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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 359/04 
 
Urteil vom 12. Oktober 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
F.________, 1968, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 10. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene F.________ erlitt bei einem Verkehrsunfall im Jahre 1991 ein Schädelhirntrauma. Am 11. August 1993 bewilligte ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Ausbildung zum Maler, die er im Februar 1997 abschloss. Mit Verfügung vom 7. März 1997 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente, da es dem Versicherten zumutbar sei, eine Malerstelle zu suchen. 
Am 4. Oktober 1999 ersuchte F.________ die Invalidenversicherung erneut um Gewährung beruflicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle dieses Gesuch ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. März 2001 ab, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2001 bestätigt wurde. 
Die IV-Stelle nahm ein am 21. Januar 2002 bei ihr eingegangenes ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, als Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug entgegen. Sie beauftragte das ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, mit einem polydisziplinären Gutachten, das am 17. Juni 2002 erstattet wurde. Gestützt hierauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente zu und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Oktober 2002). Die hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher der Versicherte beantragte, es sei ihm anstatt der Invalidenrente der Besuch einer 2-3jährigen Handelsschule zu gewähren, wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 29. Januar 2003 ab, was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2003 bestätigt wurde. 
Am 5. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zur Berufsberatung an. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 verneinte diese den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. März 2004 ab. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 26. März 2004 auf und stellte fest, auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2004 könne nicht eingetreten werden (Entscheid vom 10. Juni 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Gewährung beruflicher Massnahmen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Auf Gesuch des Versicherten vom 19. August 2004 hin wurde ihm Akteneinsicht gewährt. 
Mit Eingabe vom 13. September 2004 erneuert der Versicherte sinngemäss seinen Antrag. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Prüfung einer Neuanmeldung bei vorgängiger Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass diese Grundsätze in analoger Weise für Eingliederungsleistungen gelten, weshalb nach einer früheren Verweigerung einer Eingliederungsmassnahme eine neue Anmeldung nur zu prüfen ist, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Eingliederungsanspruch erheblichen Weise geändert haben (Erw. 1.2.1 hienach; BGE 113 V 27 Erw. 3b mit Hinweisen; SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63). Darauf wird verwiesen. 
1.2 
1.2.1 Zu ergänzen ist, dass im vorliegenden Fall das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) anwendbar ist (Erw. 3.1 hienach; BGE 129 V 356 Erw. 1; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil L. vom 4. Juni 2004 Erw. 6, H 6/04). 
Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 41 aIVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG]) anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes, in Plädoyer 2004/4 S. 71 erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004 Erw. 3.6 und 4, I 626/03). Hieran haben die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nichts geändert. 
1.2.2 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und der Versicherte deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b; Urteil E. vom 20. Juni 2003 Erw. 3.1.2, I 344/02). 
1.2.3 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, hat sie - und im Beschwerdefall das Gericht - zu prüfen, ob seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse sich in (nunmehr) anspruchsbegründender Weise geändert haben (BGE 130 V 73 Erw. 3.1, 117 V 198 f. Erw. 3a und b; AHI 1999 S. 84 Erw. 1). 
In zeitlicher Hinsicht ist abzuklären, ob seit der ersten Verfügung eine erneute materielle Prüfung des Anspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3). 
2. 
2.1 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das ABI-Gutachten vom 17. Juni 2002 ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente zu und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dies wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2003 bestätigt. 
Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 5. Januar 2004 mit dem Begehren um Gewährung von Berufsberatung trat die IV-Stelle ein, wies den Anspruch jedoch ab, da sich der Gesundheitszustand seit der ABI-Begutachtung nicht verändert habe. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit sei nicht gegeben (Einspracheentscheid vom 26. März 2004). 
2.2 Die Vorinstanz hat entschieden, auf die Neuanmeldung vom 5. Januar 2004 könne entgegen der IV-Stelle nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer keine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe. 
Diesem Entscheid kann nicht gefolgt werden. Denn im Verfahren vor der IV-Stelle war die Eintretensfrage nicht streitig, weshalb sie von der Vorinstanz nicht nochmals hätte beurteilt werden dürfen (Erw. 1.2.2 hievor). 
3. 
3.1 Zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der Ablehnungsverfügung vom 7. Oktober 2002 und dem Einspracheentscheid vom 26. März 2004 in einer für den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG) erheblichen Weise geändert hat. 
Da sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage geäussert hat und diese spruchreif ist, kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen und darüber letztinstanzlich befunden werden (nicht publ. Erw. 5.3 des Urteils BGE 130 V 253; Urteil B. vom 4. Februar 2004 Erw. 5, H 128/03, vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a). 
3.2 Grundlage der Ablehnungsverfügung vom 7. Oktober 2002 war das ABI-Gutachten vom 17. Juni 2002, worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.9); Knieschmerzen links bei beginnender Chondromalacia patellae sowie Status nach arthroskopischer Resektion einer Plica mediopatellaris linksseitig am 2. November 2001 sowie Status nach Plicaresektion 1995 (ICD-10 M 22.2). Hinsichtlich des Knies sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig; körperlich besser angepasste Tätigkeiten wären ihm ganztägig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei er für jegliche Tätigkeiten mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. In der freien Wirtschaft sei ihm keine Arbeit mehr zumutbar. Es könnten weder medizinische noch berufliche Massnahmen vorgeschlagen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose ungünstig; es sei mit einer Dauerinvalidität zu rechnen. 
Im Einspracheentscheid vom 26. März 2004 stützte sich die IV-Stelle auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 4. Februar 2004, der jahrelange Knieschmerzen ungeklärter Genese, einen Status nach Plicaresektionen und eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Der Gesundheitsschaden bestehe seit 2. November 2001 und sei stationär. Durch medizinische Massnahmen könne er nicht verbessert werden. 
Die IV-Stelle hat gestützt hierauf zu Recht erkannt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht in einer für den Anspruch auf berufliche Massnahmen relevanten Weise geändert hat, und dass es folglich an der Eingliederungsfähigkeit fehlt. 
Der Einspracheentscheid vom 26. März 2004 erweist sich demnach als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Oktober 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: