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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_547/2022  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, 
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, 
2. Bundesamt für Kommunikation, 
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 2. Juni 2022 (A-1754/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) A.________ drei Rechnungen zur Begleichung der Radio- und Fernsehabgabe (sog. Haushaltabgabe) für die Perioden vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 212.90, vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 365.-- und vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 347.50 zugestellt hatte, ersuchte dieser die Serafe AG um eine anfechtbare Verfügung. Die Abgabe pro Haushalt sei für ihn als alleinstehende Person ("Single") diskriminierend und verstosse gegen die Verfassung und die EMRK. Diesem Ansinnen kam die Serafe AG nach und setzte die erwähnten Beträge mittels Verfügung vom 26. November 2020 (Ref. Nr. 212'627'160) fest. 
 
B.  
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und der Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (Verfügung des Bundesamts für Kommunikation vom 11. März 2021; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1754/2021 vom 2. Juni 2022). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss neben der Aufhebung des Entscheids, dass das Bundesgericht den Gesetzgeber auffordert, die Tarifstruktur geltendem Recht anzupassen, sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.--. 
Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Ausführungen, einzutreten.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) untersucht das Bundesgericht nur, wenn eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Ansonsten wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2 zur Publikation vorgesehen). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte (einschliesslich Grundrechte) verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1; Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 1.3.1).  
 
1.3. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des BAKOM richten, ist darauf mit Blick auf den Devolutiveffekt der Beschwerdeverfahren nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Urteils und den Beschwerdeanträgen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nur verengen, nicht aber erweitern, weshalb Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war oder hätte sein sollen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 133 II 35 E. 2; 131 V 164 E. 2.1). 
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Bundesgericht den Gesetzgeber auffordert, die Tarifstruktur anzupassen. Vor Vorinstanz forderte er dagegen nur die Befreiung von der Zahlungspflicht. Da ein solch neues Begehren vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), darf hierauf nicht weiter eingegangen werden.  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- für die Auseinandersetzung mit den Vorinstanzen. Die Vorinstanz behandelt in ihren Erwägungen die Forderung nach der Genugtuung des Beschwerdeführers nicht. Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer indessen auch keinen ausdrücklichen entsprechenden Antrag gestellt. Auch hier gilt, dass dieses neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen würde es sich auch ausserhalb des Streitgegenstandes befinden.  
 
1.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer die angebliche Verletzung verschiedener Verfassungsnormen. Soweit er einen Verstoss gegen das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) oder gegen eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), der Medienfreiheit (Art. 17 BV) oder der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 17 EMRK oder Art. 17 i.V.m. Art. 14 EMRK) geltend macht, so fehlen hierzu verfassungs- und konventionsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vorliegend ist dieser unbestritten. 
Schwerpunktmässig rügt der Beschwerdeführer, die Abgabe für Radio und Fernsehen (auch Haushaltabgabe) sei verfassungs- und konventionswidrig (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 EMRK), da sie ihn als alleinigen Inhaber eines Haushalts (insbesondere als "Single") gegenüber Personen, welche in einem Mehrpersonenhaushalt (insbesondere als "Paare") leben, diskriminiere. 
 
3.  
 
3.1. Die Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68-70d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) wurde mit Gesetzesänderung vom 26. September 2014 (in der Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131), neu gestaltet. Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmung erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen, wobei er gewisse Kriterien zu berücksichtigen hat (Art. 68a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist für jeden Privathaushalt in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG; SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG).  
 
3.2. Die Anknüpfung der Abgabe an den Haushalt unabhängig von dessen Grösse und Anzahl darin lebender Einzelpersonen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 69a Abs. 1 RTVG, vgl. vorne E. 3.1).  
 
3.2.1. In der dem RTVG vorausgegangenen Botschaft des Bundesrates anlässlich der Neugestaltung der Haushaltabgabe war zuhanden des National- und Ständerats formuliert: "Einige [...] forderten, dass die Haushaltabgabe nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder nach der Anzahl Personen abgestuft werde. Dies würde aber den administrativen Aufwand unverhältnismässig erhöhen, sodass an der einheitlichen Haushaltabgabe festgehalten wird" (Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4975, 4994).  
 
3.2.2. In den eidgenössischen Räten wurde die Frage nach den unterschiedlichen Finanzierungsformen respektive Ausgestaltung der Haushaltabgabe diskutiert, etwa explizit auch, dass die Abgabe nach Vorschlag des Bundesrates über eine pro Haushalt erhobene und nicht über eine bestehende Steuer (wie der direkten Bundessteuer oder der Mehrwertsteuer) oder über eine neue Mediensteuer erfolgen soll. Das zeigen folgende Voten in der Debatte auf: "La nouvelle redevance sera perçue auprès de tous les ménages et de toutes les entreprises [...]. Le nouveau système de redevance est approprié; il propose des procédures de perception et d'exonération simplifiées" (Auszug Votum Nationalrätin Valérie Piller Carrard für die Kommission; AB 2014 N 244); "Aber wie erwähnt: Die Mehrheit der Kommission möchte keine Steuerfinanzierung von Radio und Fernsehen, weder über eine bestehende Steuer noch über eine neue Mediensteuer" (Auszug Votum Nationalrat Martin Candinas für die Kommission; AB 2014 N 246); "Der Wechsel, weg von der geräteabhängigen Empfangsgebühr hin zu einer pauschalen Abgabe, dürfte dem aktuellen und künftigen technologischen Umfeld wohl am besten Rechnung tragen. Natürlich müssen wir eingestehen, dass sich hier kaum je eine Lösung finden lassen wird, die sämtliche Anspruchsgruppen zufriedenstellt und alle Eventualitäten abdeckt. Die pauschale Abgabe ist nicht verursachergerecht und somit gewissermassen auch ungerecht. Aber am Ende des Tages stellt sich die Frage, ob sich hier eine ganz spitzfindige, bis in jedes Detail ausgefeilte Lösung finden lässt, die allem Rechnung trägt - also quasi das Ei des Kolumbus -, oder ob wir eine möglichst einfache und möglichst unbürokratische Lösung bevorzugen. Damit nehmen wir halt in Kauf, dass sich da und dort ein Einzelbeispiel finden lassen wird, bei dem sich jemand aus seiner subjektiven Sicht ungerecht, schlechter als früher, behandelt fühlt. Eine pauschale Abgabe pro Haushalt erscheint uns diesbezüglich als die einfachste und praktikabelste Lösung, die den effektiven Begebenheiten am nächsten kommt" (Auszug Votum Nationalrat Martin Landolt; AB 2014 N 250 f.).  
Zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausgestaltung der Abgabe erläuterte sodann Bundesrätin Doris Leuthard im Nationalrat: "Der Bundesrat und die Kommissionen - das wurde richtig gesagt - haben unzählige Systeme angeschaut, wie man diese Gebühr oder Abgabe für diese Leistungen auch anders erheben könnte. Das wurde alles geprüft. Wir haben gesehen, dass jedes System seine Vor- und Nachteile hat. Wir sind am Schluss bei dieser Haushaltsabgabe gelandet, weil sie von allen Systemen am wenigsten Nacheile und klar am meisten Vorteile aufweist" (Auszug Votum; AB 2014 N 253 f.). Im Ständerat wurde darauf hingewiesen: "Das Parlament hat sich mit der Annahme dieses Vorstosses implizit gegen andere Modelle der öffentlichen Finanzierung des Service public bei Radio und Fernsehen ausgesprochen" (Auszug Votum Ständerat René Imoberdorf; AB 2014 S 647); "[...] simplifier la bureaucratie; élargir l'obligation de redevance à tous les ménages; faire en sorte que l'opération financièrement soit neutre. Ces objectifs ont été intégrés au projet de loi: tous les ménages et toutes les entreprises contribueront au financement du service public et des opérateurs privés [...]." (Auszug Votum Ständerätin Géraldine Savary; AB 2014 S 650). 
Durch eine weitere Erläuterung von Bundesrätin Doris Leuthard im Nationalrat wurde in Bezug auf Mehrpersonenhaushalte schliesslich betont, dass es gewollt sei, die Abgabe an einen Haushalt und nicht an ein Individuum zu knüpfen: "Es ist halt eine Abgabe, die der Bürger zu bezahlen hat, wenn er einen Haushalt führt. Das System ist auch deshalb gut, weil nicht jede natürliche Person, sondern der Haushalt bezahlt. Wenn Sie Kinder haben und einen Haushalt führen, kommt das System die Familie wesentlich günstiger zu stehen, als wenn wir über die Steuern gingen. Denn in diesem Fall müsste jeder Jugendliche, der Steuern bezahlt, einzeln erfasst werden. [...] Deshalb ist am Schluss das System, das wir hier vorschlagen, wahrscheinlich das gerechteste von allen." (Auszug Votum; AB 2014 N 1453). 
In der Schlussabstimmung der eidgenössischen Räte vom 26. September 2014 folgte der National- und Ständerat im Wesentlichen der bundesrätlichen Gesetzesvorlage (13.048). Auch in der Dokumentation zur Referendumsabstimmung vom 14. Juni 2015 wurde darauf hingewiesen, dass bei der Abgabenerhebung auch nach der Gesetzesänderung - wie bisher - an den Haushalt angeknüpft wird (Argumentarium zur RTVG-Revision: Haltung des Bundesrats, Generalsekretariat GS-UVEK, S. 4; vgl. Art. 68 Abs. 2 aRTVG vom 24. März 2006 [AS 2007 737] wonach die Empfangsgebühr auch pro Haushalt geschuldet war). 
 
3.2.3. Entsprechend verwarf der Gesetzgeber andere Erhebungsmodelle, zugunsten der Einheitlichkeit und administrativen Verhältnismässigkeit, und entschied sich damit explizit für das Modell, das die Abgabe pro Haushalt erhebt.  
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten denkbaren alternativen Erhebungsmodelle (wie der Varianten: eine Rechnung pro Person; oder, eine Rechnung pro Haushalt mit Rechnungsbetrag multipliziert mit der Anzahl im Haushalt lebenden erwachsenen Personen; oder, eine Rechnung pro Haushalt mit Rechnungsbetrag multipliziert mit 0.6, wenn nur eine erwachsene Person im Haushalt lebt) wurden durch den Gesetzgeber somit zumindest sinngemäss verworfen. 
 
3.3. Von der Abgabepflicht befreit sind gemäss Art. 69b Abs. 1 RTVG auf Gesuch hin Personen, die jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten, sowie Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG; SR 192.12) und den Diplomatenstatus geniessen, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Der Gesetzgeber hat (nebst den aus völkerrechtlichen Gründen befreiten ausländischen Diplomaten) damit nur die Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit (vgl. Art. 69b Abs. 1 RTVG). Auch dies beruht auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers: "Die geprüften alternativen Kriterien für die Abgabe-Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen erweisen sich durchwegs als nicht sachgerecht oder als zu aufwendig im Vollzug und wurden deshalb verworfen [...]" (Botschaft RTVG 2013, BBl 2013 4975, 4991; vgl. Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2 f.).  
Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die für ihn eine Befreiung von der Abgabepflicht vorsehen würden. Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen. 
 
3.4. Der Ertrag der Abgabe dient verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Art. 68a RTVG), namentlich der Finanzierung des Angebots der SRG (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b, Art. 34 und Art. 68a Abs. 1 lit. a RTVG). Die Haushaltabgabe ist unabhängig von einem individuell-konkreten Nutzen oder Verursacheranteil geschuldet. Sie erfüllt die herkömmlichen Charakteristika einer Steuer (BGE 145 I 52 E. 5.2; 140 I 176 E. 5.2). Weil der Ertrag der Finanzierung von Aufgaben im Zusammenhang mit Radio und Fernsehen (Finanzierung des Service Public) dient, hat die Haushaltabgabe Elemente der Zwecksteuer (BGE 147 I 16 E. 3.2.2; 141 II 182 E. 6 m.w.H.; 129 I 346 E. 5.1). Das Bundesgericht hat sie denn auch beiläufig als rundfunkrechtliche Steuer bezeichnet (Urteile 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.3 m.w.H.; 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.1; 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 3.2). Diese Auffassung ist von einem Teil der Lehre kritisiert worden (vgl. LOCHER/MÜLLER, Ist die Haushaltabgabe wirklich eine Steuer? Problematische Umdeutung des traditionellen Steuerbegriffs durch einen Teil der Lehre, ZBl 9/2022 S. 459 ff.). Auf diese Kritik ist im vorliegenden Fall mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.  
 
3.5. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird (Art. 109b Abs. 1 RTVG). Dieser Zeitpunkt wird in Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) in der Fassung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 5519) auf den 1. Januar 2019 festgelegt. In den hier interessierenden Abgabeperioden 2019 und 2020 betrug die Abgabe je Haushalt und Jahr für einen Privathaushalt Fr. 365.-- (Art. 57 RTVV). Für die Abgabeperiode 2021 betrug sie Fr. 335.-- (Art. 57 RTVV in der Fassung vom 16. April 2020, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [AS 2020 1461]).  
 
3.6. Der Beschwerdeführer erfüllt alle gesetzlichen Kriterien und untersteht damit der Haushaltabgabe in der dafür vorgesehenen Höhe.  
 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, die Haushaltabgabe sei verfassungs- und konventionswidrig (Art. 8 BV; Art. 8 und 10 in Verbindung mit Art. 14 EMRK). 
 
4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.  
Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung oder religiöse Überzeugung - nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 135 I 49 E. 4.1; 126 II 377 E. 6; BGE 134 I 49 E. 3 BGE 132 I 49 E. 8.1 BGE 129 I 167 E. 3; BGE 129 I 217 E. 2.1; BGE 129 I 392 E. 3.2.2; BGE 126 V 70 E. 4c/bb m.w.H.; vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 687 ff.). 
 
4.1.1. Vorliegend knüpft die Haushaltabgabe nicht an den Status als "Single" an. Auch eine Person, die in einer Beziehung lebt, kann alleine in einem Haushalt wohnen. Auch kann eine Person, die in keiner Beziehung lebt, in einem Mehrpersonenhaushalt leben. Zudem wurde die Anknüpfung der RTVG-Abgabe an den Haushalt durch den Gesetzgeber thematisiert und sachlich begründet (Erhebungseffizienz, Einheitlichkeit, einfache und möglichst unbürokratische Lösung etc.; vgl. E. 3.2.2 f.).  
 
4.1.2. Die Anwendung von Bundesrecht kann vom Bundesgericht nicht versagt werden, selbst wenn diese verfassungswidrig sein sollte (Art. 190 BV; BGE 146 V 129 E. 4.4; 139 I 257 E. 4; Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2 m.w.H.). Zwar handelt es sich bei Art. 190 BV um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot. Es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu überprüfen; wird eine solche jedoch festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewendet werden. Das Bundesgericht kann in diesem Fall lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung anzupassen (BGE 144 I 126 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen ["Appellentscheid"]). Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht von dieser Befugnis Gebrauch macht (BGE 146 V 378 E. 4.4). Ob eine Veranlassung besteht, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob ein genügendes allgemeines Interesse an der Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit und der Einladung an den Gesetzgeber besteht, die umstrittene Regelung anzupassen (BGE 140 I 353 E. 4.1; Urteil 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.1 zur Publikation vorgesehen).  
 
4.1.3. Im vorliegenden Fall ist schon kein entsprechendes Bedürfnis ersichtlich. Wie ausgeführt: Der Gesetzgeber hatte punkto Anknüpfung der Abgabe an einen Haushalt anstelle einer Einzelperson Kenntnis, dennoch entschied er sich bewusst für das Erhebungsmodell mit Anknüpfung an den Haushalt (vgl. E. 3.2; BBl 2013 4975, 4994; Urteil 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2 zur Publikation vorgesehen). Es kann nicht gesagt werden, dass die Haushaltabgabe offensichtlich Art. 8 Abs. 2 BV verletzen würde.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV).  
 
4.2.1. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung (BGE 143 V 139 E. 6.2.3; 132 I 68 E. 4.1; Urteil 5A_527/2022 vom 2. September 2022 E. 3.1; 2C_851/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.4.1). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt vor, wenn zwischen gleichartigen Fällen Unterscheidungen getroffen werden, die durch keinen vernünftigen Grund in Bezug auf den zu regelnden Sachverhalt gerechtfertigt sind, oder wenn er Sachverhalte betrifft, die erhebliche Unterschiede aufweisen und so beschaffen sind, dass sie eine unterschiedliche Behandlung erforderlich machen, einer identischen Regelung unterwirft (BGE 147 I 16 E. 4.2.1; 143 I 1 E. 3.3; 136 II 120 E. 3.3.2; 136 I 1 E. 4.1; 133 I 249 E. 3.3).  
 
4.2.2. Im Bereich der Steuern ist der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die in den in Art. 127 Abs. 2 BV enthaltenen Besteuerungsgrundsätzen verankert. "Soweit es die Art der Steuer zulässt" ist der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 127 Abs. 2 BV; BGE 147 I 16 E. 4.2.2; 144 I 78 E. 9.2; 141 I 78 E. 9.1; 140 II 157 E. 7.1). Das meint in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, S. 89 ff.). Hingegen hat der Grundsatz eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (BGE 128 I 102 E. 6d; Urteil 2C_668/2013 vom 19. Juni 2014 E. 7.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, N. 60 zu Art. 127 BV; vgl. Urteil 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.4 in Bezug auf die Kurtaxe). Ebenso verlangt das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im horizontalen Verhältnis nicht, dass die Besteuerung absolut identisch sein muss; der Vergleich gilt nur beschränkt (BGE 147 I 16 E. 4.2.2; 140 II 157 E. 7.3.; 133 I 206 E. 7.2; 132 I 157 E. 4.2 m.w.H.).  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gute Gründe für eine Schematisierung wie die vorgesehene (Urteil Vorinstanz E. 5.3.1). Abgesehen davon und einmal mehr: Gesetz und Wille des Gesetzgebers sind klar, was für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV i.V.m. Art. 69a Abs. 1 RTVG; vgl. E. 3.2). Von einer offensichtlichen Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) kann nicht gesprochen werden.  
 
5.  
Sodann rügt der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen der EMRK, etwa eine Diskriminierung betreffend das Recht auf Nutzung der Medien sowie betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 
 
5.1. Art. 14 EMRK gewährleistet für die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten das Diskriminierungsverbot. Insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sozialen Status ist das Diskriminierungsverbot zu gewährleisten. Die Aufzählung hat exemplarischen Charakter (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 711).  
 
5.2. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und ständiger Praxis des EGMR ergibt sich aber, dass Art. 14 EMRK nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert, sondern nur zum Tragen kommt in Bezug auf die in der Konvention anerkannten Rechte. Ist nicht der Schutzbereich eines konkreten Konventionsrechts betroffen, so ist die Diskriminierungsrüge "ratione materiae" nicht vereinbar mit den Bestimmungen der Konvention und darum unzulässig (caractère accessoire; BGE 140 V 385 E. 5.2; 139 I 257 E. 5.3.1; 118 Ia 341 E. 3a; Urteil 2C_1051/2016 vom 24. August 2017 E. 4.1; Urteil des EGMR Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 [13444/04] § 45; WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 9 ff. zu Art. 8 BV).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäusserung sowie deren Verletzung in Kombination mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 10 EMRK; sowie Art. 10 i.V.m. Art. 14 EMRK). Auch dürfe die Ausgestaltung der Haushaltabgabe ihn in seiner privaten Lebensform, Leben als "Single" in einem Einpersonenhaushalt im Vergleich zum Leben in einer Beziehung in einem Zweipersonenhaushalt, nicht diskriminieren (Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK).  
 
5.3.1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben (Art. 10 Abs. 1 EMRK).  
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beeinträchtigt die Abgabenerhebung die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit (resp. Meinungsäusserungsfreiheit) jedenfalls dann nicht, solange der Betrag nicht prohibitiv hoch angesetzt wird (vgl. Urteil 2C_714/2009 vom 26. November 2009 E. 3.1 m.w.H.; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 522). Mit einem jährlichen Gesamtbetrag pro Haushalt von Fr. 335.-- seit dem 1. Januar 2021 und von Fr. 365.-- in den vorangehenden Abgabeperioden (vgl. E. 3.5) fällt die Haushaltabgabe nicht unverhältnismässig hoch aus. 
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nichts Anderes. In einem Verfahren hielt dieser fest, dass die Versiegelung des Fernsehgeräts durch die italienischen Behörden infolge Nichtbezahlung der öffentlich-rechtlichen Rundfunksteuer zwar einen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Empfang von Informationen, in sein Recht auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, dies aber gerechtfertigt sei. Die italienische Steuer finanziere den Rundfunk. Die Durchsetzung der Steuer verfolge ein legitimes Ziel. Die Versiegelung bei Nichtbezahlung sei verhältnismässig, da die Steuer, von EUR 107,50 für das Jahr 2009, in ihrer Höhe gering sei (Nichteintretensentscheid EGMR Faccio gegen Italien vom 31. März 2009 Nr. 22/04). Die Haushaltabgabe ist mit der italienischen Rundfunksteuer in der Art und - jedenfalls bei einem kaufkraftbereiningten Vergleich - auch in der Höhe im Wesentlichen vergleichbar; von einer prohibitiven Ausgestaltung kann nicht gesprochen werden. Die Haushaltabgabe ist mit der Meinungs- und Informationsfreiheit resp. Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) vereinbar.  
Die Durchsetzung der Haushaltabgabe knüpft auch nicht an einen sozialen Status oder ein anderes verpöntes, diskriminierendes Kriterium (vgl. E. 5.1). Im Gegenteil ist die Anknüpfung an einen Haushalt sachlich begründet (vgl. E. 3.2.2 f.; Einheitlichkeit, geringerer Aufwand bei Erhebung). Auch ist es notorisch, dass jegliche Kosten in einem Mehrpersonenhaushalt im Vergleich zu einem Einpersonenhaushalt durch mehrere Personen aufgeteilt werden können und somit betragsmässig gleichmässig verteilt für eine Einzelperson in einem Mehrpersonenhaushalt kleiner sind. Somit ist die Haushaltabgabe auch deshalb nicht diskriminierend (Art. 10 i.V.m. Art. 14 EMRK). 
 
5.3.2. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).  
Wie ausgeführt, knüpft die Haushaltabgabe vorliegend nicht an den Status als "Single" an. Auch eine Person, die in einer Beziehung lebt, kann alleine in einem Haushalt wohnen. Auch kann eine Person, die in keiner Beziehung lebt, in einem Mehrpersonenhaushalt leben. Eine Diskriminierung der Lebensform des Beschwerdeführers durch die Ausgestaltung der Haushaltabgabe kann somit nicht erblickt werden (Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK). 
 
6.  
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die für die rechtsanwendenden Behörden nach Art. 190 BV massgebenden Bestimmungen zur Haushaltabgabe weder verfassungs- noch konventionswidrig sind. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 
 
7.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem BAKOM, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: I. Rupf