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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_376/2021  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2021 (VG.2020.118/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geb. 1995, Bürgerin der Republik Kosovo, reiste am 28. Juni 2017 zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer Bürger B.________ in die Schweiz ein. Am 22. September 2017 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschlossen. Infolgedessen erhielt A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine bis am 21. September 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit". 
 
B.  
Am 14. April 2018 trennten sich A.________ und B.________ und am 30. Juli 2018 beantragte A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Abklärung des Sachverhalts und Einholung einer Stellungnahme von A.________ zur Trennung stellte das Migrationsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Migrationsamt) A.________ am 5. Dezember 2018 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 liess A.________ vorbringen, die Ehe sei keinesfalls definitiv gescheitert. Für die Trennung sei die Familie des Ehemanns verantwortlich, welche sie aus der Wohnung verstossen habe. Es liege körperliche und vor allem psychische Gewalt der Familie des Ehemanns vor, so dass ein Härtefall gegeben sei. Eine Rückkehr in den Kosovo sei nicht möglich, da sie dort schutzlos sei und keine Aussicht auf berufliche Integration bestehe. 
 
C.  
Mit Entscheid vom 16. September 2019 lehnte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 30. Juni 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2021). 
 
D.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2021 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid zur Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen Entführung etc. vorliege. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Mai 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verwaltungsgericht und das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde; das SEM hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 f., 497 E. 3.3).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, sie sei während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG [AS 2007 5437]) ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zukomme. Zudem sei die soziale Wiedereingliederung im Kosovo stark gefährdet, weshalb auch aus diesem Grund ein nachehelicher Härtefall bzw. ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG bestehe. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.  
 
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch vor, wenn ein rechtserheblicher Sachverhalt gar nicht festgestellt wurde (BGE 141 II 14 E. 1.6). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 145 II 322 E. 1.4; 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
 
1.5. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie wesentliche Angaben von ihr nicht gehört oder kommentarlos als unwahr eingestuft habe. So habe die Vorinstanz die nicht widerlegte Angabe, dass die Beschwerdeführerin bereits am 19. April 2018 eine Strafanzeige bei der Polizei eingereicht habe, nicht erörtert, sondern habe die Sichtweise des Sicherheitsdepartements praktisch wörtlich übernommen, wonach die fragliche Strafanzeige "offenkundig unter dem Druck des hängigen Verfahrens eingereicht" worden sei. Zudem habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht nur lückenhaft gewährt. In den zugestellten Akten hätten die Schriftstücke Nr. 13.1 - 13.5 sowie 5.1, 8.1, 24 und 25 gefehlt.  
 
2.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgen das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 132 II 485 E. 3.1), das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Untersuchungsgrundsatz steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (vgl. Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2; 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.1). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe am 19. April 2018 eine Strafanzeige eingereicht, hat die Vorinstanz ausgeführt, dass eine solche nicht aktenkundig sei. Die Beschwerdeführerin legte dazu lediglich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft U.________ vom 11. November 2020 ins Recht, in welchem die Staatsanwältin festhält, dass kein hängiges Strafverfahren habe festgestellt werden können. Es ist dementsprechend nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz aufgrund der bei ihr eingereichten Strafanzeige vom 16. November 2020 davon ausgeht, dass diese erst unter dem Druck des hängigen Verfahrens erfolgte. Daran ändert auch die nicht weiter belegte Ausführung der Beschwerdeführerin nichts, die Polizei V.________ habe auf Nachfrage am 26. Oktober 2020 bestätigt, dass sich der Vorfall zugetragen habe und bei der Staatsanwaltschaft U.________ registriert worden sei, wobei sie jedoch nie ein Protokoll oder eine Bestätigung der Anzeige erhalten habe. Angesichts der schriftlichen Bestätigung der Staatsanwaltschaft, dass keine Strafanzeige eingegangen sei, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Nachforschungen betreffend die fragliche Strafanzeige anzustellen.  
 
2.3.2. Soweit im Übrigen pauschal vorgebracht wird, wesentliche Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht gehört worden, genügt die Beschwerde den Rügeanforderungen nicht (vorne E. 1.4).  
 
2.3.3. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Akteneinsicht am 21. April 2021 und somit nach dem angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2021 gestellt. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht würde daher nicht zu einem Mangel des im betreffenden Zeitpunkt bereits gefällten Entscheids führen und vermöchte daher auch dessen Aufhebung nicht zu begründen.  
Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sämtliche Aktenstücke dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt und alle angeblich fehlenden Schriftstücke bei der Rücksendung vorhanden gewesen seien. Es könne sich bei der beanstandeten Vorenthaltung von Beweismitteln nur um ein Versehen des Rechtsvertreters handeln, der die Nummerierung der einzelnen Schriftstücke aus den verschiedenen vorangegangenen Verfahren missverstanden habe. Nur die Akten des Verwaltungsgerichts Nr. 24 (Empfangsbestätigung der Post betreffend Zustellung der Gerichtsurkunde an den Rechtsvertreter) sowie Nr. 25 (Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 21. April 2021) seien an diesen tatsächlich nicht zugestellt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein könnte. Die Gerichtsurkunde hat der Rechtsvertreter unbestritten in Empfang genommen und das Gesuch um Akteneinsicht hat er selber verfasst, womit ihm dessen Inhalt bereits bekannt war. 
 
2.3.4. Die weiteren angeblich fehlenden Schriftstücke 13.1-13.5, 5.1 und 8.1 - es handelt sich dabei grösstenteils um Schreiben, die der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz selber eingereicht hat - finden sich vollständig bei den Akten. Abgesehen von den Behauptungen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Einsicht in diese Aktenstücke vorenthalten worden wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist damit nicht erstellt (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).  
 
3.  
 
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bestehen könnte. Gemäss dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG), wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_5/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3; 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.1).  
Die Vorinstanz verweist in ihrer Begründung zwar auf Art. 43 AIG betreffend Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, gemäss ihrer verbindlichen Sachverhaltsfeststellung handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch um einen Schweizer. Konkrete Auswirkungen zeitigt dieses Versehen jedoch keine, da die massgeblichen Vorgaben von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowohl für Ehegatten nach Art. 42 als auch Art. 43 AIG gelten. 
 
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen; Urteil 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.1). Dabei ist grundsätzlich auch die durch Schwiegereltern ausgeübte Gewalt als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden muss (Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1).  
Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (Urteil 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und 5.2). Ebensowenig reicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits aus (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). 
Nebst physischer Gewalt kann auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (Urteil 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 mit Hinweisen). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer Gewalt (Urteil 2C_1085/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1) oder eines Mordversuchs (Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2) durch den Ehegatten geworden ist. 
 
3.3. Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung bestehen muss. Ein solcher ist nicht a priori weniger hinreichend, wenn die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten. Denn auch in solchen Konstellationen ist nicht ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher Gewalt während langer Zeit in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen (Urteile 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; 2C_777/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 3.1.2).  
Für die Beurteilung der Frage, ob jemand Opfer häuslicher Gewalt ist, sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend, mit anderen Worten ob und allenfalls in welchem Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat. Im Anschluss an diese Feststellungen lässt sich dann auch beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung seines Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Option entschieden hatte (vgl. Urteile 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 2.4; 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3; 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3). 
 
3.4. Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz würdigte zuerst verschiedene Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einzelnen Sachverhalten, mit welchen diese die häusliche Gewalt glaubhaft machen wollte. Danach nahm sie eine abschliessende Gesamtwürdigung aller von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse während der gelebten Ehe vor. Dabei gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Bericht der Fachstelle Opferhilfe Thurgau vom 7. Februar 2019, der Arztbericht von Dr. C.________ vom 26. Oktober 2020 sowie die am 16. November 2020 eingereichte Strafanzeige jeweils nur die Schilderung der Beschwerdeführerin wiedergeben würden und nicht zeitnah zu den geschilderten Vorfällen verfasst worden seien. Es erscheine möglich, dass es im Rahmen eines Streits zu einer einmaligen Tätlichkeit der Schwägerin gekommen sei. Zudem erscheine es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen worden und von der Familie des Ex-Ehemanns zur Rückkehr in den Kosovo angehalten worden sei. Insgesamt sei aber unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände keine die Menschenwürde oder Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verneinende Beziehung glaubhaft gemacht worden. Die gelebte Ehe habe nur wenige Monate gedauert, so dass bereits unter diesem Aspekt das Kriterium des zeitlichen Andauerns bzw. der Konstanz fraglich sei. Sodann sei auch die Initiative zur Trennung vom Ex-Ehemann ausgegangen, womit auch der geforderte hinreichende Zusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der Trennung fehle. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anlass zur Beendigung der Beziehung gesehen, sondern habe sich eine Fortführung in einer eigenen gemeinsamen ehelichen Wohnung ohne die Schwiegereltern und die Schwägerin erhofft. Sie habe sich deshalb zum Trennungszeitpunkt ganz offensichtlich nicht in einem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Dilemma zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und der unzumutbaren Beendigung ihres Aufenthaltsrechts befunden. Falls eine belastende Situation für die Beschwerdeführerin vorgelegen habe, so sei diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe gestanden. Dies gelte umso mehr, da auch aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin nie der Ehemann physische oder psychische Gewalt ausgeübt habe, sondern es stets nur zu Auseinandersetzungen mit den Schwiegereltern und der Schwägerin gekommen sei. Grund der Trennung sei schliesslich gewesen, dass der Ehemann nicht mehr mit der Beschwerdeführerin habe verheiratet sein wollen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise die Gesamtheit der Fakten des vorliegenden Falles in Einzelteile gestückelt und daraus die Behauptung konstruiert, die ehelichen Vorfälle von Gewalt, Erniedrigung und Nötigung, aber auch Freiheitsberaubung und Entführung seien nicht kausal für die Trennung der Ehe gewesen. Mit diesem Vorgehen habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt. Im Weiteren habe die Vorinstanz auch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Sie habe an diversen Stellen vorgebracht, die eingereichten Berichte wie auch die Strafanzeige würden nur auf Angaben bzw. der Schilderung der Beschwerdeführerin beruhen. Mit dieser Argumentation liege einerseits eine Missachtung von Art. 77 Abs. 6 und 6 bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vor, wonach Arztberichte, Berichte von Opferhilfestellen und Strafanzeigen Hinweise für häusliche Gewalt sein können. Andererseits folge aus einer solchen Begründung, dass in der Schweiz keinerlei "Vier-Augen-Delikte" mehr geahndet werden könnten, weil dem Opfer jederzeit vorgehalten werden könne, es habe nur seine Sicht der Dinge geschildert. Eine solche Argumentation sei als "hanebüchen" zu bezeichnen, da insb. Opferhilfestelle aber auch psychiatrische Behandlungen dem Opfer die Möglichkeit geben sollten, sich zum Vorgefallenen äussern zu können.  
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle, welche die an ihr begangene häusliche Gewalt belegen sollen, separat darauf hin prüft, ob sie ausreichend glaubhaft gemacht worden sind. Ein einzelnes Ereignis erfüllt nur bei ausreichender Schwere die Anforderungen an häusliche Gewalt (vorne E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen; Urteil 2C_615/2017 vom 19. September 2018 E. 2.2). Unzulässig wäre das Vorgehen der Vorinstanz nur, wenn sie unterlassen hätte zu prüfen, ob die einzelnen Vorfälle in ihrer Gesamtheit die für das Bestehen häuslicher Gewalt notwendige Intensität erreichen. Das hat die Vorinstanz jedoch nicht getan, sondern sie hat die einzelnen Vorfälle - soweit sie ihr als glaubhaft gemacht erschienen - auch gesamthaft gewürdigt (vgl. insbesondere E. 4.3.6 des vorinstanzlichen Entscheids).  
 
4.3.2. Ebenso geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl, die Vorinstanz habe den Bericht der Opferhilfestelle, den Bericht der Ärztin und die Strafanzeige als Beweismittel in willkürlicher Weise unrichtig gewürdigt. Art. 77 Abs. 6 und 6 bis VZAE halten fest, dass insbesondere Arztzeugnisse und Strafanzeigen als Hinweise für eheliche Gewalt gelten und Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit zu berücksichtigen sind. Eine Vorgabe, wie die Beweiswürdigung durch die Behörden vorzunehmen ist, enthalten sie jedoch nicht. Die Vorinstanz hat dem Bericht der Opferhilfe, dem Schreiben der Ärztin und der am 16. November 2020 eingereichten Strafanzeige nicht in genereller Weise die Qualität als Beweismittel abgesprochen, sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass diese alleine auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen und nicht zeitnah zu den geschilderten Vorfällen verfasst worden sind. Dass die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - diese Angebote aufgrund ihrer Unkenntnis erst mit Verzögerung in Anspruch genommen hat, ändert daran nichts. Soweit die Beschwerdeführerin auf die dem Arztbericht vom 26. Oktober 2020 vorangegangene Behandlung verweist, hat die Vorinstanz diesen Umstand berücksichtigt, indem sie erwog, die Beschwerdeführerin habe sich erst rund zwei Monate nach der Trennung (vom 14. April 2018) in Behandlung gegeben. Inwiefern beim Vorgehen der Vorinstanz Delikte nicht mehr geahndet werden können, bei denen nur Opfer und Täter zugegen waren, erschliesst sich nicht. Auch in Konstellationen ohne Zeugen sind die Aussagen der beteiligten Personen durch das Gericht zu würdigen.  
 
Mit dem pauschalen Vorbringen, es gebe klare Hinweise auf die Wahrheit des von der Beschwerdeführerin Gesagten, ihren Angaben seien detailliert, widerspruchsfrei und frei von Lügenkennzeichen, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. 
Die Vorinstanz ist aufgrund der im Arztbericht gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Trennung von ihrem Ehemann davon ausgegangen, dass die Trennung, und nicht das während der Ehe Erlebte Ursache für die psychiatrische Behandlung war. Mit ihren Ausführungen, wonach der Bericht auch so gelesen werden könne, dass die Beschwerdeführerin eine längere depressive Reaktion hatte nach der Trennung vom Ehemann wegen häuslicher Gewalt, zeigt die Beschwerdeführerin keine geradezu willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auf. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Würdigung der einzelnen Vorfälle, welche die häusliche Gewalt glaubhaft machen sollen, durch die Vorinstanz. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, beschränkt sie sich dabei aber auf weitgehend appellatorische Kritik, welche nicht ausreichend ist, um die voristanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen zu lassen (vorne E. 1.5).  
 
4.4.1. So bringt die Beschwerdeführerin vor, hinsichtlich der vorgebrachten Nötigung und Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit der Wegweisung aus der Wohnung und dem Rückflug in den Kosovo habe die Vorinstanz erwogen, dass sie diese Vorwürfe in zeitnahen Berichten nicht geltend gemacht habe, sondern nur von Wegweisung gesprochen habe. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Vorfällen eine Strafanzeige eingereicht habe, was üblicherweise nicht leichtfertig geschehe, und die Prüfung, ob eine Straftat verübt worden sei oder nicht, primär den Strafbehörden obliege.  
Zwar führt eine spätere Einreichung der Strafanzeige nicht dazu, dass sie in genereller Weise unglaubwürdig wäre. Allerdings bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall diffus und sie konkretisiert nicht, inwiefern sie bedroht oder Gewalt auf sie ausgeübt worden wäre. Eine Wegweisung aus der Wohnung als solche erreicht die notwendige Intensität für das Bestehen häuslicher Gewalt aber nicht, wenn das Opfer keine körperlichen oder psychischen Schäden erleidet (Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und 5.2). Gemäss dem Bericht der Fachstelle Opferhilfestelle, der sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützt, habe ihr die Familie ein One-Way-Ticket gekauft und ihr am Flughafen mitgeteilt, sie brauche nicht mehr zurückzukehren, da der Ehemann sie nicht mehr als Ehefrau wolle. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass dieser Vorfall nicht als systematische Misshandlung der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, verstanden werden kann, ist das nicht unhaltbar. Eine Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiger Entscheid zur Strafanzeige wegen Entführung etc. vorliegt, ist unter diesen Umständen nicht notwendig (vgl. Urteil 2C_452/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2). 
 
4.4.2. Auch hinsichtlich der anderen geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin wenig konkret oder sie erreichen die notwendige Intensität für häusliche Gewalt nicht. So ist die geltend gemachte Beschimpfung durch die Schwiegermutter als "Nutte" alleine nicht ausreichend (vorne E. 3.2) und dasselbe gilt für die erlittene körperliche Gewalt. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin einmal von ihrer Schwägerin tätlich angegriffen und trug dabei Kratzer am Unterarm davon (vorne E. 3.2; vgl. auch Urteil 2C_615/2017 vom 19. September 2018 E. 3.3). Weitere Beispiele für tätliche Angriffe vermag sie nicht zu nennen, sondern begnügt sich auch diesbezüglich mit rein appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.  
 
4.4.3. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten abwertenden Behandlung durch die Schwiegereltern als "Sklavin", welche die Vorinstanz als nicht erstellt erachtete. Die Beschwerdeführerin vermag keine konkreten Beispiele zu nennen und belässt es bei allgemeinen Behauptungen. Mit der vorgenannten Bezeichnung alleine ist das Verhalten der Schwiegereltern als häusliche Gewalt nicht ausreichend verdeutlicht bzw. glaubhaft macht. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen auch keine überspitzten Anforderungen an die Glaubhaftmachung häuslicher Gewalt gestellt (zum Beweismass vgl. vorne E. 3.4).  
 
4.4.4. Ebenso rein appellatorisch verbleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die durch die Familienangehörigen des Ehemanns ausgeübte soziale Kontrolle. Ihr Handy sei kontrolliert und die Post sei ihr vorenthalten worden, weshalb sie unter anderem einen Termin beim Strassenverkehrsamt verpasst habe und in der Folge ihren Führerschein aus dem Kosovo nicht habe übertragen lassen können. Ungeachtet davon, ob der Beschwerdeführerin der Führerschein entzogen worden ist, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, oder die Darstellung der Beschwerdeführerin zutreffend ist, wiegt auch der beschriebene Vorfall nicht schwer genug, um als häusliche Gewalt zu gelten, selbst wenn ihr die Post mehrmals vorenthalten worden wäre.  
 
4.4.5. Wie sich die regelmässige soziale Kontrolle durch die Schwiegereltern bzw. die Schwägerin im Generellen und hinsichtlich des Handys im Speziellen ausgestaltet haben soll, legt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dar. Die Vorinstanz verweist darauf, dass sie trotz der angeblichen Kontrolle einer eigenen Erwerbstätigkeit ausser Haus habe nachgehen können. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage war, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, erachtete die Vorinstanz auch den Vorwurf als wenig glaubwürdig, der Ehemann habe ihren Unterhalt vernachlässigt, insbesondere die Krankenkassenprämien seien von ihm nicht bezahlt worden, und er habe ihr den Zugang zum ehelichen Konto verwehrt. Diese Einschätzung ist nicht offensichtlich unhaltbar und entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz setzte die Vorinstanz auch nicht voraus, dass die fraglichen Vorfälle mittels technischer Hilfsmittel hätten belegt werden müssen, sondern erachtete die allgemein gehaltenen Behauptungen als nicht ausreichend, um damit eine dauernde sozio-okönomische Unterdrückung glaubhaft machen zu können.  
 
4.4.6. Insgesamt ist die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts betreffend die einzelnen durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle weder offensichtlich unrichtig noch ist die Vorinstanz in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass diese Vorfälle nicht in einer Intensität glaubhaft gemacht worden sind, welche sie als häusliche Gewalt qualifizieren würden.  
 
4.5. Zu prüfen bleibt, ob die soeben dargelegten Vorfälle zusammen genommen die notwendige Intensität erreichen, damit ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Ehemann die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährden würde und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann.  
Wie gesehen, erfolgten die Vorfälle primär durch die Familienangehörigen des Ehemannes und nicht durch diesen selbst. Dieser Umstand schliesst häusliche Gewalt zwar nicht an sich aus (vorne E. 3.2), jedoch wollte die Beschwerdeführerin an der Ehe festhalten, wenn auch in einer eigenen ehelichen Wohnung. In der Folge veranlasste der Ehemann die Trennung der Ehe, was vorliegend zumindest als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen haben würde (vorne E. 3.3). Ob der Ehemann durch die Familienangehörigen zur Trennung ermutigt worden ist - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - spielt bei dieser Einschätzung keine wesentliche Rolle. Weiter kommt hinzu, dass die Ehe nur kurz dauerte und die erlittene Unbill in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht allzu intensiv war. Insgesamt ergibt sich das Bild einer wenig harmonischen Beziehung, wobei insbesondere die Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Angehörigen des Ehemanns von Feindseligkeiten geprägt und für die Beschwerdeführerin belastend war. Die glaubhaft gemachten Vorfälle reichen allerdings auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um die für das Vorliegen häuslicher Gewalt notwendige Intensität zu erreichen. 
Inwiefern die Vorinstanz dabei die verschiedenen Beweismittel nicht in korrekter Weise gewürdigt hätte, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter. Sie begnügt sich unter Verweis auf die angebliche Zerstückelung des Sachverhalts, was wie gesehen nicht zutreffend ist (vorne E. 4.3), mit rein appellatorischer Kritik an der scheinbar unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, welche nicht ihrer Darstellung der Geschehnisse entspricht. Dies alleine genügt für eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes jedoch nicht (E. 1.5). Auch vermag die Beschwerdeführerin weder aufzuzeigen, inwiefern die Vorfälle - soweit die Vorinstanz diese als glaubhaft gemacht erachtete - die für häusliche Gewalt notwendige Intensität erreichten, noch dass sie aus bewilligungsrechtlichen Gründen in einer für sie objektiv unzumutbaren Beziehung verblieben wäre. 
 
4.6. Mit Blick auf das Ausgeführte ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nachweis häuslicher Gewalt regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist - und daher nur Glaubhaftmachung erforderlich ist, damit ein Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. vorne E. 3.4) - der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Opfer ausländerrechtlich massgebender ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG gelten kann, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erscheine als im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet. 
 
5.1. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als "stark gefährdet" zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Von Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand miteinzubeziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 349 f., Urteil 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 5.2).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei gerichtsnotorisch, dass in der patriarchalen Gesellschaftskultur im Kosovo geschiedene Frauen mit gesellschaftlicher Ächtung rechnen müssten, zumal sie gemäss eigenen Angaben aufgrund der Scheidung auch von der eigenen Familie verstossen worden sei. Im Weiteren sei sie in der Schweiz wirtschaftlich integriert und könne sich das Leben ohne Weiteres selber verdienen. Im Kosovo sei dies bei hoher Arbeitslosigkeit nicht gewährleistet und allgemein habe sie in der Schweiz eine markant bessere ökonomische Position als in ihrer Heimat.  
 
5.3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht konkret gefährdet erscheine. Ein pauschaler Verweis auf die Situation geschiedener Frauen im Kosovo sei dazu nicht ausreichend. Auch in der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefährdung dar und der angebliche Verstoss durch die Familie ist nicht weiter belegt. Sie begnügt sich mit einem Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.3.3, welchem ein gleich gelagerter Sachverhalt wie der ihrige zugrunde liege.  
Die 26-jährige Beschwerdeführerin ist erst mit 22 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht. Massgebliche gesundheitliche Probleme macht sie keine geltend. Angesichts der überwiegend pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die problematische Stellung geschiedener Frauen im Kosovo liegen insgesamt keine hinreichenden Indizien vor, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland gefährdet wäre. Insbesondere vermag sie nicht glaubwürdig darzulegen, inwiefern ihre konkreten familiären Verhältnisse im Heimatsstaat einer Rückkehr als geschiedene Frau entgegenstünden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.4). Die Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und stimmt mit der Praxis des Bundesgerichts in vergleichbaren Fällen überein (z.B. Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 5.2; 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.1 ff. betreffend Kosovo oder Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.3 betreffend Türkei). 
 
5.4. Die Vorinstanz hat Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Bezug auf den Härtefallgrund der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland korrekt angewendet. Dieser ist vorliegend nicht gegeben.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching