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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 242/03 
H 243/03 
 
Urteil vom 8. Oktober 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
H 242/03 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, Nordstrasse 8, 9532 Rickenbach b. Wil, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
H 243/03 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, Nordstrasse 8, 9532 Rickenbach b. Wil, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 27. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1994 gegründete X.________ AG war der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Gemäss Handelsregisterauszug amteten zunächst R.________ und L.________ als Mitglieder sowie C.________ als Präsident des Verwaltungsrats, Letztere jedoch nur bis 26. März 1998. Per 29. Juli 1998 erfolgte ein Sitzwechsel von A.________ nach B.________ sowie eine Firmenänderung in Y.________ AG. Gleichzeitig amtete R.________ nunmehr als Verwaltungsratspräsident, während neu K.________ das Mandat des Vizepräsidenten und Geschäftsführers übernahm. Am 2. Dezember 1999 übernahm S.________ zusätzlich ein Verwaltungsratsmandat. K.________ und R.________ tauschten per 12. Oktober 2000 ihre Funktion; schliesslich wurde R.________ wie auch S.________ per 17. Januar 2001 im Handelsregister gelöscht. 
Am 22. Februar 2002 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 28. Februar 2002 mangels Aktiven wieder eingestellt. Mit Verfügungen vom 17. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse die Organe der Gesellschaft zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) in unterschiedlicher Höhe, aber in solidarischer Haftbarkeit mit den anderen für den jeweils sie betreffenden Betrag: L.________ und C.________ zum Betrag von jeweils Fr. 23'556.75 (bundesrechtlicher Teil: Fr. 20'570.40, kantonalrechtlicher Teil: Fr. 2'986.35), R.________ und S.________ zum Betrag von jeweils Fr. 64'543.60 (bundesrechtlicher Teil: Fr. 55'984.80, kantonalrechtlicher Teil: Fr. 8'558.80) sowie K.________ zum Betrag von Fr. 78'911.85 (bundesrechtlicher Teil: Fr. 68'400.70, kantonalrechtlicher Teil: Fr. 10'511.15). Die Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch. 
B. 
Mit Entscheiden vom 27. Juni 2003 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von der Ausgleichskasse im reduzierten Umfang von jeweils Fr. 56'714.45 (davon kantonalrechtlicher Teil Fr. 7'498.80) erhobenen Klagen gegen R.________ und S.________ teilweise gut und verpflichtete die beiden je zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 25'393.60 für den bundesrechtlichen und Fr. 3'849.10 für den kantonalrechtlichen Teil, wobei die Klägerin Zahlungen der Solidarschuldner auf diese Beträge anteilsmässig anzurechnen habe. 
C. 
R.________ und S.________ lassen je Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei bezüglich des bundesrechtlichen Teils aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. Die als Mitinteressierte beigeladenen C.________, L.________ und K.________ haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die - bis auf die Parteibezeichnung gleich lautenden - Rechtsmittel sich gegen zwei Entscheide richten, welche die Beschwerdeführenden in gleicher Weise zu Schadenersatz verpflichten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 
2. 
Die angefochtenen Entscheide haben nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG (Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVG, eingefügt durch Anhang Ziff. 7 ATSG), geändert worden sind, vorliegend keine Anwendung, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2). 
3.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere über den Eintritt des Schadens und Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 119 V 92 Erw. 3), über die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 126 V 237, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen), die Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens und dem dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081) sowie den adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführenden Schadenersatz zu leisten haben. 
4.1 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), umfasst die gegenüber den Beschwerdeführenden klageweise geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 56'714.45 unbezahlt gebliebene Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen für die Monate März bis Juli 1997 sowie die Lohnnachmeldung für das 1. Semester 1997, die Schlussrechnung 1999, die Rechnungen für das zweite bis vierte Quartal 2000 sowie die Schlussrechnung 2000. Dabei hat die Vorinstanz einerseits letztere Rechnung 2000 in der Höhe von Fr. 9'471.75 wieder abgezogen, da diese erst am 26. März 2001, mithin rund zwei Monate nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführenden aus dem Verwaltungsrat, fällig wurde (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a). Zudem hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung von Herabsetzungsgründen - die Ausgleichskasse hat die Ausstände insofern mitzuverantworten, als sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs verletzt hat (vgl. Erw. 4.3.2 hernach) - den gesamten Betrag um Fr. 18'000.- reduziert, woraus der Betrag von Fr. 29'242.70 resultiert, abzüglich der kantonalrechtlichen Forderung von Fr. 3'849.10. Die konkursite Gesellschaft entrichtete die geschuldeten Beiträge über Jahre nur schleppend, auf Betreibung hin und schliesslich gar nicht mehr. Damit verstiess sie grobfahrlässig gegen die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen). 
4.2 Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden, ihres Zeichens Verwaltungsratsmitglieder der AG, zu Recht als grobfahrlässiges Verhalten, das die Schadenersatzpflicht nach sich zieht, angerechnet. Sie hat sich ausführlich zur Widerrechtlichkeit, zum Verschulden, zu den geltend gemachten Exkulpationsgründen sowie zum Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung der AHV-Vorschriften und dem Eintritt des Schadens geäussert. So ist insbesondere richtig, dass ein Verwaltungsratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, vor seiner Verwaltungsratstätigkeit entstandenden Beitragsschulden tritt, weshalb vorliegend die Beschwerdeführerin auch für die Beitragsausstände aus dem Jahr 1997 haftet. 
4.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen: 
4.3.1 Zum einen bringen sie erneut vor, das Unternehmen sei nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat aus dem Verkauf von Umlaufvermögen oder Kapitalbeschaffung zu grösseren Geldbeträgen gekommen, welche es dem späteren Geschäftsführer K.________ ohne weiteres ermöglicht hätten, die offenen Beitragsforderungen zu begleichen. 
Dieser Einwand ist unbehelflich: Die Gesellschaft musste für die ausstehenden Beiträge während Jahren betrieben werden. Die Ausstände waren den verantwortlichen Organen während langer Zeit bekannt. Die Beschwerdeführenden haben während ihrer Amtszeit als Verwaltungsräte nicht dafür gesorgt, dass die Beiträge bezahlt wurden. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beitragspflicht sei nur vorübergehend - zur Überwindung finanzieller Schwierigkeiten - verletzt worden. Vielmehr bestanden für die Beschwerdeführenden keine berechtigten Aussichten, die offenen Beiträge innert vernünftiger Frist zu decken, was indes Voraussetzung für die Rechtfertigung eines vorübergehenden Beitragsausstandes im Zusammenhang mit einer in Aussicht stehenden Sanierung der Gesellschaft bildet (BGE 108 V 188 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243). Beide Beschwerdeführenden waren bis zum 17. Januar 2001 als Verwaltungsräte tätig. Zu jenem Zeitpunkt dauerten die Ausstände schon Jahre an. Es kann daher dahinstehen, ob nach ihrem Ausscheiden in der Tat noch wesentliche finanzielle Mittel in die Gesellschaft flossen. Massgebend ist allein, dass sie während ihrer Amtszeit nicht und damit nicht rechtzeitig für die Begleichung der ausstehenden Beiträge gesorgt haben. 
4.3.2 Zum anderen machen sie hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen Herabsetzung (BGE 122 V 189 Erw. 3c, AHI 2002 S. 51, vgl. Erw. 4.1 hievor) geltend, die Ausgleichskasse habe auf Grund ihres Verhaltens die Ausstände für 1997 vollumfänglich selbst zu verantworten, da kein Kausalzusammenhang mehr zwischen den Pflichtverletzungen und dem eingetretenen Schaden bestehe. Sie führen dazu aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das kantonale Gericht bei der Reduktion des Schadenersatzes nur an den zu spät veranlagten Beiträgen orientiert habe, nicht jedoch an denjenigen, für welche die Ausgleichskasse die Betreibungen habe verfallen lassen. 
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin einzelne Betreibungen nach zwei Jahren erneut erheben musste und mit ihren Veranlagungsverfügungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zu lange, nämlich bis zum 8. November 1999 zugewartet hat. Indessen hätten die Beschwerdeführenden auch zu jenem Zeitpunkt noch dafür sorgen können und auch müssen, dass die Ausstände bezahlt werden. Dies haben sie indes nicht getan. Vielmehr blieb die Gesellschaft auch die laufenden Beiträge schuldig und musste weiter betrieben werden. Es kann daher nicht gesagt werden, bei früherer Geltendmachung der Beiträge wäre es zu keinerlei Ausständen gekommen. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit der Schadenminderung von Fr. 18'000.- sehr weit entgegengekommen, jedenfalls in einer Weise, welche im Rahmen von Art. 104 lit. a OG nicht beanstandet werden kann (Erw. 2). 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführenden (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die beiden Verfahren werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'600.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Differenzbetrag von je Fr. 500.- wird ihnen zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung, L.________, K.________ und C.________ zugestellt. 
Luzern, 8. Oktober 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: