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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.264/2005 /ggs 
 
Urteil vom 18. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafvollzugsdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 10, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMRK (Strafantritt), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 1996 unter anderem wegen bandenmässigen Raubes und Diebstahls zu 27 Monaten Zuchthaus verurteilt. 
 
Am 8. Januar 1998 wurde X.________ erstmals zum Strafvollzug aufgeboten. Im Zusammenhang mit einem Motorradunfall vom 5. März 1997 wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) mit der Begutachtung des Verurteilten zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit beauftragt. Gestützt auf das am 23. März 1999 erstattete Gutachten wurde der Strafantritt verfügt. Ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos (Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 10. September 1999). 
B. 
Der Zürcher Kantonsrat lehnte am 9. Juli 2001 ein Begnadigungsgesuch des Verurteilten ab. Anschliessend verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich erneut den Strafantritt. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern am 8. Februar 2002 ab. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht mit Urteil 1P.148/2002 vom 4. Juli 2002 auf, weil ein zweites Unfallereignis vom 30. November 1999 nicht berücksichtigt worden war. 
 
Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids holte die Direktion der Justiz und des Innern beim IRM ein ergänzendes, zweites Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit ein, das am 10. Juni 2003 erstattet wurde, und wies den Rekurs gestützt darauf ab. In der Folge wurde wiederum der Strafantritt angeordnet (Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. Dezember 2003). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern am 30. Januar 2004 und das Bundesgericht am 22. März 2004 ab (Urteil 1P.142/2004). 
C. 
Da X.________ am 6. März 2004 erneut einen Verkehrsunfall erlitt, wurde beim IRM ein weiteres Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag gegeben, das vom 5. Oktober 2004 datiert. Im Anschluss daran verfügte das Amt für Justizvollzug am 30. November 2004 einmal mehr den Strafantritt. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den hiergegen eingelegten Rekurs am 24. März 2005 ab. Der Zürcher Kantonsrat lehnte ein parallel eingereichtes, neues Begnadigungsgesuch bereits am 10. Januar 2005 ab. 
D. Gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern führt X.________ mit Eingabe vom 26. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie als vorsorgliche Massnahme um erneute Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit, wofür er einen medizinischen Gutachter vorschlägt. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Amt für Justizvollzug stellt den Antrag, die Beschwerde mitsamt den Verfahrensanträgen abzuweisen. Die Direktion der Justiz und des Innern lehnt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und erklärt im Übrigen Verzicht auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Dieses Rechtsmittel ist rein kassatorischer Natur. Aus diesem Grunde kann auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden, als mit ihr die Einholung eines medizinischen Gutachtens verlangt wird. Zudem zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass für prozessuale Weiterungen im Sinne von Art. 95 OG kein sachlicher Anlass besteht. 
2. 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt Personen bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie in Verfahren über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage das Recht auf Beurteilung durch ein Gericht in einem fairen Verfahren ein. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf diese Verfahrensgarantie, geht es doch im vorliegenden Fall nicht (mehr) um eine gegen ihn erhobene Anklage. Ebenso wenig ist es ersichtlich noch dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern beim Strafantritt zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen auf dem Spiel stehen sollen. Zudem hat der Beschwerdeführer vor der kantonalen Rekursinstanz weder eine entsprechende Rüge erhoben noch eine persönliche Anhörung beantragt. Die Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist demnach unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Urteil 1P.142/2004 vom 22. März 2004 in Sachen des Beschwerdeführers, E. 3; Urteil 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 4.2). 
3. 
Dem Beschwerdeführer geht es nach der Beschwerdeschrift in erster Linie um das Einholen eines neuen Gutachtens zur Hafterstehungsfähigkeit. Bis dahin erachtet er eine Sistierung des Strafantritts als sinnvoll. Im angefochtenen Entscheid wurde ein solches Gutachten abgelehnt. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem dritten Unfall vom 6. März 2004 als hinreichend für den Strafantritt beurteilt worden war; die damalige Würdigung hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.142/2004 vom 22. März 2004 geschützt. Vorliegend kann es also lediglich auf eine wesentliche seitherige gesundheitliche Verschlechterung ankommen. 
Gemäss Gutachten des IRM vom 5. Oktober 2004 leidet der Beschwerdeführer infolge der erlittenen Unfälle an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und ist daher gesundheitlich eingeschränkt. Im Rahmen des Strafvollzugs müsse mit einer subjektiven Zustandsverschlechterung im Hinblick auf diese Beschwerden gerechnet werden. Neben einer vermehrten Inanspruchnahme des medizinischen Systems im Strafvollzug könnten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers parasuizidale Handlungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Dennoch erachtet das IRM-Gutachten die beim Beschwerdeführer festgestellten Krankheitsbilder - bei Fortsetzung der beschwerdelindernden Therapien - mit dem Strafvollzug grundsätzlich für vereinbar. Allerdings liege in der auffälligen Persönlichkeits- und Verhaltensstruktur des Beschwerdeführers, die therapeutisch nur schwer beeinflussbar sei, ein limitierender Faktor, der einen enormen Betreuungsaufwand, einschliesslich möglicherweise notwendig werdender Notfallinterventionen, während des Freiheitsentzugs erwarten lasse. 
 
Gestützt auf dieses Gutachten wurde die Hafterstehungsfähigkeit angenommen und die Einweisung in die St. Gallische Strafanstalt Saxerriet angeordnet. Die kantonale Rekursinstanz hat diese Verfügung geschützt. Weiter hat sie festgestellt, durch den Arztbericht des behandelnden Neurologen vom 8. Dezember 2004 werde die Einschätzung des Gutachtens nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Notwendigkeit eines neuerlichen Gutachtens sei in keiner Weise nachgewiesen. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung geltend. Mit der Abweisung von Beweisersuchen wird Art. 9 BV nicht verletzt, wenn die urteilende Behörde sich aufgrund bereits abgenommener Beweise die Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735, je mit Hinweisen). Gleichzeitig behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). 
 
Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer auf den Untersuchungsgrundsatz als ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz. Der Umfang der Untersuchungsmaxime bestimmt sich nach dem kantonalen Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür überprüft (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1991 i.S. W., publiziert in StE 1993 B 93.3 Nr. 4, E. 3c). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Untersuchungsgrundsatz als Vorgabe für das kantonale Verwaltungsverfahren abgeleitet werden soll. Im Unterschied zum Verfahren 1P.148/2002 wird in der Beschwerdeschrift auch keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts thematisiert. Folglich ist die verfassungsrechtliche Prüfung vorliegend auf die Frage der Beweiswürdigung und die allfällige Verletzung der persönlichen Freiheit zu beschränken. 
4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die kantonale Rekursinstanz das IRM-Gutachten falsch verstanden. Aufgrund der darin geäusserten Bedenken könne seine Hafterstehungsfähigkeit keineswegs klar bejaht werden. 
4.2.1 Die Rechtsprechung lehnt einen Strafaufschub trotz - teilweise erheblicher - Selbstmordgefahr ab, wenn diesem Risiko mit geeigneten Massnahmen im Vollzug, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden kann (BGE 108 Ia 69 E. 2d S. 72; Urteil 1P.65/2004 vom 17. Mai 2004 E. 5.2.1). 
 
Vorliegend ist die Selbstmordgefahr des Beschwerdeführers im IRM-Gutachten weder als erheblich noch als akut eingestuft worden. Die Strafanstalt Saxerriet hat sich in Kenntnis des IRM-Gutachtens zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Beim Strafantritt des Beschwerdeführers in der Anstalt ist eine ärztliche Eintrittsuntersuchung vorgeschrieben. Diese Pflicht folgt aus Art. 23 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen vom 18. Juni 1976 (LS ZH 334.1) zum Ostschweizer Konkordat (SR 343.1), in dessen Anwendungsbereich die Anstalt fällt. In diesem Rahmen wie auch bei der Beobachtung und Betreuung des Beschwerdeführers im Strafvollzug kann die Notwendigkeit einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik wegen des allfälligen Selbstmordrisikos in geeigneter Weise überprüft werden. Im Notfall ist der zuständige Gefangenenbetreuer zur Einweisung in eine solche Klinik, unter Orientierung der einweisenden Stelle, verpflichtet (Art. 36 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2000 [sGS SG 962.14]). Im angefochtenen Entscheid wird eine ärztliche Eintrittsuntersuchung im Hinblick auf den psychischen Zustand vorbehalten. Diese Auflage hält fest, was im vorliegenden Zusammenhang gesetzlich ohnehin gilt. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus seinem psychischen Zustand die Notwendigkeit eines Strafaufschubs oder weiterer Abklärungen ableitet. 
4.2.2 Bezüglich der Schmerzleiden des Beschwerdeführers ist zwar aufgrund des IRM-Gutachtens bei einem Strafantritt eine gewisse Beeinträchtigung des Gesundheitszustands absehbar. Die Zusicherung der Strafanstalt, dass die notwendigen Therapien dort grundsätzlich möglich seien, und die Erlaubnis, technische Hilfsmittel wie spezielle Matratze und Kissen in die Anstalt mitnehmen, kommen den gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers aber hinreichend entgegen. Bei dieser Sachlage war die kantonale Rekursinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zur Eignung der Strafanstalt Saxerriet und seines Personals für den besonderen Fall des Beschwerdeführers vorzunehmen. 
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung durch das IRM gebiete ein neuerliches medizinisches Gutachten. Die von ihm eingereichten privaten Arztzeugnisse vom 8. Dezember 2004 und vom 24. März 2005 belegen jedoch keinen neuen Vorfall, infolge dessen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hätte. Die Ergebnisse von Privatgutachten gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82) und sind entsprechend mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Aussage im Arztzeugnis vom 24. März 2005, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner Schmerzen nicht mehr gegeben sein soll, kommt deshalb von vorneherein kein ebenso starkes Gewicht zu wie der gegenteiligen Einschätzung im IRM-Gutachten. Auch die von der Unfallversicherung des Beschwerdeführers geplante medizinische Begutachtung wird gemäss den eingereichten Unterlagen nicht wegen eines gesundheitlichen Ereignisses seit der Begutachtung durch das IRM vom 5. Oktober 2004 durchgeführt; sie bezieht sich offenbar vielmehr auf den Unterschied des Gesundheitszustands vor und nach dem Unfall vom 6. März 2004. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Entwicklung seines Gesundheitszustands vermögen deshalb die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung der Hafterstehungsfähigkeit nicht ansatzweise darzutun. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es sich beim Arztzeugnis vom 24. März 2005 und beim Hinweis auf die geplante Begutachtung durch den Unfallversicherer um unzulässige Noven im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde handelt (zum Novenverbot BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). 
4.4 Dass das neueste IRM-Gutachten angesichts des offenbar labilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit fortschreitendem Zeitablauf an Aussagekraft verliert, liegt in der Natur der Sache. Das bedeutet indessen keineswegs, das daraus eine verfassungsrechtliche Pflicht für die einweisende Behörde abgeleitet werden könnte, stets neue Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, die dann beim Strafantritt bereits wieder überholt wären. Es wurde von keiner Seite je behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht fähig, sich zum Zweck des Strafantritts in die Strafanstalt Saxerriet zu begeben. Deshalb genügt es vollauf, dass die Vollzugsanstalt über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert und eine ärztliche Eintrittsuntersuchung sichergestellt ist (vgl. E. 4.2.1). 
 
Auch die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für den Strafaufschub lassen den angefochtenen Entscheid nicht als unverhältnismässig erscheinen. So ist namentlich unbeachtlich, dass die ihm zur Last gelegten Delikte schon lange zurück liegen. Das Interesse am Vollzug rechtskräftiger Urteile und die Rechtsgleichheit verlangen vielmehr den Strafvollzug. 
 
Insoweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von § 23 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG; LS 331) geltend macht, geht dieser Einwand im Ergebnis nicht über die vorstehend behandelten Vorwürfe hinaus und erweist sich ebenfalls als unbegründet. 
 
Der Beschwerdeführer hält der kantonalen Rekursinstanz schliesslich eine widersprüchliche Auseinandersetzung mit einem Verfahren vor dem Luzerner Verwaltungsgericht vor. Zu Recht weist die kantonale Rekursinstanz in der Vernehmlassung darauf hin, dass das erwähnte Verfahren im angefochtenen Entscheid kein Thema war. Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers ist demzufolge haltlos. 
4.5 Insgesamt werden mit dem angefochtenen Entscheid weder das das Willkürverbot noch die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verletzt, soweit auf diese Verfassungsrügen überhaupt einzutreten ist. 
5. 
Im angefochtenen Entscheid wurden dem Beschwerdeführer an sich Verfahrenskosten auferlegt, jedoch aufgrund offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort abgeschrieben. Gleichzeitig wurde sein Begehren um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
5.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133). Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. 
 
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). 
 
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bejahung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV - Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung, Nichtaussichtslosigkeit des kantonalen Rekursverfahrens - gegeben sind. 
5.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist genügend glaubhaft gemacht. Die Frage, ob die Rechtsverbeiständung im Einzelfall notwendig war, kann offen bleiben, wenn sich das kantonale Rekursverfahren als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist. Die Aussichtslosigkeit wird bejaht, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das kantonale Rechtsmittel daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). 
 
 
Das IRM-Gutachten vom 5. Oktober 2004 wurde eingeholt wegen des Verkehrsunfalls vom 6. März 2004. Es zeigt auf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither zwar eingeschränkt ist, bejaht die Hafterstehungsfähigkeit aber gleichwohl. Der Beschwerdeführer konnte sich vom Umstand, dass seinen gesundheitlichen Anliegen in der Strafanstalt Saxerriet hinreichend Rechnung getragen wird, anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 17. November 2004 persönlich überzeugen. Aufgrund der vorangegangenen beiden Rechtsmittelverfahren war es ihm hinlänglich bekannt, dass eine neuerliche medizinische Begutachtung lediglich aufgrund eines gesundheitlichen Vorfalls von erheblicher Tragweite - wie der erlittenen Unfälle - angezeigt wäre. Dass er nun wiederum Rekurs einlegte, obwohl kein solches Ereignis zu verzeichnen war, muss als zum vorneherein aussichtsloses Unterfangen bezeichnet werden. Ausserdem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich bewusst, dass das kantonale Rekursverfahren nach dem einschlägigen kantonalen Recht vom Begnadigungsverfahren unabhängig ist, ging es doch bereits um sein zweites Begnadigungsgesuch. Auch in dieser Hinsicht hatte er keine Veranlassung, die Strafantrittsverfügung anzufechten. Insgesamt kann der kantonale Rekurs nicht als ernsthaft bezeichnet werden. 
 
Demzufolge durfte die kantonale Rekursinstanz dem bei ihr eingelegten Rechtsmittel zulässigerweise die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erforderlichen Erfolgsaussichten absprechen und das entsprechende Gesuch ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV abweisen. 
6. 
Die vorliegende Eingabe vermag damit in keinem Beschwerdepunkt durchzudringen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde kann auf die Überlegungen im Zusammenhang mit dem kantonalen Rekursverfahren verwiesen werden (E. 5.2). Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist deshalb ebenfalls nicht zu entsprechen (Art. 152 OG). Mit Rücksicht auf die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug sowie der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: