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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_507/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ ag 
(früher: B.________ AG), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller 
und Rechtsanwältin Dr. Christin Hochheuser Onnen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Micha Bühler 
und Rechtsanwältin Karin Bühler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 4. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die C.________ AG (Unternehmerin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ bezweckt die Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie sämtlicher Holzarbeiten.  
Die A.________ ag (früher: B.________ AG, vgl. dazu E. 1 unten; Bestellerin, Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in V.________ bezweckt u.a. die Ausführung von Generalunternehmeraufträgen sowie aller damit zusammenhängender Dienstleistungen. 
 
A.b. Die Parteien schlossen einen Werkvertrag, mit welchem die damalige B.________ AG als Generalunternehmerin und Bauleiterin der "Überbauung D.________" bzw. "Wohnüberbauung E.________" die C.________ AG mit Baumeisterarbeiten betraute. Das Überbauungsprojekt umfasste die Erstellung von 12 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgaragen auf den Grundstücken Nr. xxx und yyy in W.________. Die Unternehmerin sollte ihre Leistungen zu einem Pauschalpreis von Fr. 8'350'000.-- erbringen.  
 
A.c. Die Unternehmerin verlangt nun für Kosten, die ihr aufgrund einer durch die Bestellerin zu verantwortende Bauablaufstörung erwachsen seien, eine Mehrvergütung von Fr. 788'399.50. Weiter macht sie eine Forderung von Fr. 161'921.50 aufgrund einer Erhöhung der Stahlkosten geltend. Schliesslich fordert sie für Pumpenstunden, die in der Pauschale ebenfalls nicht enthalten gewesen seien, einen Betrag von Fr. 92'358.60. Insgesamt macht sie mithin eine Forderung von Fr. 1'042'679.60 geltend.  
 
B.  
Am 15. Mai 2012 reichte die Unternehmerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein und beantragte, die Bestellerin sei zur Zahlung von Fr. 1'042'679.60 nebst Zins zu verurteilen. 
Mit Urteil vom 4. August 2015 hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage teilweise gut und verpflichtete die Bestellerin zur Zahlung von Fr. 484'219.97 nebst Zins. Das Handelsgericht ist der Auffassung, die Unternehmerin habe einen Anspruch auf Mehrvergütung in der Höhe von Fr. 406'326.17, weil die Bestellerin den Baubeginn für die Häuser 3 und 4 verschoben und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Zudem kommt das Handelsgericht nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, das Risiko einer Erhöhung des Stahlpreises trage die Bestellerin, weshalb die Unternehmerin Anspruch auf Fr. 77'893.80 für höhere Stahlkosten habe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. September 2015 beantragt die Bestellerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2015 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe der Änderung des Bauprogramms zugestimmt oder habe jedenfalls auf eine Mehrvergütung verzichtet. Auch ein Anspruch aufgrund höherer Stahlkosten bestehe nicht, da eine Stahlpreissteigerung nach dem Willen der Parteien im Pauschalpreis inbegriffen gewesen sei, weshalb die Teuerung zulasten der Beschwerdegegnerin gehe. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Firma der beschwerdeführenden B.________ AG wurde gemäss Handelsregisterauszug nach Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht geändert und lautet neu "A.________ ag". Die Gefahr einer Verwechslung ist ausgeschlossen, so dass die Parteibezeichnung im vorliegenden Verfahren entsprechend zu ändern ist (vgl. BGE 136 III 545 E. 3.4.1 S. 551 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 III 106). 
 
2.  
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, es gebe keine Anspruchsgrundlage für Nachforderungen gestützt auf "Bauablaufstörungen". Vielmehr müssten für einen Anspruch auf Mehrvergütung die Voraussetzungen gemäss der Rechtsordnung erfüllt sein, was nicht der Fall sei. Denn eine einseitige Änderung des Bauvorgangs durch Änderung des Bauprogramms für die Häuser 3 und 4 liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vor. Zudem habe die Beschwerdegegnerin auf eine Mehrvergütung verzichtet und mache diese nun rechtsmissbräuchlich geltend. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, nach der - vorliegend anwendbaren - SIA-Norm 118 habe der Bauherr ein weitgehendes Änderungsrecht (einseitiges Gestaltungsrecht). Gegenstand einer (zulässigen) Weisung könne auch der Bauvorgang und damit die Reihenfolge der Arbeiten sein. Die Durchsetzung einer einseitigen Anordnung könne aber eine Verletzung einer Mitwirkungshandlung des Bestellers darstellen. So sei der Besteller etwa verpflichtet, dem Unternehmer den zu bearbeitenden Baugrund rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Nehme der Bauherr ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vor, gerate er in Gläubiger- bzw. Annahmeverzug. Die Verletzung einer Mitwirkungshandlung bzw. Säumnis des Bauherrn löse die in Art. 94 Abs. 2 SIA-Norm 118 umschriebenen Rechtsfolgen aus. Neben den ausdrücklich erwähnten Folgen komme auch beim Fest- bzw. Pauschalpreisunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung in Betracht, wenn dem Unternehmer aus dem Annahmeverzug des Bestellers ein Mehraufwand entstehe.  
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin (Bestellerin) der Beschwerdegegnerin (Unternehmerin) an der zweiten Bausitzung vom 12. Mai 2010 ein detailliertes Terminprogramm ausgehändigt, das Bestandteil des Werkvertrages geworden sei. Danach sei eine weitgehend parallele Erstellung der zwölf Baukörper geplant gewesen. Als Arbeitsbeginn für das Haus 3 sei der 27. September 2010 vorgesehen gewesen, als Arbeitsbeginn für das Haus 4 der 23. August 2010. In der Folge sei das Terminprogramm für die Häuser 3 und 4 geändert worden und die Baumeisterarbeiten für diese zwei Häuser hätten erst im Mai 2011 begonnen. Die Verschiebung habe für die Beschwerdeführerin Vorteile bei Effizienz und Ökologie und tiefere Kosten für den Aushubtransport gebracht, für die Beschwerdegegnerin hingegen Mehrkosten wegen der Verlängerung der Bauzeit bzw. der Präsenz vor Ort. Die Beschwerdeführerin mache geltend, das Terminprogramm sei einvernehmlich an der Sitzung vom 8. September 2010 geändert worden. 
Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der zahlreichen Beweismittel zum Schluss, das Terminprogramm sei durch einen Entscheid der Beschwerdeführerin allein geändert und anschliessend der Beschwerdegegnerin kommuniziert worden. Dass zu jenem Zeitpunkt noch keine Mehrkosten von Seiten der Beschwerdegegnerin angemeldet worden seien, beweise entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass eine einvernehmliche Änderung (ohne Mehrkosten) erfolgt wäre. Eine unterbliebene Ankündigung stehe einem Anspruch auf Mehrvergütung nicht entgegen, doch könne nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das nach Vertrauensprinzip ausgelegte Schweigen des Unternehmers als Verzichtserklärung auszulegen sein. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch nach Treu und Glauben nicht gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin die Mehrkosten frühzeitig in Aussicht zu stellen, habe dieser als erfahrener Bauleiterin doch bekannt sein müssen, dass bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Terminverschiebung solche anfallen würden. Mit Schreiben vom 2. März 2011 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die von dieser befohlene Deponie des Aushubmaterials verursache eine massive Störung des Bauablaufs, wobei man dies im Sinne einer guten Zusammenarbeit bis zu diesem Zeitpunkt geduldet habe. Leider müssten nun die Mehrkosten für den gestörten Bauablauf angemeldet werden. Nach Ansicht der Vorinstanz zeigt dieses Schreiben zwar das einstweilige Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit der Terminverschiebung. Ein Verzicht auf die Mehrvergütung lasse sich daraus hingegen nicht ableiten und keinesfalls stelle dieses Schreiben gar einen expliziten Verzicht auf die Geltendmachung von Mehrkosten dar. Im Gegenteil seien damit solche gerade angemeldet worden. Mit der Formulierung habe die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, die Verschiebung bisher insofern geduldet zu haben, als sie den Werkvertrag nicht unter Ansetzung einer Nachfrist nach den Vorschriften über den Gläubigerverzug aufgelöst habe. Ein Verzicht auf die Mehrvergütung sei indessen nicht ersichtlich. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Terminverschiebung zu Unrecht als einseitige Änderung des Bauprogramms qualifiziert. Die Beschwerdegegnerin habe spätestens seit August 2010 Kenntnis von der Verschiebung der Baumeisterarbeiten betreffend die Häuser 3 und 4 gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe aber gegen die Verschiebung nicht opponiert, sondern diese während mehr als einem halben Jahr anstandslos geduldet. Erstmals mit Schreiben vom 2. März 2011 habe sie auf die Verschiebung des Terminprogramms reagiert und entsprechende Mehrkosten angekündigt. Damit habe die Beschwerdegegnerin der Terminverschiebung konkludent zugestimmt und auf eine Mehrvergütung verzichtet. Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, die Beschwerdegegnerin sei nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen, ihre Mehrforderung frühzeitig in Aussicht zu stellen. Damit habe die Vorinstanz Art. 2 ZGB sowie Art. 6 und 373 OR verletzt. Die Verschiebung der Arbeiten an den Häusern 3 und 4 habe der Beschwerdeführerin zwar gewisse Einsparungen ermöglicht; diese stünden aber in keinem Verhältnis zu einer Mehrkostenforderung von Fr. 800'000.-- aus Bauablaufstörung. Die Beschwerdegegnerin hätte dies erkennen und ihre Mehrforderung anmelden müssen, um der Beschwerdeführerin zu erlauben, die Mehrkosten durch Abtransport des Erdmaterials und Aushub der Baugruben zu vermeiden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht im Schreiben vom 2. März 2011 ausdrücklich bestätigt mit der Formulierung, sie habe die Deponie des Aushubmaterials im Sinne einer guten Zusammenarbeit bisher geduldet. Die Würdigung dieser Formulierung durch die Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin die Verschiebung insofern geduldet habe, als sie den Werkvertrag nicht unter Ansetzung einer Nachfrist gemäss den Vorschriften über den Gläubigerverzug aufgelöst habe, sei absurd und falsch.  
 
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde über weite Strecken mit den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auseinander, ohne indessen eine willkürliche Beweiswürdigung geltend zu machen. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine Darstellung des Geschehens aus eigener Sicht. Dies genügt den dargelegten Begründungsanforderungen nicht; auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nur einzugehen, soweit sie sinngemäss rechtliche Vorbringen enthalten. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie zum Schluss kam, die Änderung des Terminprogramms sei einseitig erfolgt und die Beschwerdegegnerin habe nicht auf eine Mehrvergütung verzichtet, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Zustimmung zur Änderung und ein Verzicht auf Mehrvergütung lassen sich aus dem blossen Zuwarten der Beschwerdegegnerin nicht ableiten. Es könnte sich einzig fragen, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Mehrkosten hätte hinweisen müssen, wenn sie erkannt hätte, dass diese wesentlich höher ausfallen würden als die Einsparungen. Diese Frage kann aber offenbleiben, da nicht festgestellt ist, ob bzw. ab wann der Beschwerdegegnerin die Höhe der Mehrkosten und die Höhe der Einsparungen bekannt waren. Soweit die Vorinstanz weiter das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2011 vertrauenstheoretisch ausgelegt hat, ist im Ergebnis kein Rechtsfehler ersichtlich. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin zwar, es gebe keine Anspruchsgrundlage für Nachforderungen gestützt auf "Bauablaufstörungen". Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdegegnerin indessen nicht mit einer "Bauablaufstörung" begründet, sondern mit einer Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdeführerin. Gegen die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine solche Verletzung eine Pflicht zur Mehrvergütung nach sich ziehen kann, wendet die Beschwerdeführerin zu Recht nichts ein (vgl. Urteil 4C.188/1993 vom 1. Oktober 1993 E. 2c). Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Mehrvergütung bejahte. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe Art. 2 ZGB sowie Art. 1, 6 und 18 Abs. 1 OR verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin einen Betrag für höhere Stahlkosten zugesprochen habe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, nach dem tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien würde auf Basis eines Stahlpreises von Fr. 600.-- pro Tonne die Teuerung zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Vielmehr hätten die Parteien vereinbart, eine Stahlpreissteigerung sei im Pauschalpreis inbegriffen. 
 
4.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin verlangt von der Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten, die sie aufgrund einer Erhöhung der Stahlpreise hatte. Ihrer Ansicht nach ist die Auftragsvergabe auf der Basis eines Stahlpreises von Fr. 600.-- pro Tonne erfolgt, wobei ein allfälliger Mehrbetrag aufgrund höherer effektiver Stahlpreise zulasten der Beschwerdeführerin gehen und die Beschwerdegegnerin zudem zu einem Abrechnungsunkostenzuschlag von 8 % berechtigen sollte. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben die Parteien demgegenüber vereinbart, die Stahlkosten seien im Pauschalpreis inbegriffen, ausser wenn F.________ (Delegierter des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin) im Nachgang zum Vergabegespräch mitteilen würde, dass er nicht zu Fr. 600.-- pro Tonne mit seinem Stahllieferanten habe abschliessen können.  
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Parteien folgende Dokumente als Grundlagen und Bestandteile ihres Vertrags angegeben: die Offerte der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2009, überarbeitet am 7. Oktober 2009 bzw. am 5. Januar 2010, ein am 2. bzw. 5. Juli 2010 unterzeichnetes, einseitiges Dokument mit der Überschrift "Werkvertrag Nr. zzz vom 26.01.2010", einen am 2. bzw. 7. Juli 2010 unterzeichneten ausführlichen Werkvertrag, die Planunterlagen und die "Beilagen Vertragsordner" (u.a. der Leistungsbeschrieb "Baumeisterarbeiten G.________"). Im Dokument "Werkvertrag Nr. zzz vom 26.01.2010" ist festgehalten: "Preise fest bis Bauende (Stahlpreis gem. sep. Abmachung) ". Die Offerte betreffend Ortbetonbau vom 5. Januar 2010 enthält die Bemerkung: "Stahlpreis P.500ff indexiert Dezember 2009. Abrechnung mit einem Unkostenzuschlag von 8 % gemäss SIA 118. [...]". Im Leistungsbeschrieb ist unter dem Titel "Nicht in Pauschale enthalten" aufgeführt: "Teuerung Stahlprodukte über Index ca. CHF 600.00 pro Tonne (gem. objektspezifischen Verhandlungen C.________ AG) [...]". 
Die Beschwerdeführerin stützt sich u.a. auf ihr Schreiben vom 5. Juli 2010 an die Beschwerdegegnerin. Darin hat die Beschwerdeführerin - nachdem sie den von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2010 unterzeichneten ausführlichen Werkvertrag zugestellt erhalten hatte - Folgendes ausgeführt: "Zum Vergabezeitpunkt (26.01.2010) wurde im Pauschalpreis der Stahlpreis für die gesamte Bauzeit festgelegt. Dieser wurde mit der Firma C.________ AG speziell für dieses Bauprojekt ausgehandelt." 
 
4.3. Nach Ansicht der Vorinstanz spricht der Wortlaut der Vertragsdokumente für den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Teuerung des Stahlpreises über Fr. 600.-- pro Tonne nicht in der Pauschale enthalten gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich sodann über mehrere Seiten hinweg mit den zum Beweis zugelassenen Beweismitteln (Parteibefragungen, Zeugenaussagen und Urkunden) auseinandergesetzt. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2010 würdigte sie als gewisses Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich auch zu jenem Zeitpunkt von dem von ihr behaupteten wirklichen Willen der Parteien ausgegangen sei, die Stahlkosten in den Pauschalpreis einzuschliessen. Den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorbehalt resp. die Resolutivbedingung zugunsten der Beschwerdegegnerin (Stahlkosten inbegriffen, wenn später keine Mitteilung von F.________, dass der Stahllieferant einen höheren Preis verlange) habe die Beschwerdeführerin dagegen im Schreiben mit keinem Wort erwähnt; von einem solchen Vorbehalt scheine sie damals nicht ausgegangen zu sein. Aufgrund der Aussagen der Organe der Beschwerdeführerin habe diese nicht nur im Januar 2010 den Werkvertrag und dessen Bestandteile mit dem Inhalt verfasst, dass die Stahlkosten nicht abschliessend im Pauschalpreis enthalten seien, sondern nach Rücksendung des unterschriebenen Vertrags sogar noch explizit festgestellt, dass der Vertrag diese Regelung enthalte. Die Organe der Beschwerdeführerin hätten demnach tatsächlich zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin - wie von ihr geltend gemacht - durch Unterzeichnung des Vertrages mit diesem Inhalt ihren entsprechenden Willen (Stahlkosten nicht abschliessend in Pauschalpreis enthalten) erklärt habe. Auch die Beschwerdeführerin habe alsdann den Vertrag mit diesem von ihr auch tatsächlich so verstandenen Inhalt unterzeichnet und ihn vorbehaltlos an die Beschwerdegegnerin retourniert. Dadurch habe auch die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Willen erklärt, den Vertrag mit der Vereinbarung einer zusätzlichen Abrechnung der Teuerung der Stahlkosten über dem im Pauschalpreis enthaltenen Preis von Fr. 600.-- pro Tonne zu ihren Lasten zu akzeptieren. Es sei daher bewiesen, dass diese Regelung dem tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen habe.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie den unterzeichneten Werkvertrag vorbehaltlos an die Beschwerdegegnerin retourniert habe, krass aktenwidrig. Vielmehr habe sie mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2010 gerade einen Vorbehalt hinsichtlich der Stahlkosten angebracht. Der Text des Schreibens bedeute, der Werkvertrag werde zwar retourniert, es gelte allerdings die nachfolgende Änderung bzw. der Werkvertrag sei unter Vorbehalt dieser Änderung unterzeichnet worden. Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin habe durch die Gegenzeichnung des Werkvertrags ihren tatsächlichen Willen erklärt, den Vertrag mit der Vereinbarung einer zusätzlichen Abrechnung der Teuerung der Stahlkosten zu akzeptieren.  
 
4.4.2. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen zum Schreiben vom 5. Juli 2010 erwogen, die Beschwerdeführerin habe den von ihr behaupteten Vorbehalt - wonach die Stahlkosten inbegriffen seien, wenn später keine Mitteilung von F.________ erfolge, dass der Stahllieferant einen höheren Preis verlange - mit keinem Wort erwähnt. Wenn die Vorinstanz in der Folge festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe den Werkvertrag vorbehaltlos retourniert, so könnte sie sich dabei auf die vorgängigen Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorbehalt bezogen haben. Doch selbst wenn die Lesart der Beschwerdeführerin zutreffen sollte und die Vorinstanz damit tatsächlich hätte ausdrücken wollen, die Beschwerdeführerin habe den Werkvertrag retourniert, ohne gegen die darin enthaltene Regelung zu opponieren, so wäre die Feststellung eines tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillens jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Beweismitteln befasst und hat u.a. auch festgestellt, die Beschwerdeführerin habe verschiedene Dokumente verfasst, gemäss welchen die Stahlkosten nicht abschliessend im Pauschalpreis enthalten sein sollen. Gegen diese Feststellung bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung ausging, die Teuerung der Stahlkosten über dem im Pauschalpreis enthaltenen Preis von Fr. 600.-- pro Tonne gingen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Rüge ist unbegründet.  
 
4.5. Angesichts dieses Beweisergebnisses hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Schreiben vom 5. Juli 2010 eine konstitutive, die ursprüngliche Abmachung betreffend den Stahlpreis modifizierende Wirkung absprach. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, darf der Absender eines unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens dann nicht von einer vertraglichen Bindung ausgehen, wenn sein Schreiben vom Verhandlungsergebnis derart abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden darf (BGE 123 III 35 E. 2c/aa S. 42; 114 II 250 E. 2a S. 252). Bestand nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille, wonach die Beschwerdeführerin das Risiko einer Erhöhung der Stahlpreise trägt, so durfte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, die Beschwerdegegnerin wäre mit einer Übertragung dieses Risikos auf sie einverstanden. Auch diese Rüge ist somit unbegründet.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier