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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_466/2021  
 
 
Urteil 13. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Anklagegrundsatz; Verfahrensmängel; Rückweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. Februar 2021 (SST.2020.78). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. September 2019 fand nach erfolgter Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zurzach statt. Anlässlich dieser wurden A.________ als Beschuldigter und B.________ als Auskunftsperson einvernommen. Der Mitbeschuldigte C.________ blieb der Verhandlung fern. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zurzach führte am 22. Oktober 2019 eine zweite Hauptverhandlung durch, zu welcher C.________ eine Vorladung erhielt. Die betreffende Vorladung stellte das Bezirksgericht A.________ zu, ohne dass es ihn selbst vorlud. C.________ erschien auch nicht zur zweiten Hauptverhandlung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 22. Januar 2020 erklärte das Bezirksgericht Zurzach A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Pfändungsbetrugs und der mehrfachen Missachtung eines richterlichen Verbots schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie einer Busse von Fr. 240.--. Es ordnete eine Landesverweisung von zwölf Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Zivilforderung wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte auf Berufung von A.________ am 25. Februar 2021 den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und stellte im Übrigen die Rechtskraft der unangefochtenen weiteren Schuldsprüche fest. Es bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid ebenfalls in Bezug auf den Straf- und Zivilpunkt, reduzierte die Dauer der Landesverweisung indes auf acht Jahre. 
 
E.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem hauptsächlichen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache an ein erstinstanzliches Gericht zu überweisen mit der Weisung, die vorgenommene Trennung der Verfahren gegen A.________ und C.________ rückgängig zu machen und das erstinstanzliche Hauptverfahren durchzuführen. Das erstinstanzliche Gericht habe A.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen und für die rechtskräftigen Schuldsprüche eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten festzusetzen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und A.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Wiederum sei er betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen und sei die Landesverweisung aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Zusammengefasst bringt er vor, die einzelnen Zahlungen von B.________ an ihn seien in der Anklageschrift nicht ersichtlich. Art. 325 StPO gestatte keine Reduktion der Anklage zur Wahrung der Übersichtlichkeit und Leserlichkeit. Die erste Instanz sei von einem Deliktsbetrag in der Höhe von einigen hunderttausend Franken ausgegangen, während die Vorinstanz einen solchen von rund fünfhunderttausend Franken angenommen habe. Dieser Unterschied gehe auf die mangelhafte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, mithin die darin fehlende detaillierte Auflistung der einzelnen Zahlungen, zurück. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Anklageschrift im Sinne von Art. 329 StPO zu prüfen und zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Da die Anklageschrift den Anforderungen nicht genüge, sei er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.  
 
1.2. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer sei klar, was ihm vorgeworfen werde. Er habe mit den im erwiesenen Sachverhalt enthaltenen Machenschaften vom Geschädigten Geld erhältlich gemacht. Die genauen vorgeworfenen Transaktionen seien in den Akten ersichtlich und hätten vom Beschwerdeführer nachvollzogen werden können. Die Staatsanwaltschaft habe im Sinne der Leserlichkeit und Übersichtlichkeit auf eine detaillierte Auflistung in der Anklageschrift verzichten dürfen. Der Informationsfunktion sei genüge getan (angefochtener Entscheid E. 3.3.1 S. 20).  
 
1.3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Dem Beschwerdeführer wird mit Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch in der Anklageschrift zur Last gelegt, im Zeitraum spätestens ab Oktober 2014 bis März 2018 am Wohnort von B.________ (bis 30. Juni 2017 U.________strasse, V.________ und ab 1. Juli 2017 W.________strasse, X.________) von diesem wiederholt Geld erbeten zu haben. Er habe vorgetäuscht, von seinem Grossvater eine Liegenschaft im Y.________ geerbt zu haben. B.________ habe die Gelder jeweils im Zusammenhang mit der angeblichen Renovation gegeben und dabei gedacht, er werde den gesamten Gewinn beim Verkauf der Liegenschaft erhalten. Der Beschwerdeführer verfüge in Wirklichkeit weder über eine Liegenschaft noch über Land im Y.________. Er habe diese Geschichte erfunden, um Geld von B.________ zu erhalten. Nachdem dieser einen Nachweis für den Bestand der Liegenschaft verlangt habe, habe der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 einen Vorvertrag durch einen Anwalt und Notar im Y.________ aufsetzen lassen und dafür eine Gebühr von EUR 500.-- bezahlt. Die Staatsanwaltschaft beschreibt detailliert, wie der Beschwerdeführer vorgegangen ist und dass er zur Glaubhaftmachung seiner zahlreichen "Forderungen" gegenüber B.________ diesem kontinuierlich gefälschte Urkunden von Behörden, Banken, Gerichten oder Anwälten vorgelegt sowie Drittpersonen zur Bekräftigung seiner Täuschungen beigezogen habe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten von B.________ im Zeitraum von Mitte 2014 bis März 2018 insgesamt etwa Fr. 283'000.-- und EUR 243'000.-- in bar in rund 56 Tranchen erhalten (vgl. erstinstanzliche Akten pag. 1 ff.).  
 
1.5. Mit diesen ausführlichen Darstellungen sind das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten und der diesbezügliche Lebenssachverhalt in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten und/oder wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 1.3; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Für den Beschwerdeführer war offensichtlich klar, was ihm vorgeworfen wird. So hat er den Sachverhalt im Wesentlichen sogar selbst eingestanden. Dass die Transaktionen in der Anklageschrift nicht einzeln aufgeführt wurden, stellt unter den gegebenen Umständen keine Verletzung des Anklageprinzips dar, zumal der Beschwerdeführer in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit diversen Quittungen und gefälschten Urkunden konfrontiert worden ist. Darüber hinaus vermag eine Differenz zwischen einem Deliktsbetrag von Fr. 300'000.-- (den der Beschwerdeführer vor Anklageerhebung selbst ausdrücklich anerkannt hat) und einem solchen von rund Fr. 500'000.-- (den die Vorinstanz annimmt) nichts am Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu ändern. Eine solche Differenz bleibt bei den gegebenen Verhältnissen auch unter dem Gesichtspunkt der durch die Anklageschrift garantierten Umgrenzungs- und Informationsfunktion ohne ausschlaggebende Bedeutung. Im Übrigen könnte selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommt, solange sich die angelasteten Delikte hinreichend abgrenzen lassen und für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rückweisung an ein erstinstanzliches Gericht abgelehnt. Seiner Ansicht nach hätte allein schon die von der Erstinstanz vorgenommene Verfahrenstrennung zu einer Rückweisung führen müssen. Als das Bezirksgericht am 11. September 2019 beschlossen habe, ihn bereits einzuvernehmen und nur C.________ zu einer zweiten Hauptverhandlung vorzuladen, sei noch nicht bekannt gewesen, dass sich letzterer auf der Flucht vor den Behörden befunden habe. Dass C.________ zur zweiten Verhandlung ebenfalls nicht erschienen sei, habe die Erstinstanz folglich nicht nachträglich als sachlichen Grund für die am 11. September 2019 faktisch vorgenommene Verfahrenstrennung nutzen dürfen. Selbst wenn aber das sichere Ausbleiben von C.________ bekannt gewesen wäre, so hätte die Erstinstanz ihren Entscheid über die Verfahrenstrennung in einem förmlichen Beschluss feststellen und eröffnen müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb er (der Beschwerdeführer) keine Möglichkeit gehabt habe, sich dagegen mittels Beschwerde zu wehren. Die Vorinstanz habe einen diesbezüglichen Verfahrensmangel zwar anerkannt, ihn allerdings nicht als derart schwerwiegend erachtet, dass er zu einer Rückweisung führen müsse. Ihre Erwägungen, in denen sie die von der Erstinstanz getroffene "Zukunftsprognose" schütze, seien letztlich ein Versuch, das Vorgehen des erstinstanzlichen Strafgerichts zu rechtfertigen. Diese Begründung sei sachlich nicht haltbar.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die von der Erstinstanz vorgenommene Verfahrenstrennung sei zulässig. Zwar habe das Bezirksgericht am 11. September 2019 noch nicht mit Sicherheit wissen können, dass C.________ auch zur zweiten Hauptverhandlung am 22. Oktober 2019 nicht erscheinen würde. Indes habe C.________ durch seinen Anwalt bereits an der ersten Hauptverhandlung verlauten lassen, dass er sich mittellos im Ausland befinde und auch nicht erscheinen werde, wenn er zur Verhaftung ausgeschrieben werde. Gestützt darauf habe das Bezirksgericht davon ausgehen dürfen, dass ein sachlicher Grund für die Trennung vorliege. Die Vorinstanz betont im Weiteren, der Beschwerdeführer sei zwar zur zweiten Verhandlung nicht vorgeladen worden, habe jedoch die Vorladung von C.________ erhalten und somit um den Termin gewusst, sodass er daran hätte teilnehmen können. Da C.________ zur zweiten Hauptverhandlung nicht erschienen sei, fehle es dem Beschwerdeführer aber ohnehin an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse an der ausgebliebenen Vorladung und sei faktisch kein Teilnahmerecht verletzt worden. Selbst wenn eine Verletzung des Teilnahmerechts anzunehmen wäre, würde dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keine Rückweisung rechtfertigen, da dem Beschwerdeführer die belastenden Aussagen von C.________ bekannt gewesen seien und er mehrfach Gelegenheit gehabt habe, zu diesen Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Im Ergebnis beanstandet die Vorinstanz hinsichtlich der Verfahrenstrennung daher einzig, dass die Erstinstanz darüber keinen (formellen) Beschluss getroffen hat. Sie erachtet dies allerdings nicht als einen besonders schweren, zu einer Rückweisung führenden Mangel, da sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung bestanden hätten und dem Beschwerdeführer das Fernbleiben von C.________ bezüglich der ersten Hauptverhandlung bekannt gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 2.2 S. 6 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).  
 
2.3.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteile 6B_408/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.2; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 13.1; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer moniert den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise, ohne konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den von ihr angeführten sachlich vertretbaren Gründen der Verfahrenstrennung und deren Berechtigung einzugehen. Er beanstandet konkret einzig die Zulässigkeit der von der Erstinstanz zur Legitimierung der Verfahrenstrennung getroffenen "Zukunftsprognose", ohne dies jedoch näher zu begründen. Auch äussert er sich nicht dazu, weshalb entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegen soll, noch macht er eine Verletzung seiner Teilnahmerechte geltend. Der Beschwerdeführer kommt insoweit seiner Begründungspflicht nicht nach. Im Übrigen weist die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass keine Teilnahmerechte verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer hatte sowohl während des gesamten Untersuchungsverfahrens als auch des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich zu den Aussagen des ehemaligen Mitbeschuldigten C.________ zu äussern und bei dessen Einvernahmen Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. auch Urteile 6B_459/2018 vom 25. April 2019 E. 2.4.2; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Verfahrenstrennung fand keine Einvernahme von C.________ mehr statt, weil dieser sich im Ausland befand. Es erfolgten nach der ersten Hauptverhandlung am 11. September 2019 auch keine anderweitigen Beweiserhebungen mehr. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht eine umfassende Rechtsmittelinstanz ist, welche die Verfahrenstrennung mit voller Kognition überprüft hat. Unter diesen Umständen ist es für den Beschwerdeführer trotz des fehlenden anfechtbaren Beschlusses des Bezirksgerichts über die Verfahrenstrennung nicht zu einem Instanzenverlust gekommen, welcher eine ausnahmsweise Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht gerechtfertigt hätte. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, die fehlende Beschwerdemöglichkeit habe für ihn zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil geführt (vgl. dazu BGE 147 IV 188 E. 1.4). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der erstinstanzlich vorgenommenen Verfahrenstrennung von einer Rückweisung absah.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer moniert in Bezug auf die vorinstanzlich nicht angeordnete Rückweisung zwei weitere Verfahrensmängel. Einerseits sei er anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. September 2019 nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Auch hier unternehme die Vorinstanz den Versuch, den von ihr grundsätzlich anerkannten Fehler als bedeutungslos abzutun. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass er sich elf Monate nach der letzten Einvernahme noch an die Rechtsbelehrung habe erinnern können, zumal eine Einvernahme vor Gericht nicht mit einer staatsanwaltschaftlichen Befragung zu vergleichen sei. Andererseits habe die erste Instanz nicht darauf hingewiesen, dass die Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgenommen werden würden. Dieser Mangel wiege zwar nicht besonders schwer. Insgesamt (zusammen mit der kritisierten Verfahrenstrennung) lägen jedoch drei Verfahrensfehler vor, welche jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu einer Rückweisung an ein anderes erstinstanzliches Strafgericht im Kanton Aargau hätten führen müssen, da das Bezirksgericht Zurzach befangen sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, dass eine nicht erfolgte Belehrung gemäss Strafprozessordnung sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich bei der ersten Einvernahme zur Unverwertbarkeit derselben führe. Dem Beschwerdeführer sei aus seinen unzähligen Einvernahmen zweifellos bekannt gewesen, dass er das Recht zur Verweigerung der Aussage habe. Die letzte Einvernahme mit Belehrung habe weniger als ein Jahr vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden und er sei zudem amtlich verteidigt gewesen. Es seien zwischen der Schlusseinvernahme und der erstinstanzlichen Einvernahme auch keine neuen Akten aufgenommen worden, die als Entscheidgrundlage gedient hätten, was allenfalls eine neue Belehrungspflicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hätte begründen können. Dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer nicht vorgängig über die Aufnahme der erstinstanzlichen Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln informiert habe, sei ferner kein schwerer Mangel. Laut Vorinstanz wögen die Mängel weder einzeln noch in ihrer Summe derart schwer, dass sie als schwerwiegende, nicht heilbare Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu qualifizieren seien (angefochtener Entscheid E. 2.3 ff. S. 7 ff.).  
 
3.3. Nach dem strafprozessualen Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist demgemäss nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO bei der ersten Einvernahme auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen. Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.  
Die Belehrungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO beruht auf dem Gedanken, dass von seiner Freiheit nur Gebrauch machen kann, wer sie tatsächlich kennt. Nach der Rechtsprechung enthält die Bestimmung von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO Grundregeln, die für sämtliche Einvernahmen gelten. Dabei werden der konkrete Inhalt sowie die Folgen einer etwaigen Verletzung der Belehrungspflicht je nach der verfahrensrechtlichen Stellung der einvernommenen Person in anderen Bestimmungen konkretisiert (Urteil 6B_1085/2019 vom 18. September 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
3.4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme im Sinne der genannten Bestimmungen ordnungsgemäss belehrt worden ist. Dies wird auch von ihm selbst nicht in Frage gestellt. Ob sich aus Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO ableiten lässt, dass die einzuvernehmende Person bei jeder einzelnen Einvernahme erneut über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden muss, auch wenn die Belehrung nachweislich bei früheren Einvernahmen erfolgt ist, kann hier offenbleiben (ebenfalls offengelassen in Urteil 6B_1300/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1). Denn der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, dass die fehlende Belehrung zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen vor dem erstinstanzlichen Gericht hätte führen müssen. Er legt insbesondere nicht dar und es ist nicht erkennbar, weshalb die nicht wiederholte Belehrung einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine Rückweisung erfordern würde, und inwiefern das Beweisergebnis anders hätte ausfallen müssen, wenn eine Rückweisung erfolgt wäre.  
Nachdem weder in Bezug auf die Verfahrenstrennung noch die ausgebliebene Belehrung ein schwerer Verfahrensmangel dargetan oder ersichtlich ist und der fehlende Hinweis auf die technische Aufzeichnung nach zutreffender Auffassung selbst des Beschwerdeführers keinen schweren Mangel darstellt, vermögen diese Umstände auch kumuliert nicht zur Annahme eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers zu führen, der die Vorinstanz zu einer Rückweisung hätte anhalten müssen. 
Die Beschwerde ist demnach ebenso in diesen Punkten unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er betont, der Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 500'000.-- sei zwar nicht gering, sei jedoch in Relation zu anderen Fällen gewerbsmässigen Betrugs zu setzen. So habe die Deliktssumme im Betrugsfall D.________ 170 Millionen Franken betragen. Der Hauptbeschuldigte in jenem Fall sei zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vorliegend stehe ein Bruchteil von dieser Deliktssumme zur Diskussion. Ein weiteres Beispiel sei die kürzlich erfolgte Anklageerhebung gegen einen früheren Chef der Bank E.________, in deren Rahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren gefordert werde. Dort gehe es um Millionen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Opfermitverantwortung hoch einzustufen sei und die B.________ vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sehr schlecht gemacht seien. Die Einsatzstrafe der Vorinstanz von fünf Jahren erweise sich als unangemessen hoch. Diese dürfte auf höchstens zwei Jahre festgelegt werden.  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Strafzumessung vor und begründet die wesentlichen Aspekte ausführlich. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierten Punkte erwägt sie, aus dem Vergleich zu anderen Verfahren mit höheren Deliktsummen und deren Strafen könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Deliktsbetrag sei zwar ein wichtiger, aber nicht vorrangiger Strafzumessungsfaktor, sodass allein gestützt darauf nicht auf eine besondere Strenge oder Milde geschlossen werden könne. Ferner könne sich die mangelnde Sorgfalt von B.________ für den Beschwerdeführer nicht verschuldensmindernd auswirken, da er das bestehende Vertrauensverhältnis zu ersterem, den er seit 20 Jahren kenne und der für ihn wie eine Art Vater sei, ausgenutzt habe (angefochtener Entscheid E. 4.5.1 S. 31 ff.).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer kommt mit seinen Ausführungen seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.3.3 oben) nicht nach. Er wiederholt lediglich, warum seiner Ansicht nach die Einsatzstrafe tiefer sein müsste, ohne sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen. Diese legt jedoch korrekt dar, weshalb das Opferverhalten nicht strafmindernd berücksichtigt werden könne und ein Vergleich zur Deliktssumme in anderen Urteilen nicht dienlich sei; dies gilt erst recht bei einem Vergleich zu noch laufenden Verfahren. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten.  
 
5.  
Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, nachdem sie ohne Begründung erfolgen und lediglich im Zusammenhang mit dem geforderten Freispruch gestellt sind. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller