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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_539/2019  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung und Genugtuung (Einstellung eines Strafverfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. März 2019 (BK 19 70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird vorgeworfen, am 17. Oktober 2015 anlässlich einer unbewilligten politischen Kundgebung und Einkesselung der Demonstranten auf dem Bubenbergplatz in Bern die Polizei an einer Amtshandlung gehindert zu haben, indem sie gegen ihre Anhaltung und Personenkontrolle Widerstand geleistet habe. Der Polizeieinsatz lief so ab, dass die Polizisten die ca. 100 Demonstranten um ca. 14.15 Uhr umzingelten und die Gruppe am Weggehen hinderten, jedoch einzelne Demonstranten freiwillig aus der Gruppe zur Kontrolle heraustreten liessen. Per Lautsprecherdurchsagen wurden die Demonstranten hierzu wiederholt aufgefordert und ihnen wurden Zwangsmittel angedroht für den Fall des Nichtbefolgens der polizeilichen Anweisungen. Die Demonstrantengruppe ihrerseits skandierte Parolen, hüpfte auf und ab, drückte sowie drängte gegen die Polizistenkette und hielt Transparente zwischen sich und die Polizei. Nachdem keine Demonstranten die Gruppe mehr freiwillig verliessen, begann die Polizei einzelne Demonstranten zwangsweise aus der Gruppe herauszuziehen. Als schliesslich noch ca. 25 Personen in der Umzingelung übrig blieben, entschloss sich die Polizei, die verbleibenden Personen auf einmal festzunehmen. Unter Überwindung der vorgehaltenen Transparente, der Verkettung der Arme der Demonstranten und weiterem physischem Widerstand führten die Polizisten die verbleibenden Demonstranten zu Boden und legten sie in Handschellen. Die Umzingelung dauerte ca. von 14.15 bis 17.00 Uhr. A.________ wird zur Last gelegt, an dieser Kundgebung teilgenommen zu haben und bis zum Schluss in der Einkesselung verblieben zu sein. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sprach A.________ mit Strafbefehl vom 23. Februar 2016 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Sie bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 120.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, das Strafverfahren gegen A.________ ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Sie richtete weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. 
Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 25. März 2019 eine von A.________ gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es A.________. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2019 sei aufzuheben. Ihr sei eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.-- zuzusprechen. Die Kosten der Vorinstanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für das Verfahren vor Bundesgericht seien keine Kosten zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.   
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin rügt, die Behörden würden das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV verletzen, indem sie die Teilnehmenden der Kundgebung einfach pauschal bestrafen würden, ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen (Beschwerde S. 7). 
Dieses Vorbringen ist verspätet. Die Beschwerdeführerin erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1). Der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, ihre Kritik in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. Dass sie dies getan hat und die kantonalen Instanzen die Rüge nicht behandelt hätten, macht sie nicht geltend. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Es sei unbestritten, dass sie an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen und sich unter den letzten ca. 20 Personen befunden habe, die von der Polizei "abgearbeitet" worden seien. Sie bestreite aber, dass sie sich behördlichen Anweisungen widersetzt und der Anhaltung entgegengewirkt habe. Ihr könne kein vorwerfbares Verhalten angelastet und die adäquate Kausalität müsse verneint werden. Sie sei polizeilich kontrolliert, wie eine Verbrecherin behandelt und über fünf Stunden lang auf der Polizeiwache festgehalten worden. Diese erheblichen Eingriffe in ihre Rechte hätten eine anwaltliche Verteidigung notwendig gemacht. Folglich habe sie Anspruch darauf, dass ihr eine entsprechende Entschädigung zugesprochen werde. Die geltend gemachte Genugtuung von Fr. 100.-- entspreche sodann der gängigen Praxis (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei zwar nicht strafbar, dass die Beschwerdeführerin an der unbewilligten Kundgebung vom 17. Oktober 2015 teilgenommen habe. Dennoch habe diese Teilnahme ein vorwerfbares Verhalten i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO begründet. Mit Blick auf den bestrittenen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrer Teilnahme an der Kundgebung und dem gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung sei festzuhalten, dass aufgrund der chaotischen Geschehnisse zu Beginn noch nicht habe feststehen können, welche Tatbestände der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden könnten; seien dies - wie typischerweise bei solchen Kundgebungen - Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Landfriedensbruch oder eben Hinderung einer Amtshandlung. Die Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung zu verursachen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben. Gemäss der Beschwerdegegnerin seien nach dem fraglichen Vorfall denn auch mehrere Verfahren geführt und Verurteilungen erwirkt worden (Beschluss S. 6 E. 7.2).  
Die Vorinstanz hält fest, im Weiteren sei bekannt - und es liege in der Natur der Sache -, dass sich Personen gegen die Festnahmen gewehrt hätten und sich die Polizei in dieser Situation vorweg auf ihre ordnungspolizeilichen Aufgaben habe konzentrieren müssen. Deswegen sei es ihr teilweise nicht möglich gewesen, gleichzeitig gründlich zu dokumentieren, um schliesslich nachweisen zu können, welche Person welche Straftaten begangen hatte. Dieser Umstand führe auch im vorliegenden Verfahren zu einer Verfahrenseinstellung. Nichtsdestotrotz sei es notwendig, gegen diejenigen Personen zu ermitteln und Strafuntersuchungen zu führen, welche trotz mehrfacher polizeilicher Abmahnung mittels Lautsprecheranlagen bis am Schluss in der demonstrierenden Gruppe verblieben seien, wie dies auch die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen getan habe: Gemäss dem Berichtsrapport des Polizeibeamten B.________ vom 1. Dezember 2015 habe sie sich bis zum Ende - das heisst bis zur Erstürmung - im Demonstrantenkessel befunden. Anschliessend habe sie noch der Anhaltung entgegengewirkt. In der Einstellungsverfügung werde daher zu Recht erkannt, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des gegen sie geführten Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, nachdem sie den Abmahnungen der Polizei keine Folge geleistet habe. Dieser Umstand sei klar nachgewiesen. Die Verhaftung der Teilnehmenden sei für die Polizei in der gegebenen Situation der einzig mögliche Weg gewesen, um die Demonstration auflösen zu können (Beschluss S. 6 E. 7.2). 
Weiter erwägt die Vorinstanz, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung präjudiziere der Kostenentscheid zwar grundsätzlich die Entschädigungsfrage. Dennoch verhalte es sich nicht so, dass die Beschwerdeführerin einzig deshalb einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hätte, weil die Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen würden. Die gemäss der Beschwerdegegnerin bloss geringen Verfahrenskosten hätten der Beschwerdeführerin auferlegt werden können. Da diese Frage aber ausser Streit sei, sei die Vorinstanz nicht kompetent eine Überprüfung vorzunehmen und die Kostenregelung anders festzusetzen. Fest stehe aber, dass auch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ein prozessuales Verschulden anzunehmen gewesen wäre (Beschluss S. 6 f. E. 7.2). 
 
2.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen können ihr die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie die Genugtuung für erstandene Haft ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert in der Regel die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteil 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb mit Hinweisen). 
In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine Auferlegung der Kosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt der Vorwurf gemacht wird, die beschuldigte Person treffe ein strafrechtliches Verschulden. Die Begründung darf bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 6.1 je mit Hinweisen). 
Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Der blosse Ungehorsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 f.; 124 IV 127 E. 3a S. 130; 120 IV 136 E. 2a S. 139 f.; je mit Hinweisen). Die Weigerung einer Person, die Polizisten zu begleiten, indem sie sich mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzt, ist als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zu qualifizieren. Ob bereits die blosse Weigerung, sich auszuweisen respektive die Personalien anzugeben, eine relevante Hinderung im Sinne der genannten Strafbestimmung darstellt, liess das Bundesgericht offen (Urteil 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz vorliegend ihren Ermessensspielraum überschritten haben sollte (Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2 mit Hinweis nicht publ. in BGE 145 IV 114). Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Hinderung einer Amtshandlung wurde eingestellt, da der Beschwerdeführerin keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden konnten. Hingegen stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei bis zum Schluss in der demonstrierenden Gruppe verblieben und habe der Anhaltung entgegengewirkt. Zwar stehen Kundgebungen auf öffentlichem Grund unter dem Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es besteht aber grundsätzlich nur ein bedingter Anspruch, öffentlichen Grund für Kundgebungen mit Appellwirkung zu benutzen (vgl. BGE 132 I 256 E. 3 S. 258 ff.). Trotz der fehlenden Bewilligung nahm die Beschwerdeführerin an der fraglichen Kundgebung im Zentrum der Stadt Bern teil und verblieb gemäss vorinstanzlichen Feststellungen in der Einkesselung, obwohl die Polizei die Demonstranten mittels Lautsprecherdurchsagen wiederholt dazu aufforderte, die Kundgebung freiwillig zu verlassen. Die Beschwerdeführerin hat sich behördlichen Anweisungen widersetzt, was aus den kantonalen Akten, namentlich den Videoaufnahmen der besagten Kundgebung, hervorgeht. Dadurch hat sich die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten und das Strafverfahren adäquat kausal verursacht. Die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung ist nicht zu beanstanden.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini