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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_599/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 18. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 24. November 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1960 geborenen A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. Februar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nachdem die ganze Invalidenrente zunächst von der IV-Stelle mehrmals bestätigt worden war, stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von neu 25 % die Aufhebung der Rente in Aussicht. Auf Einwand des Versicherten hin ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an; mit Verfügung vom 5. November 2012 vergab die Versicherung den Gutachtensauftrag der medizinischen Abklärungsstelle B.________ und liess die vom Versicherten zwischenzeitlich beantragten Ergänzungsfragen nicht zu, da die relevanten Fragen durch ihren Fragenkatalog bereits abgedeckt seien. 
 
B.   
Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Juni 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die vorgebrachten Ausstandsgründe gegen Dr. med. C.________ der medizinischen Abklärungsstelle B.________ nach Durchführung geeigneter Beweisvorkehrungen (Beizug einer Begutachtungsstatistik, Befragung der Beschwerdegegnerin, des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] oder der Gutachterstelle) materiell entscheide. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ergänzungsfragen des Versicherten zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf einen formellen Antrag. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 (mit Ergänzungen vom 12. Juni 2015) nimmt es jedoch zu den instruktionsrichterlichen Fragen Stellung. 
In seinen Eingaben vom 16. Oktober 2014, 18. März 2015, 11. Juni 2015 und vom 21. Juli 2015 hält A.________ an seinen Anträgen fest. In seiner Eingabe vom 18. Juni 2015 stellt er zudem diverse neue Anträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juni 2015 - und somit lange nach Ablauf der Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG - mehr und/oder anderes verlangt als in seiner Beschwerdeschrift, ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein.  
 
2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz abschliessen. Befindet das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar: Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen wird (BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Verfügung vom 5. November 2012 schliesst das Verfahren nicht ab; sie ist somit, wie auch der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Juni 2014, als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit, noch würde eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Da weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, kann auf die Beschwerde nur insoweit eingetreten werden, als der vorinstanzliche Entscheid als Entscheid über ein Ausstandsbegehren anzusehen ist, was nachfolgend zu prüfen ist. Soweit die Beschwerde andere Aspekte betrifft, worunter namentlich die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen fällt, ist auf die Beschwerde zum vorneherein nicht einzutreten.  
 
3.2. Rechtsprechungsgemäss begründen strukturelle Umstände, wie sie in BGE 137 V 210 in Bezug auf von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten behandelt worden sind, keine formelle Ablehnung eines Sachverständigen (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277). Entsprechend betrachtet das Bundesgericht Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren, die lediglich mit solchen strukturellen Umständen begründet werden, nicht als Entscheide über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.3 S. 277 f.). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine wissenschaftliche Studie sinngemäss rügt, durch diese seien systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness bei Begutachtungen durch die medizinische Abklärungsstelle B.________ bewiesen, ist deshalb ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten (Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2).  
 
3.3. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Soweit sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers daher gegen die medizinische Abklärungsstelle B.________ als Institution richtet, ist somit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.  
 
4.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138). 
 
5.   
Da vorliegendes Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. Urteil 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001 E. 2 mit weiteren Hinweisen) und kein anderer sachlicher Grund für eine öffentliche Verhandlung erkennbar ist, ist der Antrag des Beschwerdeführers, vor Bundesgericht eine entsprechende Verhandlung durchzuführen, abzuweisen. 
 
6.  
 
6.1. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der vom Ausstandsbegehren betroffene Gutachter entscheide - aufgrund der dem Versicherten zur Verfügung stehenden Informationen - anscheinend immer gleich nachteilig zu Ungunsten der Versicherten; die Begutachtung durch ihn sei nicht ergebnisoffen. Nach der Rechtsprechung vermag eine dezidierte parteiliche Stellungnahme zu einer sich aktuell und konkret stellenden Thematik tatsächlich eine Befangenheit in einem konkreten Verfahren zu begründen (vgl. BGE 108 Ia 48 E. 2 und 3 S. 50 ff. betreffend den Ausstand einer Richterperson in einem Verfahren aufgrund eines von ihr unterstützten öffentlichen Aufrufs im gleichen Zusammenhang).  
 
6.2. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden (vgl. Urteile 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 und 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt (vgl. auch Urteil 9C_489/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.3). Dies macht der Beschwerdeführer vorliegend geltend: Dr. med. C.________ verletze die Rechte der versicherten Personen systematisch.  
 
6.3. Wie bereits erwähnt, kann die vom Beschwerdeführer behauptete systematische Benachteiligung versicherter Personen durch den vorgesehenen Gutachter nicht durch eine Aufzählung von Einzelfällen aus der Praxis eines Rechtsvertreters bewiesen werden. Da zudem davon auszugehen ist, dass Fälle, in denen ein Gutachter eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert, eher nicht zu gerichtlichen Verfahren führen, verspricht auch eine Untersuchung von Gerichtsurteilen auf im Einzelfall attestierte Einschränkungen hin keinen relevanten Erkenntnisgewinn.  
 
6.4. Wo ein rechtserheblicher Sachverhalt nicht aufgrund einzelner Vergleichsfälle nachgewiesen oder zumindest plausibel gemacht werden kann, können allenfalls statistische Erhebungen verlässlichere Schlüsse erlauben. So wird etwa bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Tätigkeit nach Art. 23 KUVG/56 KVG nicht nur die analytische Methode (Einzelfallprüfung), sondern auch die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) - oder eine Kombination beider Methoden - angewendet (SVR 2005 KV Nr. 4 S. 13, K 150/03 E. 6.1; BGE 119 V 449 E. 4d S. 454). Bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen zum Zweck der Invaliditätsbemessung kann rechtsprechungsgemäss auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt werden (BGE 125 V 321).  
 
6.5. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheint es nicht als völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-) Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vorneherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen abweicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligen Fachpersonen geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre.  
 
6.6. Im Rahmen der Qualitätskontrolle über die Gutachterstellen, welche mit dem BSV einen Vertrag gemäss Art. 72bis IVV geschlossen haben, verlangt das BSV von diesen Gutachterstellen jährlich verschiedene Angaben über ihre Geschäftstätigkeit. Gemäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 ist das Bundesamt dazu übergegangen, nunmehr auch Daten betreffend der attestierten Arbeitsunfähigkeiten einzuverlangen. Das BSV hat dem Bundesgericht jedoch am 12. Juni 2015 mitgeteilt, dass die medizinische Abklärungsstelle B.________ für das Jahr 2014 die entsprechenden Daten nicht erhoben habe. Ob die medizinische Abklärungsstelle B.________ tatsächlich nicht in der Lage wäre, diese Angaben nachzuliefern, kann aus zwei Gründen offenbleiben: Zum einen sind ohne Vergleichsdaten die Daten eines einzelnen Instituts im Vorneherein uninteressant. Zum anderen betreffen die vom BSV verlangten Angaben die gesamte Gutachterstelle, erlauben aber keine Rückschlüsse auf einzelne Experten. Da aber rechtsprechungsgemäss stets nur der einzelne Gutachter, nicht aber eine Gutachterstelle befangen sein kann (vgl. E. 3.3 hievor), ist ohne Daten zur Tätigkeit des einzelnen Experten der Beweis einer systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch diesen Experten nicht zu erbringen. Da keine weiteren Gründe dargetan werden, welche auf eine Befangenheit des Experten im konkreten Fall schliessen lassen würden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold