedlichen gutachterlichen Beurteilungen hinsichtlich Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und Form einer allfälligen therapeutischen Behandlung. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz masse sich Fachkompetenz an. Zwar argumentiert er zutreffend, das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen könne gegen das Willkürverbot verstossen (vgl. E. 6.2). Jedoch verkennt er, dass es Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen der Beweiswürdigung Gutachten auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Dabei beurteilt das Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens richtig sind. Vielmehr prüft es unter anderem, ob das Gutachten vollständig, nachvollziehbar sowie frei von Widersprüchen und offensichtlichen Mängeln ist. Die Vorinstanz überprüft die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der amtlichen Gutachterin auf ihre Schlüssigkeit. Entgegen der Beschwerde masst sie sich nicht an, die Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachterin als "richtig" zu bezeichnen. Ferner setzt sie sich mit den Erkenntnissen des Privatgutachters und dessen Kritik am amtlichen Gutachten ausführlich auseinander. Sie gelangt zum Schluss, dass die amtliche Gutachterin die Einwendungen des Privatgutachters eingehend diskutiert, die von ihm aufgeworfenen Fragen beantwortet und Abweichungen in der Diagnose komplex sowie schlüssig erläutert und begründet. Das Privatgutachten ändere damit nichts am Beweiswert des amtlichen Gutachtens (Urteil S. 72 ff.). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie prüft ausführlich, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachterin derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist, und verneint die Frage (vgl. E. 6.2). 
6.4.3. Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie das amtliche Gutachten für vollständig, nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen überzeugend erachtet. Das amtliche Gutachten beruht auf der Aktenlage und eigenen Untersuchungen der amtlichen Gutachterin. Ihre Ausführungen zur Diagnose, der Deliktsrelevanz der festgestellten Störungen, deren Auswirkungen auf die Handlungskompetenz des Beschwerdeführers, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Behandlung sind plausibel und in sich widerspruchsfrei. In ihrer ergänzenden Stellungnahme sowie anlässlich der Berufungsverhandlung geht die amtliche Gutachterin auf die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Privatgutachter ein und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie dessen fachärztliche Meinung nicht teilt. 
Hinsichtlich der Erkenntnis des Privatgutachters, wonach der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend eine psychotisch-schizophrene Störung aufgewiesen habe, führt die amtliche Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine psychotische Symptomatik vor dem Anlassdelikt vom 18. Juni 2012. Sie gehe weiterhin davon aus, dass die akute schizophreniforme psychotische Störung erst danach aufgetreten sei. Diese Einschätzung begründet sie mit den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Schwester und der Beschwerdegegnerinnen 2 sowie 3 und den verschiedenen Krankenberichten. Dabei geht die amtliche Gutachterin versehentlich davon aus, dass nicht nur die Beschwerdegegnerin 2, sondern auch die Beschwerdegegnerin 3 am Tattag telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte. Entgegen der Beschwerde führt dies nicht dazu, dass das Gutachten im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist. Die amtliche Gutachterin legt überzeugend dar, weshalb sie bei ihrer Diagnose bleibt. Dabei setzt sie sich auch mit dem Austrittsbericht des Zentrums für forensische Psychiatrie Rheinau vom 18. September 2012 auseinander. Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, werden in diesem Bericht psychotische Symptome erwähnt. Gemäss der ergänzenden Stellungnahme der amtlichen Gutachterin ist dem Bericht jedoch weiter zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte zu den von ihnen diagnostizierten akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie festhielten, der Beschwerdeführer habe die Symptomatik in der Untersuchungshaft im Kontext von Schuldgefühlen gegenüber dem Opfer entwickelt (Akten Obergericht, act. 263 ff.). Inwiefern diese Ausführungen der gutachterlichen Einschätzung, die akute schizophreniforme psychotische Störung sei erst nach dem Delikt vom 18. Juni 2012 aufgetreten, widersprechen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 14.11 f.). Seinen Einwand, die amtliche Gutachterin behaupte, er habe keine psychischen Auffälligkeiten vor der Tat gehabt, was aktenwidrig sei, belegt der Beschwerdeführer nicht. 
Bezüglich der Diagnose des Privatgutachters, wonach sich der Beschwerdeführer 2009 und 2012 in einem manisch-depressiven Mischzustand befunden habe, erklärt die amtliche Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme, aus den Akten, insbesondere der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, ergäben sich keine Hinweise auf ein maniformes Zustandsbild. Alle befragten Personen hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer sowohl vor wie auch nach der Tat ruhig und nicht angetrieben gewirkt habe. Sie führe die Deliktsdynamik gegenüber den Opfern auf die Persönlichkeitsakzentuierungen mit emotional-instabilen Zügen vom Borderline-Typus zurück (Akten Obergericht, act. 265 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme an der Berufungsverhandlung erläuterte die amtliche Gutachterin ausführlich, weshalb sie entgegen dem Privatgutachten nicht annehme, dass ein manisch-depressiver Zustand die Stimmungsschwankungen des Beschwerdeführers bewirkt habe (Akten Obergericht, act. 465 f.). Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, dass die amtliche Gutachterin anhand relevanter Aktenstellen sorgfältig und nachvollziehbar darlegt, weshalb sie zu einer anderen Diagnose gelangt als der Privatgutachter. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Erkenntnis kommt, die Annahme des Privatgutachters, im Vorfeld der Tat im Jahr 2012 könnte neben den depressiven und suizidalen Symptomen auch eine manische Antriebssteigerung festgestellt werden, lasse sich durch die Akten nicht stützen (Urteil S. 73; Beschwerde S. 13 Ziff. 14.14). 
Im Übrigen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Diagnose des den Beschwerdeführer während seines vorzeitigen Massnahmeantritts im Therapiezentrum im Schache behandelnden Arztes näher bei den Diagnosen der amtlichen Gutachterin liege als jenen des Privatgutachters (Urteil S. 73). Im Therapieverlaufsbericht vom 11. August 2014 führt Dr. med. H.________ aus, der Beschwerdeführer zeige unter medikamentöser antidepressiver Behandlung ausser kurzen Phasen von leichten Schlafproblemen keine Hinweise auf erneute depressive Episoden. Während den therapeutischen Sitzungen würden eine hohe Kränkbarkeit sowie eine Überempfindlichkeit gegen Kritik und Einschätzung durch Fremdpersonen auffallen. Auch gebe es Hinweise auf ein brüchiges Selbstwertgefühl. In der therapeutischen Interaktion imponierten die misstrauische Grundhaltung und ein Dominanzanspruch. Der Beschwerdeführer sei erhöht selbstbezogen und lasse nur wenig Empathiefähigkeit erkennen. Die Introspektionsfähigkeit sei gering. Weiter bestehe eine deut-liche manipulatorische Kompetenz. Es sei von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) auszugehen. Weiter lägen unreife sowie emotional-instabile und psychopathische sowie dissoziale Anteile vor; die narzisstische Problematik sei jedoch führend. Die Differenz zur Diagnostik der amtlichen Gutachterin erklärt Dr. med. H.________ damit, dass depressive Zustände häufig die Symptomatik und das Agierpotenzial des Betroffenen einer solchen Persönlichkeitsstörung überdeckten (Akten erste Instanz, act. 56 ff.). Bei ihren Einvernahmen vor den kantonalen Gerichten zeigte die amtliche Gutachterin nachvollziehbar auf, dass Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typus und jene vom narzisstischen Typus viele Überschneidungen hätten. Die Diagnose des behandelndes Arztes sei daher kein Widerspruch zu ihrer Diagnose, sondern eine Erweiterung, vielleicht auch eine neue Akzentsetzung. Sie sei nicht so weit gegangen, eine Störung im engeren Sinne zu diagnostizieren, da es für sie in der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers zu wenig Auffälligkeiten gegeben habe. Aufgrund der Beobachtungen während der Therapie könne sie jedoch gut nachvollziehen, wenn von einer Störung im engeren Sinne ausgegangen werde. Sie halte jedoch weiterhin an den von ihr gestellten Diagnosen fest (Akten erste Instanz, act. 280; Akten Obergericht, act. 460). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers stellt die amtliche Gutachterin selbst nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, sondern gibt lediglich an, eine entsprechende Diagnose nachvollziehen zu können. Folglich widerspricht sich die amtliche Gutachterin nicht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht nur die amtliche Gutachterin, sondern auch der den Beschwerdeführer während zehn Monaten behandelnde Arzt von einer Akzentuierung bzw. Störung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Zwar kommt einem Therapeuten nach der Rechtsprechung nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zu. Jedoch sind Therapieberichte - wie ein Privatgutachten - geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189 StPO) oder nicht schlüssig ist (vgl. Urteil 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.4.2). Umgekehrt dürfen sie auch herangezogen werden, um die Schlüssigkeit eines amtlichen Gutachtens zu untermauern. 
Nicht überzeugend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die amtliche Gutachterin verstricke sich in einen Widerspruch, indem sie von einer schweren Ausprägung der Depression ausgehe, jedoch ausführe, er weise keine klassische psychiatrische Störung auf. Einerseits diagnostiziert die amtliche Gutachterin grundsätzlich eine mittelschwere bis schwere depressive Störung, wobei sie für den Zeitraum vor der Tat vom 18. Juni 2012 von einer schweren Ausprägung ausgeht (Urteil S. 65; Akten Staatsanwaltschaft, act. 3160 f.). Andererseits geben die Vorinstanz und der Beschwerdeführer die gutachterlichen Ausführungen verkürzt wieder, wenn sie ausführen, die amtliche Gutachterin gehe davon aus, der Beschwerdeführer weise keine klassische psychiatrische Störung auf (vgl. Urteil S. 65). Vielmehr empfiehlt die amtliche Gutachterin, die stationäre therapeutische Massnahme in einer Strafvollzugseinrichtung durchzuführen, da die forensische Klinik Rheinau vorwiegend auf die Behandlung von Straftätern mit klassischen psychiatrischen Störungen und weniger auf die Behandlung von Straftätern mit zusätzlichen deliktsrelevanten Persönlichkeitsstörungen spezialisiert sei (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3171 f.). 
Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der gutachterlichen Ausführungen zu der möglichen Nebenwirkung des Medikaments Cipralex. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die amtliche Gutachterin lege schlüssig dar, weshalb vorliegend nicht davon auszugehen sei, dass Cipralex eine Antriebssteigerung beim Beschwerdeführer verursacht habe. Die amtliche Gutachterin erläutert zwar, dass Serotonin-Wiederaufnahmehemmer in ganz seltenen Fällen bei Menschen, die depressiv seien, vor allem in den ersten Wochen der Behandlung eine Antriebssteigerung bewirken könnten. Sie halte dies beim Beschwerdeführer jedoch für unwahrscheinlich, da er schon vor der Einnahme des Medikaments dominante und aggressive Verhaltensweisen gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2 sowie 3 präsentiert habe. Auch habe er im Tatzeitpunkt eine so geringe Dosis des Wirkstoffes im Blut gehabt, dass dieser keine Wirkung gehabt haben könne. Schliesslich habe er das Medikament anlässlich des Vorfalls von 2009 noch nicht eingenommen (Akten Obergericht, act. 267 f., 463 f.). Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass die amtliche Gutachterin im Jahr 2009 nicht von einer Tathandlung hätte ausgehen dürfen, überzeugen ihre übrigen Ausführungen. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Privatgutachter nicht zu berücksichtigen scheine, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Beruhigungsmittel einnahm (Urteil S. 74; Beschwerde S. 13 Ziff. 14.17). 
6.4.4. Die Vorinstanz durfte das amtliche Gutachten zusammen mit den schriftlichen sowie mündlichen Ergänzungen ohne Willkür als schlüssig werten und darauf abstellen. Mithin konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 189 StPO und des Anspruchs auf rechtliches Gehör in antizipierter Beweiswürdigung von einem Obergutachten absehen (vgl. Urteil 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.6; zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 
6.5. Der Beschwerdeführer wiederholt unter dem Titel "stationäre Massnahme" weitgehend seine Kritik am amtlichen Gutachten. Im Übrigen sind seine Vorbringen allgemeiner Natur und beziehen sich kaum auf den zu beurteilenden Fall. Soweit er geltend macht, er leide unter keiner schwerwiegenden Krankheit, die einer stationären Therapie bedürfe, ist sein Einwand unbegründet. Zwar erscheint fraglich, ob die diagnostizierten Krankheitsbilder in ihrem Ausmass und ihrer Erheblichkeit je für sich alleine genügen würden, um auf eine geistige Anomalie im Rechtssinne zu schliessen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Erkenntnis, wonach die schwere depressive Krise des Beschwerdeführers die emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile zusätzlich triggerte, sodass diese Störungswertigkeit annahmen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3160, 3171), darf allerdings ohne Bundesrechtsverletzung von der rechtlichen Relevanz der psychiatrischen Diagnose ausgegangen sowie gesamthaft eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes bejaht werden (vgl. Urteil 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6). 
 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres