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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 276/02 
 
Urteil vom 10. Oktober 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
U.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 11. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf einen Kostenvoranschlag der Firma O.________ AG vom 11. Januar 2001 und einen Arztbericht des Spitals X.________, Dr. med. T.________, vom 26. September 2001 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV−Stelle) dem unter einer kongenitalen, cerebralen Bewegungsstörung rechtsbetont mit Hyperlordose der LWS und Extensionsdefizit der Hüften sowie einer Beinverkürzung rechts leidenden U.________, geboren 1957, als Hilfsmittel orthopädische Serienschuhe und Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung bei einem Selbstbehalt von Fr. 120.- pro Paar vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2010 zu. Die IV-Stelle bezeichnete die Verfügung als Revision eines Verwaltungsaktes vom 22. Februar 1980. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit beantragt wurde, die Verfügung sei insofern aufzuheben, als darin ein Selbstbehalt vorgesehen sei, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. März 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert U.________ sein bereits bei der Vorinstanz gestelltes Rechtsbegehren. Er benötige keine orthopädischen Spezialschuhe. Vielmehr gehe es um eine sogenannte Schuhzurichtung (Erhöhung rechts und Einlagen beidseits) von Konfektionsschuhen, welche er selbst kaufe und bezahle. Diese unterläge keinem Selbstbehalt. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. 
Der Revisionsordnung gemäss Art. 41 IVG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
Die genannten Rechtsgrundsätze haben ihr Gültigkeit nicht nur bei Änderungen des Invaliditätsgrades, sondern ganz generell bei Änderungen des Sachverhalts im Rahmen einer Dauerverfügung. 
3. 
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung den - in seinem Wortlaut nicht mehr auffindbaren - Verwaltungsakt vom 22. Februar 1980 in Wiedererwägung gezogen hat. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung habe einen falschen Inhalt. Er benötige seit jeher keine orthopädischen Spezialschuhe - gemäss Ziff. 4.01 HVI -, sondern vielmehr kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen gemäss Ziff. 4.02 HVI. Dafür sei aber keine Kostenbeteiligung durch die Versicherten vorgesehen. Eine solche habe er bisher auch nicht bezahlen müssen. 
4. 
4.1 Aus dem von der IV-Stelle aufgelegten Ausdruck einer vom Computer erfassten Rechnung ist ersichtlich, dass mit der genannten Verfügung vom 22. Februar 1980 tatsächlich die Änderung (Absatz- und Sohlenerhöhung) an zwei Paar Schuhen bezahlt worden ist. Demgegenüber wurde vom Spital X.________ gemäss Arztbericht vom 26. September 2001 ausdrücklich eine orthopädische Schuhversorgung mittels Spezialschuh verordnet. Gemäss Angaben von Dr. T.________ hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die bisherige Massnahme - eine Korrektur der Schuhe um 1,5 cm - genüge nicht mehr. Der Beschwerdeführer leide in den letzten Wochen unter Belastung an zunehmenden tief-lumbalen Rückenschmerzen. Um die Beinlängendifferenz von 4 cm auszugleichen sei eine entsprechende Versorgung mittels Spezialschuh vorzunehmen. 
 
4.2 Damit steht fest, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hatten. Nachdem bis anhin eine orthopädische Anpassung von Konfektionsschuhen (Ziffer 4.02 HVI Anhang) als Massnahme in medizinischer Hinsicht genügte, war nunmehr neu eine Versorgung mittels orthopädischen Serienschuhen (Ziffer 4.01 HVI Anhang), wie im Kostenvoranschlag Nr. 132303 der O.________ AG spezifiziert, notwendig. Demnach hat die IV-Stelle zu Recht ihre frühere Verfügung in Revision gezogen und eine neue erlassen. Die darin enthaltene Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers von Fr. 120.- pro Paar entspricht Gesetz und Praxis. Es kann in dieser Hinsicht auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz (Erw. 4) verwiesen werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. Oktober 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: