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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1341/2017  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
2. A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. Juni 2017 (SK 16 197-199). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. Dezember 2014 trafen sich X.________ und Y.________ in Zollikofen mit B.________, A.________ und C.________. Letzterer pflegte sowohl zu B.________ als auch zu X.________ ein freundschaftliches Verhältnis und hatte dieses Treffen organisiert, um die zwischen den beiden bestehenden Probleme zu lösen. Während B.________ sich im Hintergrund hielt, kam es zwischen den vier anderen Männern relativ schnell zum Streit. Dabei gerieten einerseits C.________ und X.________ und andererseits Y.________ und A.________ nicht nur verbal, sondern auch tätlich aneinander. Laut Anklagevorwurf hätten sich C.________ und X.________ gegenseitig gepackt und seien schliesslich auf der Strasse gelandet, wo sie beide auch zu Boden gegangen seien. Fast gleichzeitig habe A.________ Y.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, so dass Letzterer rückwärts gegen einen Zaun gefallen sei. Aus dieser Position habe Y.________ eine Waffe (mutmasslich einen Revolver) behändigt. Darauf sei A.________ sofort zu ihm gegangen, um seine Hände zu ergreifen und ihn am Schiessen zu hindern. In diesem Handgemenge, in dem A.________ Y.________ am Arm festgehalten habe, habe dieser mindestens einmal sehr nahe am Kopf von A.________ vorbeigeschossen. Nachdem X.________ diesen Schuss gehört habe, habe er ebenfalls eine Feuerwaffe behändigt, eine Ladebewegung gemacht, sich in die Richtung von Y.________ und A.________ umgedreht und unvermittelt zunächst aus einer Distanz von ca. acht bis zehn Metern ein erstes Mal in Richtung von A.________ geschossen, wobei er die Waffe gegen den Boden bzw. die Beine von A.________ gerichtet gehabt habe. Während X.________ auf diese Weise drei Schüsse abgegeben habe, sei er auf A.________ zugelaufen. Dabei habe er diesen mit einem Schuss in den Oberschenkel getroffen, wobei A.________ einen Durchschuss erlitten habe. 
 
B.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ und Y.________ am 14. Januar 2016 unter anderem der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.________ sowie des Raufhandels schuldig. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten und Y.________ zu einer solchen von 84 Monaten. 
X.________ und Y.________ beschränkten ihre Berufung gegen dieses Urteil auf die Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und wegen Raufhandels sowie auf die entsprechenden Straffolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Anschlussberufung und beschränkte diese ihrerseits auf die Sanktionen. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zog X.________ seine Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Raufhandels zurück. 
 
C.  
Am 15. Juni 2017 sprach das Obergericht des Kantons Bern X.________ und Y.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.________ schuldig und Y.________ ausserdem des Raufhandels. Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen sowie der neuen Schuldsprüche verurteilte es X.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und Y.________ zu einer solchen von sechseinhalb Jahren. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung sowie der entsprechenden Sanktionen aufzuheben. Er sei vom betreffenden Vorwurf freizusprechen und das Strafmass sei neu festzusetzen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei wesentlich wahrscheinlicher, dass nicht er, sondern Y.________ am Boden liegend A.________ (Beschwerdegegner 2) in den Oberschenkel geschossen habe.  
Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die erste Schussabgabe durch Y.________ aus unmittelbarer Nähe erfolgt sei. Dieser habe aus einer liegenden oder allenfalls am Zaun sitzenden Position von unten her auf den stehenden Beschwerdegegner 2 geschossen. Obwohl der Schusskanal in dessen Oberschenkel von unten nach oben verlaufe, komme die Vorinstanz zum Ergebnis, dass nicht Y.________ vom Boden her, sondern er (der Beschwerdeführer) getroffen habe, wobei er deutlich entfernt leicht oberhalb gestanden haben soll. Die Vorinstanz folge damit dem vom Beschwerdegegner 2 geschilderten Geschehensablauf, den sie offenbar als plausibel erachtet habe. Um diese Prämisse zu bestätigen, ignoriere sie in willkürlicher Weise sowohl physikalische Gesetze als auch die Aussagen des Experten zur Entstehung von Schmauchspuren (Beschwerde S. 11). 
Damit der beim Beschwerdegegner 2 vorgefundene Schusskanal durch seine Schussabgabe überhaupt hätte entstehen können, hätte er (der Beschwerdeführer) seinen Arm nahezu waagrecht halten müssen, was die Vorinstanz gerade nicht feststelle. Gleichzeitig hätte der Beschwerdegegner 2 sein Bein anheben müssen, wofür es in den Akten keine Anhaltspunkte gebe, weder in den Aussagen der Beteiligten noch der Zeugen. Es sei auch in hohem Masse unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner 2 sein Bein derart hoch angehoben habe, wie es nötig gewesen wäre, damit der im Oberschenkel von unten nach oben führende Schusskanal von einem Schuss herrühren könnte, der aus einer höheren Position abgegeben worden sei (Beschwerde S. 13). 
Wenn die Vorinstanz entgegen der ausdrücklichen Aussage des Beschwerdegegners 2 davon ausgehe, dass eine durch ihn erfolgte Rückwärtsbewegung und ein Anheben seines rechten Beines auf der Hand lägen, stelle sie dies willkürlich fest (Beschwerde S. 14). 
Aufgrund des Umstands, wonach die Schussbahn des abgegebenen Schusses und der Schusskanal im Oberschenkel des Beschwerdegegners 2 schwerlich übereinstimmten, hätte die Vorinstanz unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Schluss kommen müssen, dass eine andere Sachverhaltsvariante (nämlich ein Treffer durch eine Schussabgabe von Y.________, der erwiesenermassen von unten nach oben geschossen habe) deutlich wahrscheinlicher sei. Es bestünden vernünftige, unüberwindliche Zweifel, dass er (der Beschwerdeführer) den Beschwerdegegner 2 in den Oberschenkel getroffen habe (Beschwerde S. 28 ff.). 
 
1.4. Im Wesentlichen behauptet der Beschwerdeführer, seine Sachverhaltsvariante sei deutlich wahrscheinlicher, als das der Verurteilung zugrunde liegende Beweisergebnis. Eine solche Argumentation ist unbehelflich. Selbst wenn sie zuträfe, führte dies nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder wie hier behauptet gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen).  
 
1.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht teilweise an der Sache vorbei. Er rügt etwa im Zusammenhang mit dem Waffeneinsatz von Y.________, entgegen der Darstellung der Vorinstanz liessen die beim Beschwerdegegner 2 an den Augenbrauen festgestellten Schmauchspuren keinen zwingenden Rückschluss auf die Distanz zwischen Schussbahn und Kopf des Beschwerdegegners 2 zu (Beschwerde S. 23 f.). Eine solche Schlussfolgerung zieht die Vorinstanz aber nicht. Vielmehr lässt sie ausdrücklich offen, ob die fraglichen Schmauchspuren durch einen Nahschuss entstanden sein könnten (Entscheid S. 27). Die Rüge, die Vorinstanz ignoriere die Ausführungen der Sachverständigen, erhebt der Beschwerdeführer deshalb ohne Grund. Indem die Vorinstanz aber die im Übrigen (an Kleidern und Händen) fehlenden Spuren als deutliches Indiz heranzieht, dass der Beschwerdegegner 2 nicht selbst eine Waffe eingesetzt hat, lehnt sie sich an die Untersuchungen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) an. An der Sache vorbei geht auch die Argumentation, ein laut Experten des KTD nicht aufgesetzter Schuss widerlege nicht, dass Y.________ aus kurzer Distanz gegen den Beschwerdegegner 2 geschossen habe (Beschwerde S. 12). Gegenteiliges nimmt die Vorinstanz nicht an. Um Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, muss mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer seine Kritik wiederholt darauf abstützt, dass laut Vorinstanz Y.________ am Boden gelegen und von dort aus einen Schuss nach oben abgegeben habe, was zum Schusskanal passe (etwa Beschwerde S. 7 und 22). Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest, Y.________ sei "rückwärts in den an den Kindergarten angrenzenden Zaun" gefallen und habe "sich sitzend daran" befunden. "Sich im Zaun befindend" habe er seine Waffe gezogen (Entscheid S. 55).  
 
1.4.2. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geäusserte Kritik macht deutlich, dass er der Würdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. In Bezug auf die erste Schussabgabe durch Y.________ gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass Y.________ die Waffe einsetzte, als der Beschwerdegegner 2 dessen Hände respektive dessen Arm packte, um ihn am Schiessen zu hindern. Der Schuss löste sich, als die Kontrahenten in einem Gerangel verwickelt waren ("als die beiden aneinander klebten", Entscheid S. 55). Dass die Vorinstanz Y.________ zur Last legt, in dieser Situation knapp am Kopf seines Gegners und damit nicht in dessen Oberschenkel geschossen zu haben, kann auch mit Blick auf den Schusskanal (Durchschuss des Oberschenkels vom unteren Drittel der Vorderseite zum mittleren Drittel der Rückseite) nicht als unhaltbar bezeichnet werden.  
Eigentlicher Angelpunkt der Verteidigung ist die wiederholte Behauptung, Schusskanal und Schussbahn liessen sich ("nach den allgemeinen Gesetzen der Physik und der Geometrie") unmöglich in Übereinstimmung bringen. Zum einen muss diese Sicht, nachdem die Vorinstanz den Tatvorwurf auf verschiedene Beweismittel stützt, als verkürzt bezeichnet werden. Zum andern fusst sie auf Annahmen, die in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Grundlage finden. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz annehmen würde, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 2 die Schussverletzung aus einer Distanz von acht bis zehn Metern zugefügt. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, aus der besagten Entfernung habe der Beschwerdeführer ein erstes Mal geschossen. In der Folge sei er auf den Beschwerdegegner 2 zugerannt und habe dabei seinen Gegner in den Oberschenkel geschossen. Zwar hält die Vorinstanz nicht fest, aus welcher exakter Distanz der Durchschuss erfolgte. Sie bezeichnet aber die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdegegners 2 und von C.________ als glaubhaft, wonach der Beschwerdeführer die Waffe aus einer Entfernung von zwei Metern eingesetzt habe (Entscheid S. 31, 43 und 45). Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Gleiches gilt in Bezug auf den behaupteten Winkel von 45 Grad, während die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer habe die Waffe gegen den Boden respektive gegen die Beine des Beschwerdegegners 2 gerichtet. 
Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen von D.________ und E.________ vom KTD anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Danach könnten sie (im Gegensatz zur Argumentation des Beschwerdeführers) aus dem Verlauf des Schusskanals nichts ableiten. Werde der Fuss vom Boden abgehoben, verändere sich der Winkel sofort. Die Vorinstanz schlussfolgert, aufgrund des dynamischen Geschehens sei der Schusskanal mit dem Waffeneinsatz des Beschwerdeführers ohne weiteres vereinbar (Entscheid S. 28 f.). Der Beschwerdeführer vermag diese Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. 
Der Beschwerdeführer räumte im Untersuchungsverfahren zudem ein, die Verletzung des Beschwerdegegners 2 sei "zu 100 %" von ihm verursacht. Der eine Schuss sei vielleicht in Richtung Asphalt, der andere vielleicht ein wenig höher gewesen. Der Durchschuss am Oberschenkel sei von ihm (Entscheid S. 35 f.). Dazu erklärt der Beschwerdeführer relativierend, es sei logisch und nachvollziehbar, dass er sich selbst belastet habe, da er angenommen habe, nebst ihm habe nur der Beschwerdegegner 2 (und nicht sein Mitstreiter Y.________) eine Waffe getragen (Beschwerde S. 27). Ein solches Vorbringen setzt voraus, dass das Bundesgericht eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Dies ist nicht der Fall. Es reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Vorinstanz offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, sich bezüglich der Übereinstimmung von Schussbahn und Schusskanal ein eigenes Bild zu verschaffen, hätte sie von Amtes wegen eine sachverständige Person beiziehen müssen. Da sie dies nicht getan habe, liege eine Verletzung von Art. 182 StPO vor (Beschwerde S. 8 und 21).  
Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob es eines solchen Gutachtens bedarf, liegt (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz dieses Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Wie aufgezeigt, fusst seine Behauptung, Schusskanal und Schussbahn liessen sich unmöglich in Übereinstimmung bringen, auf Annahmen, die in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Grundlage finden. Ausserdem stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen der beteiligten Männer und weiterer Zeugen inkl. die Zugeständnisse des Beschwerdeführers ab. Dass die Vorinstanz mit Blick auf die gewürdigten Umstände kein Gutachten in Auftrag gab, kann auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von D.________ und E.________ vor Schranken nicht als unhaltbar bezeichnet werden. 
 
1.6. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.  
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht einen Tötungseventualvorsatz. Er habe nur aus Angst und Sorge um Y.________ und zudem im Schock geschossen. Er habe niemals jemanden töten, sondern den Beschwerdegegner 2 einzig vertreiben wollen. Auch C.________ und selbst der Beschwerdegegner 2 seien davon ausgegangen, dass er nicht habe töten wollen. Er habe bewusst gegen den Boden und nicht auf den Körper gezielt. Wenn er gewollt hätte, hätte er den Beschwerdegegner 2 getötet. Seine Handlungen stellten höchstens eine Gefährdung des Lebens dar, die aber nicht zur Anklage gebracht worden sei (Beschwerde S. 31 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zunächst aus einer Distanz von ca. acht bis zehn Metern geschossen, wobei er die Waffe gegen den Boden bzw. die Beine des Beschwerdegegners 2 gerichtet gehabt habe. Während der Beschwerdeführer auf diese Weise zwei weitere Schüsse abgegeben habe, sei er auf den Beschwerdegegner 2 zugelaufen. Der Beschwerdeführer sei ein ungeübter Schütze. Er sei während der Schussabgabe auf den Beschwerdegegner 2 zugerannt und habe wegen der Dunkelheit nicht viel gesehen. Es sei allgemein bekannt und dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass eine Schussabgabe mit einer Pistole auf eine Person tödlich enden könne. Weiter sei dem Beschwerdeführer die von ihm geschaffene tödliche Gefahr durch eine Schussverletzung am Bein, auf welche das Institut für Rechtsmedizin (IRM) verweise, bewusst gewesen. Auch sei ihm das Wissen anzurechnen, dass er bei einer Schussabgabe in Richtung Boden und Beine bei einem dynamischen Geschehen den Beschwerdegegner 2 auch sonst wo hätte treffen und tödlich verletzen können. Der Beschwerdeführer habe damit um die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung gewusst. Zudem lege die Art der Tathandlung (ungeübter Schütze, eingeschränkte Sicht bei Dunkelheit, drei unkontrollierte Schüsse in Richtung zweier Personen, wobei sich sowohl der Schütze als auch sein Ziel bewegten) nahe, dass der Beschwerdeführer den Erfolg in Kauf genommen habe (Entscheid S. 56 ff.).  
 
2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters: BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis). 
 
2.4. Will der Beschwerdeführer "bewusst gegen den Boden" geschossen haben, entfernt er sich ohne Willkür aufzuzeigen vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz. Danach schoss er unter anderem gegen die Beine seines Gegners. Die Vorinstanz stellt zudem fest, dass der Beschwerdeführer wohl in Richtung des Beschwerdegegners 2 schoss, aber keine gezielte Führung der Schusswaffe erfolgte.  
Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers, der mehrmals in Richtung des Beschwerdegegners 2 schoss, wiegt zweifelsohne schwer. Dies gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer während der Schussabgabe auf das sich bewegende Opfer zulief und mithin die Waffe im Rahmen eines dynamischen Geschehens unkontrolliert und bei eingeschränkter Sicht einsetzte. Wer auf eine Person schiesst, schafft zweifelsohne generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Dies gilt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch für Schüsse gegen die Beine des Gegners. Wenn die Vorinstanz unterstreicht, bei einem dynamischen Geschehen sei allgemein bekannt und auch dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass andere Regionen hätten getroffen und das Opfer dadurch hätte tödlich verletzt werden können, sind auch diese Erwägungen richtig. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wusste der Beschwerdeführer mithin, dass der Waffeneinsatz tödliche Verletzungen nach sich ziehen kann. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Ihr schliesst sich der Beschwerdeführer im Grunde genommen an, wenn er auf das "nur allzu bekannte Risiko" verweist, da er selbst in Mazedonien einen Durchschuss im Bauchbereich erlitten habe. Eine tödliche Verletzung lag damit im allgemein und auch dem Beschwerdeführer bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Will er hingegen das besagte Risiko kalkuliert und dosiert haben (Beschwerde S. 34 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass sich das Risiko nicht verwirklichte. Der Beschwerdeführer ist nach den tatsächlichen Sachverhaltsfeststellungen kein geübter Schütze. Weder er noch das Opfer standen still. Indem er bei eingeschränkter Sicht und während er auf das Opfer zulief drei unkontrollierte Schüsse in dessen Richtung abgab, brachte er eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck und nahm er eine tödliche Verletzung im Falle ihres Eintritts im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf, mochte ihm eine solche allenfalls auch unerwünscht sein. Angesichts der Art der Tathandlung kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass in Bezug auf einen allfälligen Tötungserfolg lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorgelegen und sich der Vorsatz höchstens allenfalls auf eine Gefährdung des Lebens gerichtet habe (zur Unterscheidung zwischen Tötungseventualvorsatz und Gefährdungsvorsatz vgl. Urteile 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.5; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4; 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; je mit Hinweisen). Die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit ist erstellt. Die Vorinstanz hat den bundesrechtlichen Begriff des Eventualvorsatzes nicht verkannt. Ihr Schluss auf eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung ist bundesrechtskonform. 
 
3.  
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 130 Tagessätzen zu bestrafen, ist abzuweisen. Es wird in der Beschwerde mit dem verlangten Freispruch begründet. Es bleibt aber bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Zivilklage sei abzuweisen. Eine entsprechende Begründung fehlt gänzlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga